Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.09.02 wurde folgender Beschluss gefasst:

 

“Verlagerung der Stellen der strategischen Steuerung in die Fachämter”.

 

Dieser Beschluss verstößt gegen § 1 StPlVO.

 

Begründung:

 

Gemäß § 78 Abs. 2 GO ist der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamte, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ein Teil des Haushaltsplans.

 

Der Stellenplan ist u.a. auf der Grundlage der Landesverordnung über die Stellenpläne in Gemeinden Stellenplanverordnung-StPlVO vom 22.01.73-aufzustellen.

 

Danach gelten gemäß § 1 die besoldungsrechtlichen Vorschriften (§§ 18, 26 BBesG), die Arbeits- und Tarifverträge und die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel nach der organisatorischen Gliederung.

 

Gemäß Nr. 2 VVStPlVO (Verwaltungsvorschriften zur Landesverordnung über die Stellenpläne in Gemeinden, Runderlass des Innenministers vom 30.03.1973) zu § 1 StPlVO wird der Stellenplan nach der tatsächlichen organisatorischen Gliederung der Verwaltung aufgestellt.

 

Die Bindung an die StPlVO und die VVStPlVO ergeben sich aus § 135 GO.

 

Die tatsächliche organisatorische Gliederung der Verwaltung kann sich nur aus dem Verwaltungsgliederungsplan ergeben.

 

Der Verwaltungsgliederungsplan ergibt sich aus der amtsbezogenen Sachgebietszuweisung gemäß § 65 Abs. 2 und 3 GO.

 

Der Bürgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete (Dezernate, Ämter oder Fachbereiche) und legt diese Verwaltungsgliederung als Vorschlag der Stadtvertretung vor. Diese hat dann ein Widerspruchsrecht. Dieses Recht bezieht sich ausschließlich auf die eingeschränkte Organisationsgewalt der Sachgebiete, nicht dagegen auf die gesamte organisatorische Gliederung der Verwaltung auch unterhalb der Sachgebiete.

 

Die Stadtvertretung hat kein Initiativrecht.

 

Die organisatorische Gliederung unterhalb der Amtsebene obliegt ausschließlich dem Bürgermeister.

 

Das Verfahren zur Verwaltungsgliederung wurde ordnungsgemäß nach der GO bei der Stadt Norderstedt durchgeführt. Die letzte Änderung geht auf den Vorschlag  des Bürgermeisters in der Sitzung der Stadtvertretung am 15.05.01 zurück.

 

Die Stellen der strategischen Steuerung sind dem Amt 10 im Dezernat I zugeordnet.

 

Die Gliederung in die Abteilung 106 obliegt dem Bürgermeister.

 

Der Verwaltungsgliederung wurde nicht widersprochen. Der Stadtvertretung ist auch durch die Anlage 2 der Vorlage die weitere organisatorische Gliederung zur Kenntnis/Information gegeben worden.

 

Ein Eingriff in die organisatorische Gliederung ist somit weder durch den Hauptausschuss noch durch die Stadtvertretung möglich.

 

Die Gliederung der strategischen Steuerung in die Abteilung 106 obliegt allein der Entscheidung des Bürgermeisters. Durch diese Entscheidung und die Rechtsgrundlagen der StPlVO und VVStPlVO muss der Stellenplan in der vorlegten Form aufstellt werden.

 

Eine Verlagerung der Stellen in andere Fachbereiche ist aufgrund des Verwaltungsgliederungsplanes rechtlich nicht möglich. Daher liegt mit der Beschussfassung ein Verstoß gegen § 1 StPlVO vor.

 

Weiteres Verfahren:

 

Grundsätzlich hat der Bürgermeister gem. § 47 (1) GO Widerspruch gegen einen Beschluss eines Ausschusses einzulegen, wenn dieser das Recht verletzt.

 

Gem. § 79 GO beschließt die Stadtvertretung in öffentlicher Sitzung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan. Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes.

 

Die Ausschüsse haben gem. § 79 (1) 2. Satz GO die Aufgabe vorher eingehend zu beraten.

 

Ein rechtsverletzender Beschluss kann daher nur vorliegen, wenn die Stadtvertretung von ihrer Delegationsmöglichkeit nach § 45 Abs. 2 GO oder im Falle des Hauptausschusses nach § 27 GO durch Hauptsatzung oder im Einzelfall Gebrauch gemacht hat und der Ausschuss endgültig entschieden hat.

 

Die Beschlussfassung im Hauptausschuss hat somit empfehlenden Inhalt. Ein empfehlender Beschluss verletzt das Recht noch nicht, er äußert noch keine unmittelbare  Rechtswirkung.

 

Deshalb hat diese Berichtsvorlage im Sinne des § 47 GO empfehlenden Charakter.

 

Insofern könnte ein Widerspruch des Bürgermeisters gem. § 43 GO zum Beschluss der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes nur zu einer entsprechenden  Beschlussfassung in der Stadtvertretung erfolgen.

 

Ein Schreiben des Innenministeriums wird als Anlage 3 zu Protokoll gegeben.