Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Nadolny gibt die folgende Beantwortung einer Anfrage von Herrn Voß vom 24.09.03 zu Protokoll:

 

 

Verwahrkonten, Beantwortung einer Anfrage von Herrn Voß, Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Werke und Wirtschaft , Sitzung am 24.09.03, Punkt 9.6

 

 

Herr Voß hat in der o.g. Sitzung folgende Fragen gestellt:

 

1.                   Wie viele Verwahrkonten werden von der Stadt Norderstedt geführt?

2.                   Für welchen Zweck?

3.                   Auf welcher Rechtsgrundlage?

4.                   Welches finanzielle Volumen wird jährlich darüber bewegt bzw. wurde in 2002 darüber bewegt?

 

 

1.        Es gibt derzeit 149 Verwahrkonten bei der Stadt Norderstedt.

 

2.        Der Vorlage ist eine Übersicht über die bestehenden Verwahrkonten beigefügt. Beim Verwahrkonto nimmt die Stadt einen Betrag ein und gibt ihn später weiter. Daneben gibt es auch noch Vorschusskonten, bei denen die Stadt einen Betrag zuerst auszahlt und ihn später zurück erhält. Für beide Kontenarten gibt es keinen Ansatz und beide Kontoarten müssen bei Auflösung wieder auf 0,-- € abgerechnet sein.                                                                                                          Verwahrkonten werden eingerichtet, wenn Beträge bei der Stadt eingehen, die weitergeleitet werden müssen (z.B. Fischereiabgabe), später auf Einnahmehaushaltsstellen (z.B. Bereich Forum) verteilt werden, aus verschiedenen Haushaltsstellen gesammelt werden, die später weitergegeben werden ( z.B. Lohnsteuer) oder anfangs nicht zuzuordnen sind (Irrläufer). Ein Großteil der Verwahrkonten (und Vorschusskonten) sind eingerichtet für das Sozialamt, weil in diesem Bereich die Leistungen auf Stadt (30 %) und Kreis (70 %) verteilt werden. Im Haushalt ist nur eine Position, 4100.672000 Erstattungen BSHG (2.350.000 € für 2003) aufgeführt, 30 % der geschätzten Gesamtausgaben für Sozialhilfe.

 

3.        Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Verwahr- und Vorschusskonten sind                   § 12 GemHVO Durchlaufende Gelder, fremde Mittel und   § 28 GemHVO Vorschüsse, Verwahrgelder , in denen geregelt ist, in welchen Fällen auf die Veranschlagung von Ansätzen verzichtet und ein Verwahr- oder Vorschusskonto eingerichtet werden darf. 

 

4.        Das finanzielle Volumen, das über die Verwahrkonten abgewickelt wird, ist auf Grund der Natur der Verwahrkonten von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich.