Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Anfrage:

“Frau Hahn verweist auf eine Notiz des Betriebsamtes, laut der das Aushängen der Müllbehälter aus mehrgeschossigen Wohnungsbau ausdrücklich nicht von Mitarbeitern des Betriebsamtes vorgenommen werden darf.

Es gibt hierzu Beschwerden von Wohnungsbaugesellschaften und Frau Hahn bittet um Klärung der Probleme.”

 

Antwort:

 

Es gab aktuell nur eine Beschwerde eines Wohnungsbauunternehmens , die laut Nachfrage ein bestimmtes Wohnquartier betrifft.

Der Wohnungsbaugesellschaft wurde ein Antwortschreiben zugeleitet, das im folgenden auszugsweise wiedergegeben wird.

Die Behälter hängen seitdem nicht mehr bei der Entleerung durch die Müllwerker in den Boxen. Auf weitere Beratungsangebote des Betriebsamtes wurde nicht mehr zurück-gekommen. Die Angelegenheit wird daher als geklärt angesehen.

 

 

 

Auszug aus dem Antwortschreiben:

 

“mit Ihrem o.a. Schreiben nehmen Sie Bezug auf die in Ihren Wohnanlagen auf bestimmten Müllboxen angebrachten Aufkleber

 

“Liebe Norderstedterin, lieber Norderstedter, bitte hängen Sie Ihren Abfallbehälter nicht in die Box. Das Heben der Abfallbehälter ist den Müllwerkern nicht gestattet. Vielen Dank für Ihr Verständnis... Ihr Betriebsamt.”

 

Sie bitten die Anweisung zunächst auszusetzen, damit Ihre Mieter die an den Müllboxtüren  eingehängten Abfallbehälter weiterhin herausschwenken und leicht befüllen können, damit sie andernfalls keine unzumutbaren Belastungen erfahren.

 

Sie verweisen darauf, dass aus Arbeitsschutzgründen im gesamten Stadtgebiet im Jahr 2001 die räderlosen Mülltonnen abgeschafft und so bereits spürbare Erleichterungen für die Müllwerker erreicht wurden.

 

Ihnen ist bekannt, dass die Stadtvertretung am 21.11.2000 die 3. Nachtragssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung beschlossen hat. Dort heißt es in § 11Abs.5:

“... Müllbehälter werden bei angemeldetem Transportweg nur dann aus Müllboxen geholt und geleert zurückgestellt, soweit damit kein Aushängen aus Hakenvorrichtungen oder Anheben der Müllbehälter verbunden ist.”

 

Diese Regelung basiert u.a. auf § 11 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung, wonach ein Müllwerker Einzellasten von mehr als 35 kg nicht tragen darf.

 

Das manuelle Aushängen und Tragen von gefüllten Müllbehältern ist grundsätzlich gesundheitsschädlich.

 

Die fahrbaren genormten Abfallbehälter (DIN 840-1) sind extra so konzipiert, dass sie nicht gehoben werden müssen.

 

Die Norderstedter Abfallwirtschaftssatzung sieht bisher keine Gewichtsbeschränkungen von Abfallbehältern vor. Beim Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg dürfen z.B. 240 l-Behälter ein Höchstgewicht von 100 kg nicht überschreiten. Das heißt im Umkehrschluss nicht, dass ein Anheben oder Tragen solcher vorkommender Lasten zu zweit erlaubt ist.(Die fahrbaren Behälter haben keine Tragegriffe mehr.) Hier geht es vielmehr um die Haltbarkeit und das Handling der Behälter, wenn diese automatisch in die Schüttung des Müllfahrzeugs eingehängt werden.

 

Bei einer Ortsbesichtigung der Müllboxen ... musste festgestellt werden, dass die Leisten der im Eigentum der Stadt befindlichen Behälter durch das dauerhafte Einhängen im gefülltem Zustand bereits zum Teil Schäden aufweisen.

 

Alle Grundstückseigentümer haben im August/September 2001 im Zuge der Abschaffung der räderlosen Mülltonnen im Rahmen der Abfallberatung u.a. den beigefügten Flyer “Die Unterstellung” erhalten (Anlage 6).

Hier sind Tipps aufgeführt, wie Sie Müllboxen mit Fangschlaufen so umrüsten können, dass  ein problemloses Befüllen und Entsorgen der Behälter ermöglicht wird. Gern geben wir Ihnen hierzu weitere Auskünfte. Wenden Sie sich bitte ggf. in diesem Fall an unserem Abfallberater Herrn Kesebom (Tel. 535 95 184) , damit z.B. für eine Umrüstung mit Fangschlaufen eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann.

 

Wir möchten gern weiterhin den Fullservice (mit Transportweg) für Sie übernehmen.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass die bestehende o.g. Satzungsregelung auch hinsichtlich der Einhaltung Bestand behalten muss.