Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Schröder, Rechtsabteilung gibt folgenden Bericht:

 

In obiger Sitzung hat Frau Reinders um Auskunft gebeten, unter welchen Voraus­setzungen, zu welchen Themen der Personalrat eine Stellungnahme in den Sitzungen der Ausschüsse abgeben darf. Sie hat sich hierbei auf eine Sitzung des Ausschusses für junge Menschen bezogen, in der die Abgabe einer Stellungnahme des Personalrates verweigert wurde. Hierzu nimmt die Rechtsabteilung wie folgt Stellung:

In Selbstverwaltungsangelegenheiten, bei denen eine Entscheidungskompetenz der Stadtvertretung besteht, ist die mitbe­stimmungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrates durch die Sonderregelung des § 83 Mitbestimmungsgesetz (MBG) beschränkt. Sofern eine Maßnahme der Entscheidung der Stadtver­tretung unterliegt, finden die §§ 52 bis 55 MBG keine Anwendung. Wenn eine solche Entscheidung bevorsteht, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 49 MBG den Personalrat. Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist dann berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen diese Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen.

Das heißt, ein Anspruch, gehört zu werden, besteht zum Einen nur für das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates und zum Anderen auch nur in solchen Sitzungen des zuständigen Gremiums, in denen über die Angelegenheit beraten wird.

Das Ent­scheidungsrecht über die Einführung eines Pilotprojektes “betreute Grundschule” als freiwillige Aufgabe liegt hier gemäß § 27 GO allein bei der Stadtvertretung. In der angesprochenen Sitzung des Ausschusses für junge Menschen ging es ausweislich der Tagesordnung deshalb auch nur um einen Sachstandsbericht, nicht um eine Entscheidung. Ein “Rederecht” für die für den Personalrat teilnehmende Frau Junker bestand deshalb nicht. Dies gilt um so mehr, als sie im Personalrat nicht den Vorsitz führt.

Gemäß § 83 Abs. 2 MBG gilt das eben zum Anhörungsrecht Gesagte auch für das Ver­fahren in den Fachausschüssen, sofern diese in Mitbestimmungsangelegenheiten Ent­scheidungskompetenzen besitzen.

 

Der Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

Frau Radel, Vorsitzende des Personalrates berichtet über die Stellungnahme des Gewerkschaft ver.di. Das Schreiben ist dem Protokoll als Anlage 5 beigefügt.

 

Die Fragen des Ausschusses werden von Herrn Schröder beantwortet.

 

Protokollauszug: Amt 10