Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Die Gewerbeabfallverordnung ist am 19. Juni 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt ist dann jeder Gewerbebetrieb mit einem sogenannten “Pflichtrestmüllbehälter” auszustatten.

 

Die kommunalen Entsorger in der Bundesrepublik verfahren bei der Einführung der Gewerbeabfallverordnung im Wesentlichen im Moment nach drei verschiedenen Verfahrensmustern:

 

1.        Es werden keinerlei Aktivitäten unternommen (... bis ein Bürger klagt).

2.        Jeder Gewerbebetrieb bekommt den kleinsten von der Kommune angebotenen Behälter.

3.        Jeder Gewerbebetrieb bekommt einen Behälter zugeteilt, der sich nach der abgeschätzten Abfallmenge ergibt (orientiert z. B. an einem Mindestbehältervolumen je Beschäftigten und Woche o. Ä.).

 

Es bleibt den einzelnen Entsorgungsträgern selbst überlassen, hier (gerichtsfeste!) Anforderungen festzulegen. Dies kann sinnvollerweise bundesweit eigentlich nur nach einem einheitlichen Verfahren erfolgen. Hierzu gab es Gespräche auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände. Erstes Ergebnis der Abstimmungen in Zusammenarbeit mit dem VKU und der VKS ist ein Satzungsmuster (siehe Anlage 3 der Niederschrift des Ausschusses für Umweltschutz vom 21.08.2002, Seite 51 "Einwohnergleichwert" etc.).

 

Die Gewerbeabfallverordnung bedient sich bei der Frage der Größe des vorzuhaltenden Behälters für Gewerbebetriebe leider nur unbestimmter Rechtsbegriffe und überlässt damit die Ausgestaltung der Regeln im Detail den kommunalen Satzungsgebern und zwangsläufig
– wieder einmal – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Das BMU hat seinerseits Vollzugshinweise für die Gewerbeabfallverordnung erst für Ende des Jahres 2002 angekündigt. Für eine satzungsgemäße Umsetzung zum 01.01.2003 kommt dies natürlich zu kurzfristig.

Die Empfehlungen des VKS in den beigefügten Mustersatzungstexten sind dagegen bereits jetzt äußerst umfangreich. Deutlich wird das Bemühen, derartige Satzungsregeln bereits jetzt so rechtssicher wie möglich zu gestalten. Allerdings führt dies nach Auffassung des Betriebs-amtes zu einem derart komplizierten Regelwerk, dass einerseits die Regularien den betroffenen Gewerbebetrieben kaum mehr zu vermitteln sein werden, andererseits auch für die verwaltungsmäßige Handhabung kaum mehr praktikabel erscheinen.

 

Wie jedes neues Regelwerk, das unbestimmte Rechtsbegriffe aus formellem oder materiellem Recht in konkretes Satzungsrecht als Handlungsmaxime transformieren muss, wird auch dies in vielerlei Hinsicht gerichtlich angreifbar sein.

 

Das Betriebsamt schlägt daher vor, vor Einführung eines Satzungsentwurfes für die Stadt Norderstedt Praxiserfahrungen Dritter wie auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und anderer zum VKS-Satzungsmuster abzuwarten.

 

Eine Überarbeitung der Abfallsatzung sollte dann zum 01.01.2004 erfolgen. Für das Betriebs-amt selbst sind umfangreiche Vorarbeiten notwendig. Hier geht es vor allem darum, jeden Gewerbebetrieb zu erfassen und u.a. festzuhalten, ob bereits eine Müllentsorgung über einen Restmüllbehälter durchgeführt wird.

 

 

Frau Hahn bittet die Verwaltung darum, folgende Unterlagen dem Ausschuss für Umweltschutz zur Verfügung zu stellen:

 

-          Gerwerbeabfallverordnung (siehe Anlage 4)

-          Berichte / Erfahrungen anderer Kommunen

-          Mustersatzung und Stellungnahmen des Städtebundes

 

Weiter bittet sie darum, die Gewerbeabfallverordnung so schnell wie möglich und nicht erst zum 01.01.2004 umzusetzen.

 

 

Protokollauszug:

 

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