Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Seevaldt gibt für das Amt 60 den folgenden Bericht:

Der Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr hat sich in seinen Sitzungen am 21.03.2002, sowie am 18.04.2002 mit den grundsätzlichen Fragen der Mobilfunkthematik und den für Norderstedt angefragten Standorten beschäftigt.

Dabei wurde folgender Beschluss gefasst:

 

“Die Stadt Norderstedt strebt auf der Grundlage der Vereinbarung der Mobilfunkbetreiber und den kommunalen Spitzenverbänden vom 05.07.2001 eine einvernehmliche Absprache mit den Mobilfunkbetreibern hinsichtlich der Antennenstandorte an. Im Abstimmungsverfahren – im Vorwege und gegebenenfalls in einem erforderlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahren – sind dabei folgende Prüfungs- und Ausschlusskriterien zu Grunde zu legen:

 

  1. Keine Standorte von Mobilfunkanlagen innerhalb eines Vorsorgeradius von 200 m um Schulen und Kindergärten, ausgenommen vorhandene Anlagen und deren Auf/Nachrüstung;
  2. Standorte für Mobilfunkanlagen sind weiterhin so zu wählen, dass der größtmögliche Abstand zu den Aufenthaltsorten von Menschen im Rahmen der Möglichkeiten erreicht wird;
  3. keine Standorte von Masten in naturräumlich sensiblen und das Landschaftsbild prägenden Bereichen;
  4. keine Masten und Antennen in Bereichen und auf Gebäuden, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes entsteht.”

 

Auf der Basis dieses Beschlusses hat die Verwaltung das weitere Verfahren durchgeführt und inzwischen weitgehend abgeschlossen.

Wegen der grundsätzlichen Ausführungen wird auf die Vorlage B 02/0188 zur Sitzung am 18.4.2002 verwiesen.

Soweit hinsichtlich eines Standortes kein Konsens erzielt werden kann, ist dies von dem betreffenden Betreiber hinreichend zu begründen.  Letztlich ist die Verwaltung bei der baurechtlichen Genehmigung eines eingereichten Standortbegehrens dann, (soweit überhaupt erforderlich) an die geltenden Rechtsgrundlagen gebunden. Bezüglich der bereits abgestimmten Standorte wird auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen.