Sitzung: 19.06.2002 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0275
In
o.g. Sitzung wurde wie folgt protokolliert:
“
Der Ausschuss für Umweltschutz stellt fest, dass bei den
Kabelverlegungsarbeiten der Stadtwerke in vielen Fällen die “Vorgaben zum
Baumschutz” nicht beachtet worden sind. An den Bäumen sind daher Folgeschäden
zu erwarten. Die Verursacher sind für die Schäden verantwortlich zu machen und
haben für Sanierungsaufgaben oder Ersatzpflanzungen aufzukommen.
Das
Rechtsamt wird gebeten, aufzuzeigen, wie diese Forderung rechtlich verbindlich
umgesetzt werden kann.
Da
die Schäden oft erst nach längerer Zeit sichtbar werden, ist zu prüfen, ob
jetzt eine umfangreiche Beweissicherung durchgeführt werden muß. Es ist zu
prüfen, ob entsprechend der Baumschutzsatzung gegen die Verursacher vorzugehen
ist.”
Hierzu
nimmt die Rechtsabteilung wie folgt Stellung:
Der
Ausschuss bittet um eine allgemeine Stellungnahme zu einer Vielzahl vom
Sachverhalt nicht differenziert aufbereiteter Fälle. Eine Allgemeine
Stellungnahme der Rechtsabteilung kann deshalb auch nur sehr allgemeine
Ausführungen enthalten.
Zu
prüfen ist in jedem Einzelfall zunächst, wer gegen welche ihn treffende
Rechtspflicht verstoßen hat.
Dann
wäre in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob ein Schadensersatz gefordert werden
kann und/ oder die Baumschutzsatzung einschlägig ist (Bußgeld,
Ersatzpflanzung).
Jedenfalls
ist davon auszugehen, daß in jedem Einzelfall die Stadt darlegungs- und
beweispflichtig wäre. D.h. die Stadt müßte zunächst Gutachten fertigen lassen.
Dies verursacht hohe Kosten. Letztlich ist dann abzuwägen, ob ein Prozeßrisiko
(ggfl. mit Anwaltszwang) eingegangen werden soll. Da letztlich die
Beweiswürdigung Sache des Gerichtes ist verbleibt ein Prozeßrisiko. Haben Bäume
bereits Vorschäden und/oder ist die Ursächlichkeit einer bewiesenen Handlung
für spätere Schäden zweifelhaft, so bekäme die Stadt weder Schadensersatz noch
eine Erstattung eigener Verfahrenskosten.
Unter
Berücksichtigung dieser Gründe erscheint eine weitergehende Beantwortung der
Anfrage des Ausschusses ohne umfangreiche Einzelfallprüfungen nicht
möglich. Diese Einzelfallprüfungen stellen ohnehin dann ein Geschäft der
laufenden Verwaltung dar.