Beschluss: noch nicht festgelegt

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Mit Beschluss des Ausschusses für Umweltschutzes vom 15.05.2002 wurde die Rechtsabteilung um Prüfung gebeten, ob eine vorzeitige Kündigung des Vertrages mit den Firmen SKP und Meyer möglich ist, weil bei den Verhandlungen vom 3.12.2001 keine Anpassung der Konditionen erreicht wurde.

Hierzu nimmt die Rechtsabteilung wie folgt Stellung:

 

In § 6 Abs. 1 des Vertrages ist eine Laufzeit vom .01.04.1999 bis zum 31.12.2004 vereinbart. Eine Kündigung – mit einer Frist von einem Jahr – ist frühestens zum 31.12.2004 möglich. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

In § 6 Abs. 2 ist zusätzlich festgelegt, dass die Gültigkeit des § 3 Abs. 1 zunächst an die Laufzeit des DSD-Vertrages bis zum 31.12.2003 gebunden. Sie erlischt bei einem Scheitern der Rahmenbedingungen der DSD-GmbH oder bei Kündigung des bestehenden Leistungsvertrages sofort.

 

Aufgrund dieser Regelungen besitzt der Vertrag eine feste Laufzeit, vor deren Ablauf eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist.

Eine eventuelle Beendigung kommt deshalb nur als außerordentliche Kündigung in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass ein derart wichtige Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung für den Kündigenden unzumutbar machen (Palandt-Heinrichs; BGB; Einleitung vor § 241 Rz. 19).

Die bloße Ablehnung einer Vertragesanpassung, also das Festhalten  an der vereinbarten Kostenregelung stellt zumindest im vorliegenden Fall keine Tatsache dar, die die Voraussetzungen an eine außerordentliche Kündigung erfüllen könnten. Eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kann hieraus - insbesondere vor dem Hintergrund des finanziellen Gesamtvolumens des Vertrages, seiner Laufzeit und dem beabsichtigten Erhöhungsbetrag - nicht gefolgert werden. Hinweise auf Vertragsverletzungen bestehen nach hiesiger Kenntnis nicht. 

 

Damit erscheint aufgrund der hier bekannten Situation eine vorzeitige Beendigung des Vertrages rechtlich nicht zulässig bzw. mit erheblichen Schadensersatzrisiken behaftet.

 

 

 

Herr Kurzewitz beantwortet die Fragen der Ausschussmitglieder.