Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

In o.g. Sitzung wurde wie folgt protokolliert:

“ Der Ausschuss für Umweltschutz stellt fest, dass bei den Kabelverlegungsarbeiten der Stadtwerke in vielen Fällen die “Vorgaben zum Baumschutz” nicht beachtet worden sind. An den Bäumen sind daher Folgeschäden zu erwarten. Die Verursacher sind für die Schäden verantwortlich zu machen und haben für Sanierungsaufgaben oder Ersatzpflanzungen aufzukommen.

Das Rechtsamt wird gebeten, aufzuzeigen, wie diese Forderung rechtlich verbindlich umgesetzt werden kann.

Da die Schäden oft erst nach längerer Zeit sichtbar werden, ist zu prüfen, ob jetzt eine umfangreiche Beweissicherung durchgeführt werden muß. Es ist zu prüfen, ob entsprechend der Baumschutzsatzung gegen die Verursacher vorzugehen ist.”

 

Hierzu nimmt die Rechtsabteilung wie folgt Stellung:

Der Ausschuss bittet um eine allgemeine Stellungnahme zu einer Vielzahl vom Sachverhalt nicht differenziert aufbereiteter Fälle. Eine Allgemeine Stellungnahme der Rechtsabteilung kann deshalb auch nur sehr allgemeine Ausführungen enthalten.

Zu prüfen ist in jedem Einzelfall zunächst, wer gegen welche ihn treffende Rechtspflicht verstoßen hat. 

Dann wäre in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob ein Schadensersatz gefordert werden kann und/ oder die Baumschutzsatzung einschlägig ist (Bußgeld, Ersatzpflanzung).

Jedenfalls ist davon auszugehen, daß in jedem Einzelfall die Stadt darlegungs- und beweispflichtig wäre. D.h. die Stadt müßte zunächst Gutachten fertigen lassen. Dies verursacht hohe Kosten. Letztlich ist dann abzuwägen, ob ein Prozeßrisiko (ggfl. mit Anwaltszwang) eingegangen werden soll. Da letztlich die Beweiswürdigung Sache des Gerichtes ist verbleibt ein Prozeßrisiko. Haben Bäume bereits Vorschäden und/oder ist die Ursächlichkeit einer bewiesenen Handlung für spätere Schäden zweifelhaft, so bekäme die Stadt weder Schadensersatz noch eine Erstattung eigener Verfahrenskosten.

Unter Berücksichtigung dieser Gründe erscheint eine weitergehende Beantwortung der Anfrage des Ausschusses ohne umfangreiche Einzelfallprüfungen nicht möglich. Diese Einzelfallprüfungen stellen ohnehin dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar.