Sitzung: 19.02.2003 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M03/0051
Anfrage:
“Wird
das Angebot der Sonderkonditionen für Gewerbekunden aufrechterhalten?”
Frau
Hahn verweist dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
25.09.2002...
Antwort:
Ja.
Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
GG, der im Gebührenrecht seine Konkretisierung in dem Grundsatz findet, den
Benutzern einer Einrichtung eine gleichmäßige Belastung je nach dem Ausmaß
ihrer Benutzung aufzuerlegen, wird in der Gebührensatzung zur
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Norderstedt beachtet.
Gewerbebetriebe,
die Abfälle zur Verwertung in 1.100 l Behältern überlassen (wichtiger Beitrag
zur Gebührenstabilität), ohne Zusatzleistungen wie z.B. Sperrmüll und
Strauchwerk in Anspruch zu nehmen, haben die unter Beachtung der Grundsätze des
KAG kalkulierten niedrigeren Gebühren zu entrichten, gegenüber den
überlassungspflichtigen Erzeugern von Abfällen aus privaten Haushalten, die das
gesamte Leistungsspektrum im Rahmen ihres Anschluss- und Benutzungsrechtes
nutzen (können).
Anders
als der in der o.g. Rechtssache beklagte Abfallwirtschaftszweckverband des
Landkreises Hersfeld-Rotenburg kalkuliert die Stadt Norderstedt die Höhe der
Deponierungskosten nicht selbst und hat daher keinen direkten Einfluss auf die
Gestaltung dieser Deponierungskosten. Der WZV stellt der Stadt Norderstedt für
die Anlieferung von bestimmten, gewerblichen Abfällen niedrigere Gebühren in
Rechnung, die diese in ihrer Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Herr
Grzybowski verläßt die Sitzung.
Herr
Kurzewitz beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder.