Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Anfrage:

“Wird das Angebot der Sonderkonditionen für Gewerbekunden aufrechterhalten?”

Frau Hahn verweist dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25.09.2002...

 

Antwort:

Ja.

 

Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der im Gebührenrecht seine Konkretisierung in dem Grundsatz findet, den Benutzern einer Einrichtung eine gleichmäßige Belastung je nach dem Ausmaß ihrer Benutzung aufzuerlegen, wird in der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Norderstedt beachtet.

 

Gewerbebetriebe, die Abfälle zur Verwertung in 1.100 l Behältern überlassen (wichtiger Beitrag zur Gebührenstabilität), ohne Zusatzleistungen wie z.B. Sperrmüll und Strauchwerk in Anspruch zu nehmen, haben die unter Beachtung der Grundsätze des KAG kalkulierten niedrigeren Gebühren zu entrichten, gegenüber den überlassungspflichtigen Erzeugern von Abfällen aus privaten Haushalten, die das gesamte Leistungsspektrum im Rahmen ihres Anschluss- und Benutzungsrechtes nutzen (können).

 

Anders als der in der o.g. Rechtssache beklagte Abfallwirtschaftszweckverband des Landkreises Hersfeld-Rotenburg kalkuliert die Stadt Norderstedt die Höhe der Deponierungskosten nicht selbst und hat daher keinen direkten Einfluss auf die Gestaltung dieser Deponierungskosten. Der WZV stellt der Stadt Norderstedt für die Anlieferung von bestimmten, gewerblichen Abfällen niedrigere Gebühren in Rechnung, die diese in ihrer Gebührenkalkulation berücksichtigt.

 

 

Herr Grzybowski verläßt die Sitzung.

 

Herr Kurzewitz beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder.