Sitzung: 19.06.2002 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0351
Anfrage:
“Frau Hahn verweist auf eine Notiz des
Betriebsamtes, laut der das Aushängen der Müllbehälter aus mehrgeschossigen
Wohnungsbau ausdrücklich nicht von Mitarbeitern des Betriebsamtes vorgenommen
werden darf.
Es gibt hierzu Beschwerden von
Wohnungsbaugesellschaften und Frau Hahn bittet um Klärung der Probleme.”
Antwort:
Es gab aktuell nur eine Beschwerde eines
Wohnungsbauunternehmens , die laut Nachfrage ein bestimmtes Wohnquartier
betrifft.
Der Wohnungsbaugesellschaft wurde ein
Antwortschreiben zugeleitet, das im folgenden auszugsweise wiedergegeben wird.
Die Behälter hängen seitdem nicht mehr bei der
Entleerung durch die Müllwerker in den Boxen. Auf weitere Beratungsangebote des
Betriebsamtes wurde nicht mehr zurück-gekommen. Die Angelegenheit wird daher
als geklärt angesehen.
Auszug aus dem Antwortschreiben:
“mit Ihrem o.a. Schreiben nehmen Sie Bezug auf die
in Ihren Wohnanlagen auf bestimmten Müllboxen angebrachten Aufkleber
“Liebe Norderstedterin,
lieber Norderstedter, bitte hängen Sie Ihren Abfallbehälter nicht in die Box.
Das Heben der Abfallbehälter ist den Müllwerkern nicht gestattet. Vielen Dank
für Ihr Verständnis... Ihr Betriebsamt.”
Sie bitten die Anweisung zunächst auszusetzen, damit
Ihre Mieter die an den Müllboxtüren
eingehängten Abfallbehälter weiterhin herausschwenken und leicht
befüllen können, damit sie andernfalls keine unzumutbaren Belastungen erfahren.
Sie verweisen darauf, dass aus Arbeitsschutzgründen
im gesamten Stadtgebiet im Jahr 2001 die räderlosen Mülltonnen abgeschafft und
so bereits spürbare Erleichterungen für die Müllwerker erreicht wurden.
Ihnen ist bekannt, dass die Stadtvertretung am
21.11.2000 die 3. Nachtragssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung beschlossen
hat. Dort heißt es in § 11Abs.5:
“... Müllbehälter werden bei angemeldetem
Transportweg nur dann aus Müllboxen geholt und geleert zurückgestellt, soweit
damit kein Aushängen aus Hakenvorrichtungen oder Anheben der Müllbehälter
verbunden ist.”
Diese Regelung basiert u.a. auf § 11 Abs. 1 der
Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung, wonach ein Müllwerker Einzellasten
von mehr als 35 kg nicht tragen darf.
Das manuelle Aushängen und Tragen von gefüllten
Müllbehältern ist grundsätzlich gesundheitsschädlich.
Die fahrbaren genormten Abfallbehälter (DIN 840-1)
sind extra so konzipiert, dass sie nicht gehoben werden müssen.
Die Norderstedter Abfallwirtschaftssatzung sieht
bisher keine Gewichtsbeschränkungen von Abfallbehältern vor. Beim
Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg dürfen z.B. 240 l-Behälter
ein Höchstgewicht von 100 kg nicht überschreiten. Das heißt im Umkehrschluss
nicht, dass ein Anheben oder Tragen solcher vorkommender Lasten zu zweit
erlaubt ist.(Die fahrbaren Behälter haben keine Tragegriffe mehr.) Hier geht es
vielmehr um die Haltbarkeit und das Handling der Behälter, wenn diese
automatisch in die Schüttung des Müllfahrzeugs eingehängt werden.
Bei einer Ortsbesichtigung der Müllboxen ... musste
festgestellt werden, dass die Leisten der im Eigentum der Stadt befindlichen
Behälter durch das dauerhafte Einhängen im gefülltem Zustand bereits zum Teil
Schäden aufweisen.
Alle Grundstückseigentümer haben im August/September
2001 im Zuge der Abschaffung der räderlosen Mülltonnen im Rahmen der
Abfallberatung u.a. den beigefügten Flyer “Die Unterstellung” erhalten (Anlage
6).
Hier sind Tipps aufgeführt, wie Sie Müllboxen mit
Fangschlaufen so umrüsten können, dass
ein problemloses Befüllen und Entsorgen der Behälter ermöglicht
wird. Gern geben wir Ihnen hierzu weitere Auskünfte. Wenden Sie sich bitte ggf.
in diesem Fall an unserem Abfallberater Herrn Kesebom (Tel. 535 95 184) , damit
z.B. für eine Umrüstung mit Fangschlaufen eine für alle Seiten
zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann.
Wir möchten gern weiterhin den Fullservice (mit
Transportweg) für Sie übernehmen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die bestehende
o.g. Satzungsregelung auch hinsichtlich der Einhaltung Bestand behalten muss.