Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Anmerkung Protokoll: die Synopse wird dem Protokoll als Anlage 2 beigefügt

 

 

Aus dem Ausschuss werden folgende Anregungen gegeben:

 

Seite 3, Stadtwerke, Absatz 2, vorletzter Satz, zweiter Satzteil: sofern und soweit dies nicht den Interessen der Stadt widerspricht. Diese Formulierung sollte nach Auffassung von Herrn Kühl und Frau Plaschnick in allen Gesellschaftsverträgen enthalten sein. Aus der CDU-Fraktion wird dagegen angeregt, den Gesellschaftszweck genau zu definieren und unklare Formulierungen aus den Gesellschaftsverträgen zu entfernen.  

 

Seite 3, wilhelm.tel, § 2 Abs. 2, Satz 2: Sie kann sich zur Erfüllung Ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetrieben errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten. Frau Plaschnick regt an, diesen Satz auch in § 9 aufzunehmen.

 

Seite 7, HIP, Absatz 5, das Dienstverhältnis der Geschäftsführer der Ges. ist in einem besonderen Anstellungsvertrag zu regeln. Der Vertrag bedarf der Unterschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Es wird angeregt, diese Formulierung in alle Gesellschaftsverträge aufzunehmen.

 

Seite 7, wilhelm.tel, § 7, Absatz 2, dritter Satz: Mindestens ein Geschäftsführer ist Mitglied der Werkleitung der Stadtwerke Norderstedt. Es wird angeregt, den Satz in andere Form zu formulieren und auch nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern an anderer Stelle aufzunehmen. 

 

Seite 7, wilhelm.tel, § 7, Absatz 2, letzter Satz: Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft unter Beachtung der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages und der Weisungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung unter eigener Verantwortung. Es wird angeregt,  einzufügen, daß auch die örtlichen Tarifverträge zu beachten sind. Ferner wird angeregt, zu prüfen, ob dieser Satz vollständig entfallen kann.

 

Seite 9, Regelungen zur Struktur und inneren Organisation. Es wird angeregt, die Formulierungen auf dieser Seite inhaltlich zu vereinheitlichen.

 

Seite 9, EgNo, § 9 Abs. 1, die Bezeichnung Landesbank ist durch die Bezeichnung Investitionsbank zu ersetzen.

 

Seite 13, wilhelm.tel, Nr. g) Abschluss, Kündigung oder wesentliche Änderungen von Verträgen mit grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören, und damit in die Zuständigkeit der Geschäftsführer fallen. Es wird angeregt, den Part nach wirtschaftlicher Bedeutung zu streichen.

 

Zur Seite 9:

Es wird in Frage gestellt, ob hauptamtliche Mitglieder aus der Verwaltung automatisch Vorsitzende im Aufsichtsrat sein sollen.

 

Zur Seite 15, Gesellschafterversammlung/Stadtvertretung

Es kommt die Frage auf, wer beim Haus im Park die Gesellschafterversammlung einberuft.  Es wird angeregt, die Einladung sowie auch die Definition für die verschiedenen Gesellschafterversammlungen zu vereinheitlichen.

Weiter wird angeregt zu prüfen, ob die Wahrnehmung der Interessen der Gesellschafter zukünftig auf den Hauptausschuss übertragen werden kann

 

Weiter wird angeregt, das Stimmrecht zu vereinfachen (schriftliche Ausübung, Möglichkeit, das Stimmrecht zu  übertragen) damit Termine eingehalten werden können.

 

 

Zu Seite 18, Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung

Es wird angeregt, die Termine zu vereinheitlichen und eine Formulierung aufzunehmen, aus der hervorgeht, daß Vorlagen unverzüglich den zuständigen Gremien vorzulegen sind.

 

Zu Seite 19, es wird angeregt, die Einbeziehung des Beteiligungscontrollings in den Gesellschaftsverträgen zu verankern.

 

Danach erfolgen noch Anmerkungen zu den Vorlagen 03/0244 und 03/0243

 

Frau Peihs regt an,  den vorletzten Satz zu streichen: Ferner sollte die Teilnahme der Mitarbeiter/Innen Beteiligungen und Controlling (205) an Sitzungen des Aufsichtsrates als Gast festgeschrieben werden.

 

Herr Kahlsdorf regt an, eine Formulierung in die Gesellschaftsverträge aufzunehmen, wonach Aufträge grundsätzlich nach VOB, VOL oder VOF zu vergeben sind.