Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Im Verlauf der Beratung der o.g. Angelegenheit hat Frau Lüllau angekündigt, diese Angelegenheit in die Stadtvertretung zu ziehen und dem Protokoll ein entsprechendes Schreiben der CDU-Fraktion übergeben. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens wurde sodann im Ausschuss kontrovers diskutiert. Eine Abstimmung über den Beschlussvorschlag aus der Vorlage erfolgte nicht. Frau Hahn bittet für die SPD-Fraktion um Prüfung, ob das Verfahren so seine Richtigkeit hat.

 

Hierzu nimmt die Rechtsabteilung wie folgt Stellung:

Fraglich ist, ob die CDU-Fraktion hier berechtigt ist, die Angelegenheit “in die Stadtvertretung zurückzuholen” (§ 27 Abs. 1 Satz 3 GO). Entscheidungen unterliegen nicht dem Rückholrecht der Stadtvertretung, wenn sie durch Regelung in der Hauptsatzung bzw. einer Anlage zur Hauptsatzung auf den Ausschuss übertragen sind. Einzelfallübertragungen und Übertragungen im Rahmen von Zuständigkeitsordnungen unterliegen hingegen dem Rückholrecht (siehe auch Runderlass des Innenministeriums vom 16.9.97, Amtsblatt 97, S. 411 (412) ).

Im vorliegenden Fall ist keine Zuständigkeitsübertragung per Hauptsatzungsregelung erfolgt. Die CDU-Fraktion konnte also die Angelegenheit in die Stadtvertretung ziehen.

 

Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass die Gemeindeordnung ab dem 1.4.03 in gerade diesem Punkte geändert wird, indem nämlich ab dann ausdrücklich allgemeine Aufgabenübertragungen per Zuständigkeitsordnung erfolgen können. Damit sind dann in Zuständigkeitsordnungen zugewiesene Zuständigkeiten vom Rückholrecht ausgeschlossen. Diese Gesetzesänderung ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Das bislang bestehende Recht gilt bis dahin fort.

 

Sonstige Bedenken, welche der Rechtmäßigkeit des Verfahrens der CDU-Fraktion betreffen könnten, sind nicht ersichtlich.