Sitzung: 20.08.2003 Ausschuss für junge Menschen
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Punkt
4 (Tertialbericht)
Der
Ausschuss bittet um Aufklärung, mit welchen Konsequenzen die Fremdfirmen zu
rechnen haben, wenn die Reklamationen über das Reinigungsergebnis bestehen
bleiben.
Antwort:
Seitens
des Amtes für Gebäudewirtschaft wird die Gebäudereinigung öffentlich
ausgeschrieben. Den Ausschreibungsunterlagen werden Vorbemerkungen beigefügt,
die unter anderem auch Sanktionsmaßnahmen bei Schlechtleistung u.a. festlegen.
Zunächst
ist festgeschrieben, dass die ersten 3 Monate des Auftragszeitraumes als
Probezeit gelten. Während dieser Zeit kann der Auftrag von beiden Seiten mit
einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Diese Frist ist
ausreichend, um sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu
machen. Seitens des Amtes für Gebäudewirtschaft wurde von diesem Kündigungsrecht
bereits Gebrauch gemacht. Es wird jedoch überlegt, bei zukünftigen
Ausschreibungen die Probezeit auf ein halbes Jahr auszudehnen. So ist es
möglich, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch bei unterschiedlicher,
jahreszeitlich bedingter, Verschmutzung zu beurteilen.
Des
weiteren gelten für Schlechtleistungen folgende Regelungen:
·
Wird
das Gebäude oder werden Teile eines Gebäudes auch nach Mängelrüge durch den
Hausmeister bzw. die Einrichtungsleitung nicht gereinigt, kann die Kürzung des
Rechnungsbetrages aufgrund der qm-Fläche und des qm-Preises erfolgen.
·
Die
Auftraggeberin kann anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die
Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom Anbieter zu dessen Lasten durch
eine zusätzliche Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit verlangen.
Wird der Mangel jedoch nicht binnen 48 Stunden behoben, so ist die
Auftraggeberin berechtigt, den Mangel auf Kosten des Anbieters beheben zu
lassen.
Das System der Rechnungskürzung ist gängige Praxis. Die Termine zur
Nachreinigung
wurden von den Unternehmen überwiegend eingehalten und die Mängel
wurden beseitigt.
Außerdem
kann der Vertrag, nach Ablauf eines Jahres, von beiden Parteien jederzeit ohne
Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt
werden.
Punkt
9.11 (Anfragen)
Herr
Böttcher fragt an, ob es sich feststellen lässt, was der erhöhte Kontrollbedarf
und eventuelle Nacharbeiten für gesunkene Qualität von den Einrichtungen
kompensieren.
Antwort:
Durch
die Verabschiedung des Zukunftskonzeptes für den Reinigungsdienst (u.a.
40:60-Regelung) und der daraus folgenden Einführung der Fremdreinigung in
städtischen Einrichtungen, hat eine Aufgabenverlagerung im städtischen
Reinigungsdienst stattgefunden.
Der
Mitarbeiter, der bisher schon für die Kontrolle und Schulung des städtischen
Reinigungspersonals zuständig war, übernimmt nun größtenteils die Kontrolle der
Fremdreinigungsleistungen. Dies beinhaltet auch Nachkontrollen nach erfolgter
Mängelbeseitigung. Nachdem sich die Reinigungsunternehmen nun in die Reinigung
der städtischen Einrichtungen eingearbeitet haben, ist durch den Kontrollbedarf
kein erhöhter Arbeitsaufwand mehr zu verzeichnen.
Sind
Nacharbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich, so ist es in der Vorbemerkungen zur Ausschreibung
festgelegt, dass das Dienstleistungsunternehmen den vertragsgemäßen
Reinigungszustand durch eine zusätzliche Reinigung zu eigenen Lasten außerhalb
der regulären Reinigungszeit wieder herzustellen hat.
Es
fallen hier keine zusätzlichen Kosten für die Stadt Norderstedt an, die
Einsparungen werden nicht gemindert.