Sitzung: 15.08.2002 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0416
Es
wird der folgende Bericht gegeben:
- Der behindertengerechte
Zugang zum Ärztehaus erfolgt planmäßig über das dem Ärztehaus
angegliederten Parkhaus. Eine Fläche auf dem bisherigen ZOB für die
Andienung des Ärztehauses bzw. der U-Bahnstation war nicht vorhanden und
ist auch künftig nicht auf der Fläche des ZOB geplant. Die baulichen
Anlagen im Ärztehaus bzw. der P+R- Anlage sind ggf. baulich so
nachzubessern, dass sie ihrer Funktion gerecht werden und einen
komfortablen Zugang für Mobilitätseingeschränkte und Senioren
gewährleisten. Die bislang widerrechtliche Nutzung der ZOB-Fläche durch
den Individualverkehr ist künftig zur Verbesserung und Beschleunigung des
ÖPNV auszuschließen.
- Rettungsfahrzeuge zur
Andienung des Ärztehauses können planmäßig über die Schumanstraße und die
Lieferstrasse zu den Eingängen des Ärztehauses gelangen. Diese Variante
ist mit der Feuerwehr bereits einvernehmlich abgestimmt. Alternativ kann
durch eine bauliche Anpassung die künstliche Höhenbegrenzung in der
Parkhauszufahrt zurückgenommen werden, so dass auch höhere Fahrzeuge das
EG des Parkhauses nutzen können.
Bei anderer Zuordnung der Höhenbegrenzung, z.B. vor den Rampen kann
auf eine variable Variante verzichtet werden. Durch Ummarkierung der
Parkstände können Warteplätze für Krankentransportwagen hergestellt werden.
Eine Behindertengerechte Installation von automatischen Feuerschutztüren
im Gebäude sind für die Nutzung zwingend erforderlich.
- Flächen für
Kurzzeitparker waren bislang auf der ZOB – Fläche nicht vorhanden. Die
Neukonzeption sieht im Seitenraum der Berliner Straße – außerhalb der
ZOB-Fläche- zwei K+R (kiss and ride) – Plätze vor, die dem kurzen Bring-
bzw. Abholzweck zu dienen bestimmt sind. Längere Aufenthaltszeiten sind
über die Nutzung der P+R-Anlage möglich.
- Die Querung der
ZOB-Fläche für Mobilitätsbehinderte und Senioren wird über abgesenkte
Borde und einer entsprechend ausgewiesenen Fläche mit Zielrichtung auf den
U-Bahnzugang ermöglicht.
- Die für den Bauzustand
erforderlichen überdachten Aufenthaltsflächen werden in Kürze realisiert.
- Die künftigen
Infrastruktureinrichtungen werden durch das Amt 60 in Auftrag gegeben und
unterhalten.
Zur Baugenehmigung
Ärztehaus/ Parkhaus
Die
Baugenehmigung für das Ärztehaus wurde am 03.06.1993 erteilt. Sie enthält zwar
nicht ausdrücklich Auflagen zur behindertengerechten Ausführung des Gebäudes,
aber die Forderung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 der Landesbauordnung in der
Fasssung vom 24.02.1983, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages
anzuwenden war. Danach sind bauliche Anlagen, die u.a. von Behinderten nicht
nur gelegentlich aufgesucht werden, so herzustellen und zu unterhalten, dass
sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden
können.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 der derzeit anzuwendenden Landesbauordnung in der Fassung vom
10.01.2002 kann darüber hinaus verlangt werden, dass bestehende bauliche
Anlagen dem geltenden Baurecht angepasst werden, wenn dieses zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit erforderlich ist und wenn in diesem Gesetz andere
Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt werden.
Eine
behindertengerechte Ausführung der Zuwegungen zwischen Parkhaus und Ärztehaus
sowie innerhalb des Ärztehauses kann die untere Bauaufsichtsbehörde also auf
Grund der derzeit geltenden Rechtslage auf jeden Fall auch nachträglich
fordern, soweit die Forderung nicht ohnehin bereits auf Grundlage der damals
erteilten Baugenehmigung durchsetzbar wäre.
Entsprechend
der als Anlage zur Baugenehmigung enthaltenen “planerischen und betrieblichen
Erläuterungen” ist auf Seite 3 unter der Überschrift “Erschließung”
beschrieben:
“Im
Parkhaus sind die Behindertenstellplätze für die Besucher des Ärztehauses und
des Einkaufszentrums ausgewiesen.
Die
Anlieferung des Ärztehauses und die Müllentsorgung erfolgt von der östlichen
Gebäudeseite aus über einen Zugang zwischen Ärzte- und Parkhaus. Für
Krankentransporte können die beiden Haupteingänge am Busbahnhof, der ansonsten
für den Individualverkehr gesperrt ist, genutzt werden.”
Die
letztere Lösung wurde zwar tatsächlich praktiziert, aber zu keiner Zeit über
eine entsprechende Sondernutzung genehmigt. Somit gilt für Krankentransporte
auch die Regelung, die für die Anlieferung gilt.