Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Seevaldt gibt für das Amt 10 den folgenden Bericht:

 

In der Sitzung des Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr am 5.6.2003 wurde zu Punkt 13.7 wie folgt protokolliert:

 “Frau Hahn fragt an, welche in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne können nicht bearbeitet werden, da bislang keine Datenschutzsatzung (Altlasten) verabschiedet wurde?

Die Problematik der fehlenden Datenschutzsatzung wurde mehrfach im Berichtswesen dargestellt. Ein entsprechender Entwurf soll allerdings sich in Vorbereitung befinden.

Sie bittet um eine Behandlung und Vorstellung dieses Entwurfes im nichtöffentlichen Teil des Ausschusses in der ersten Sitzung nach der Sommerpause

 

Die Rechtsabteilung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Offenbar haben Darstellungen im Berichtswesen bezüglich einer “Datenschutzsatzung” zu Missverständnissen Anlass gegeben. Festzustellen ist, dass die Bearbeitung/ Aufstellung von Bebauungsplänen nicht durch eine “fehlende Datenschutzsatzung” gehindert ist.

Die Stadt Norderstedt verfügt über umfassende Regelungen zum Datenschutz in ihren Satzungen.

Soweit im Berichtswesen von einem Entwurf einer “Datenschutzsatzung” die Rede ist, handelt es sich lediglich um solche Regelungsbereiche, für die es bislang im Lande Schleswig-Holstein keine vergleichbaren Regelungen gibt. Es handelt sich um ein Pilotprojekt zur Verbesserung des Datenschutzes, welches in Abstimmung mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz und dem Innenministerium erarbeitet werden soll. Beiden Behörden liegt seit Oktober 2001 ein Vorentwurf einer solchen Satzung zur Stellungnahme vor. Keine der beiden Behörden hat seitdem Anlass gesehen, das ihr mit dem Satzungsentwurf bekannte Verwaltungshandeln der Stadt Norderstedt (z.B. das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen) zu rügen oder auf eine unverzügliche Beschlussfassung der Satzung zu drängen.

Da es sich bei dem Vorentwurf einer “Allgemeinen Datenschutzsatzung” um ein Pilotprojekt handelt, ist davon auszugehen, dass der Vorentwurf nach abschließender Stellungnahmen der beiden genannten Behörden noch umfangreicher, grundlegender Änderungen bedarf, bevor er den Gremien zur Erörterung und Beschlussfassung vorgelegt werden kann.

Für eine Behandlung im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung sind derzeit keine Gründe ersichtlich.