Sitzung: 23.10.2002 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0525
Im
Verlauf der Beratung der o.g. Angelegenheit hat Frau Lüllau angekündigt, diese
Angelegenheit in die Stadtvertretung zu ziehen und dem Protokoll ein
entsprechendes Schreiben der CDU-Fraktion übergeben. Die Rechtmäßigkeit dieses
Vorgehens wurde sodann im Ausschuss kontrovers diskutiert. Eine Abstimmung über
den Beschlussvorschlag aus der Vorlage erfolgte nicht. Frau Hahn bittet für die
SPD-Fraktion um Prüfung, ob das Verfahren so seine Richtigkeit hat.
Hierzu
nimmt die Rechtsabteilung wie folgt Stellung:
Fraglich
ist, ob die CDU-Fraktion hier berechtigt ist, die Angelegenheit “in die
Stadtvertretung zurückzuholen” (§ 27 Abs. 1 Satz 3 GO). Entscheidungen
unterliegen nicht dem Rückholrecht der Stadtvertretung, wenn sie durch Regelung
in der Hauptsatzung bzw. einer Anlage zur Hauptsatzung auf den Ausschuss
übertragen sind. Einzelfallübertragungen und Übertragungen im Rahmen von
Zuständigkeitsordnungen unterliegen hingegen dem Rückholrecht (siehe auch
Runderlass des Innenministeriums vom 16.9.97, Amtsblatt 97, S. 411 (412) ).
Im
vorliegenden Fall ist keine Zuständigkeitsübertragung per Hauptsatzungsregelung
erfolgt. Die CDU-Fraktion konnte also die Angelegenheit in die Stadtvertretung
ziehen.
Dem
steht auch nicht etwa entgegen, dass die Gemeindeordnung ab dem 1.4.03 in
gerade diesem Punkte geändert wird, indem nämlich ab dann ausdrücklich
allgemeine Aufgabenübertragungen per Zuständigkeitsordnung erfolgen können.
Damit sind dann in Zuständigkeitsordnungen zugewiesene Zuständigkeiten vom
Rückholrecht ausgeschlossen. Diese Gesetzesänderung ist jedoch noch nicht in
Kraft getreten. Das bislang bestehende Recht gilt bis dahin fort.
Sonstige
Bedenken, welche der Rechtmäßigkeit des Verfahrens der CDU-Fraktion betreffen
könnten, sind nicht ersichtlich.