Sitzung: 21.08.2003 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M03/0266
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 10 den folgenden Bericht:
In
der Sitzung des Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr am 5.6.2003 wurde zu
Punkt 13.7 wie folgt protokolliert:
“Frau Hahn fragt an, welche in Aufstellung
befindlichen Bebauungspläne können nicht bearbeitet werden, da bislang keine
Datenschutzsatzung (Altlasten) verabschiedet wurde?
Die
Problematik der fehlenden Datenschutzsatzung wurde mehrfach im Berichtswesen
dargestellt. Ein entsprechender Entwurf soll allerdings sich in Vorbereitung
befinden.
Sie
bittet um eine Behandlung und Vorstellung dieses Entwurfes im nichtöffentlichen
Teil des Ausschusses in der ersten Sitzung nach der Sommerpause
Die
Rechtsabteilung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Offenbar
haben Darstellungen im Berichtswesen bezüglich einer “Datenschutzsatzung” zu
Missverständnissen Anlass gegeben. Festzustellen ist, dass die Bearbeitung/
Aufstellung von Bebauungsplänen nicht durch eine “fehlende
Datenschutzsatzung” gehindert ist.
Die
Stadt Norderstedt verfügt über umfassende Regelungen zum Datenschutz in ihren
Satzungen.
Soweit
im Berichtswesen von einem Entwurf einer “Datenschutzsatzung” die Rede ist,
handelt es sich lediglich um solche Regelungsbereiche, für die es bislang im
Lande Schleswig-Holstein keine vergleichbaren Regelungen gibt. Es handelt sich
um ein Pilotprojekt zur Verbesserung des Datenschutzes, welches in Abstimmung
mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz und dem Innenministerium
erarbeitet werden soll. Beiden Behörden liegt seit Oktober 2001 ein Vorentwurf
einer solchen Satzung zur Stellungnahme vor. Keine der beiden Behörden hat
seitdem Anlass gesehen, das ihr mit dem Satzungsentwurf bekannte
Verwaltungshandeln der Stadt Norderstedt (z.B. das Verfahren zur Aufstellung
von Bebauungsplänen) zu rügen oder auf eine unverzügliche Beschlussfassung der
Satzung zu drängen.
Da
es sich bei dem Vorentwurf einer “Allgemeinen Datenschutzsatzung” um ein
Pilotprojekt handelt, ist davon auszugehen, dass der Vorentwurf nach
abschließender Stellungnahmen der beiden genannten Behörden noch umfangreicher,
grundlegender Änderungen bedarf, bevor er den Gremien zur Erörterung und
Beschlussfassung vorgelegt werden kann.
Für
eine Behandlung im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung sind derzeit
keine Gründe ersichtlich.