Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

In der Sitzung des Hauptausschusses vom 13.01.2003 bat Frau Hahn die Richtlinie für die Kinder- und Jugendbeiräte entsprechend der Neufassung der Gemeindeordnung zu überarbeiten, um Änderungen im Nachhinein zu vermeiden.

Die Richtlinie für die Kinder- und Jugendbeiräte ist von Anfang an auf der Grundlage der Neufassung der Gemeindeordnung erstellt worden, denn es konnte davon ausgegangen werden, dass der Aufbau der Kinder- und Jugendbeiräte erst nach der Einführung der Neufassung der Gemeindeordnung erfolgt.

Der § 47f ist eine eigenständige, von den Bestimmungen über die sonstigen Beiräte abgesetzte kommunalverfassungsrechtliche Regelung über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Dadurch kommt der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und den dafür entwickelten Beteiligensformen, die auf dieser Regel fußen, ein “Mehr” an Bedeutung zu als der Stellung der sonstigen Beiräte nach § 47e.

Die Umsetzung des § 47f Abs. 1 wird in der Richtlinie in den §§ 2 bis 4 sowohl für die Kinder- und Jugendbeiräte als auch für die Verwaltung und die Politik konkretisiert (s. Anlage).

In Bezug auf den Abs. 2 des § 47f wurde zu dessen Umsetzung eine Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekte geschaffen, um die Aufgaben, die sich aus dem § 47f insgesamt ergeben, wahrnehmen und in geeigneter Weise darlegen zu können.

 

Protokollauszug                402