Sitzung: 20.11.2002 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0608
Die
Gewerbeabfallverordnung ist am 19. Juni 2002 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden. Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt
ist dann jeder Gewerbebetrieb mit einem sogenannten “Pflichtrestmüllbehälter”
auszustatten.
Die
kommunalen Entsorger in der Bundesrepublik verfahren bei der Einführung der
Gewerbeabfallverordnung im Wesentlichen im Moment nach drei verschiedenen
Verfahrensmustern:
1.
Es
werden keinerlei Aktivitäten unternommen (... bis ein Bürger klagt).
2.
Jeder
Gewerbebetrieb bekommt den kleinsten von der Kommune angebotenen Behälter.
3.
Jeder
Gewerbebetrieb bekommt einen Behälter zugeteilt, der sich nach der
abgeschätzten Abfallmenge ergibt (orientiert z. B. an einem
Mindestbehältervolumen je Beschäftigten und Woche o. Ä.).
Es
bleibt den einzelnen Entsorgungsträgern selbst überlassen, hier
(gerichtsfeste!) Anforderungen festzulegen. Dies kann sinnvollerweise
bundesweit eigentlich nur nach einem einheitlichen Verfahren erfolgen. Hierzu
gab es Gespräche auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände. Erstes Ergebnis der
Abstimmungen in Zusammenarbeit mit dem VKU und der VKS ist ein Satzungsmuster
(siehe Anlage 3 der Niederschrift des Ausschusses für Umweltschutz vom
21.08.2002, Seite 51 "Einwohnergleichwert" etc.).
Die Gewerbeabfallverordnung bedient sich bei
der Frage der Größe des vorzuhaltenden Behälters für Gewerbebetriebe leider nur
unbestimmter Rechtsbegriffe und überlässt damit die Ausgestaltung der Regeln im
Detail den kommunalen Satzungsgebern und zwangsläufig
– wieder einmal – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Das BMU hat seinerseits Vollzugshinweise für
die Gewerbeabfallverordnung erst für Ende des Jahres 2002 angekündigt. Für eine
satzungsgemäße Umsetzung zum 01.01.2003 kommt dies natürlich zu kurzfristig.
Die Empfehlungen des VKS in den beigefügten
Mustersatzungstexten sind dagegen bereits jetzt äußerst umfangreich. Deutlich
wird das Bemühen, derartige Satzungsregeln bereits jetzt so rechtssicher wie
möglich zu gestalten. Allerdings führt dies nach Auffassung des Betriebs-amtes
zu einem derart komplizierten Regelwerk, dass einerseits die Regularien den
betroffenen Gewerbebetrieben kaum mehr zu vermitteln sein werden, andererseits
auch für die verwaltungsmäßige Handhabung kaum mehr praktikabel erscheinen.
Wie
jedes neues Regelwerk, das unbestimmte Rechtsbegriffe aus formellem oder
materiellem Recht in konkretes Satzungsrecht als Handlungsmaxime transformieren
muss, wird auch dies in vielerlei Hinsicht gerichtlich angreifbar sein.
Das
Betriebsamt schlägt daher vor, vor Einführung eines Satzungsentwurfes für die
Stadt Norderstedt Praxiserfahrungen Dritter wie auch Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte und anderer zum VKS-Satzungsmuster abzuwarten.
Eine
Überarbeitung der Abfallsatzung sollte dann zum 01.01.2004 erfolgen. Für das
Betriebs-amt selbst sind umfangreiche Vorarbeiten notwendig. Hier geht es vor
allem darum, jeden Gewerbebetrieb zu erfassen und u.a. festzuhalten, ob bereits
eine Müllentsorgung über einen Restmüllbehälter durchgeführt wird.
Frau
Hahn bittet die Verwaltung darum, folgende Unterlagen dem Ausschuss für
Umweltschutz zur Verfügung zu stellen:
-
Gerwerbeabfallverordnung
(siehe Anlage 4)
-
Berichte
/ Erfahrungen anderer Kommunen
-
Mustersatzung
und Stellungnahmen des Städtebundes
Weiter
bittet sie darum, die Gewerbeabfallverordnung so schnell wie möglich und nicht
erst zum 01.01.2004 umzusetzen.
Protokollauszug: |
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