Sitzung: 03.12.2003 Ausschuss für junge Menschen
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M03/0500
Herr
Struckmann gibt folgenden Bericht:
Im
Rahmen der Haushaltsberatungen beschloss der Ausschuss für junge Menschen auf
seiner Sitzung am 01.10.2003, TOP 4:
“Des
weiteren bittet der Ausschuss die Verwaltung folgende Punkte einer eingehenden
Prüfung zu unterziehen und dem Ausschuss das Ergebnis vorzulegen:
1.
Einführung
einer Bearbeitungsgebühr für Aufnahmeanträge und Widersprüche
2.
Verkauf
von Plätzen (z.B. an Firmen)”
zu 1. Einführung
einer Bearbeitungsgebühr für Aufnahmeanträge und Widersprüche
Neben
den bereits in der Vorlage M03/0402 genannten, dem Beschluss zugrunde liegenden
Aspekten für und wider eine Einführung dieser Gebühren ist Folgendes mit zu
berücksichtigen:
Zunächst
ist festzustellen, dass es sich bei dieser Gebühr um eine Verwaltungsgebühr
handelt, die für eine besondere Leistung, Amtshandlung oder Tätigkeit einer
Behörde (des Trägers) erhoben werden soll. Der verwaltungsmäßige Aufwand im
Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung, z.B. Daten
erfassen, Bescheid erstellen, Beratungsgespräche in der Verwaltung und in der
Einrichtung usw., soll damit abgegolten werden. Die konkret erbrachte
Verwaltungsleistung ist zu benennen. Diese Verwaltungsleistung muss mit der
geforderten Gebühr als Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Von daher ist der Höhe der Gebühr eine recht enge Grenze gesetzt.
Dazu
ist festzustellen, dass mündliche Auskünfte kostenfrei sind (§ 5 Abs. 1 KAG
sowie
§ 2 Nr. 1 Verwaltungsgebührensatzung). Ferner erklärt § 2 Nr. 7
Verwaltungsgebührensatzung solche Leistungen für kostenfrei, die im Bereich des
Sozialwesens die Voraussetzung für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche
schaffen sollen. Damit stellt sich zumindest in den Fällen, in denen Plätze nur
im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs auf einen Kindergartenplatz nachgefragt
werden, die Frage nach der Zulässigkeit einer Gebühr. Weiterhin gibt § 5
Abs. 3 KAG Regelungen vor, in welchen Fällen eine Gebühr entweder nicht erhoben
werden darf, od. um ein Viertel ermäßigt werden muss. Mit einer
Gebührenerhebung wäre ein hoher bürokratischer Aufwand verbunden.
Weiter
muss klar sein, dass eine solche Gebühr keine zusätzlichen Einnahmen schafft.
Die Personalkosten für Einrichtungsleitungen und Erzieherinnen sowie für die
Verwaltungsmitarbeiter sind in der Kalkulation für die Benutzungsgebühr
(Regelgebühr 230 € mtl.) enthalten. Will man einen bestimmten Tatbestand
gesondert gebührenpflichtig machen, braucht es dafür eine kalkulatorische
Grundlage. Mit anderen Worten: Der Kostenanteil für die Bearbeitung von
Aufnahmeanträgen und für das Führen von Vorstellungs- und Beratungsgesprächen
muss ermittelt und aus der Gesamtkalkulation herausgerechnet werden. Dazu wäre
zu ermitteln, wie viele solcher Gespräche geführt werden, wie lange sie im
Durchschnitt dauern, was das eingesetzte Personal kostet usw.
Es
ist festzulegen, welcher Kostendeckungsgrad für diesen Gebührentatbestand
anzusetzen ist. Wenn dies unter einnahmetechnischen Gesichtspunkten betrachtet
werden soll, ist von Gebühren um 20 bis 30 € pro angefangene Beratungsstunde
auszugehen. Dem dürfte allerdings das Prinzip der Angemessenheit von Leistung
u. Gegenleistung entgegenstehen.
Sofern
diese Gebühr ohne Ermäßigung von allen erhoben werden soll, bestünde die Gefahr
der Ausgrenzung finanziell oder sozial Schwacher. Den Bestrebungen einer kinder-
und familienfreundlichen Politik würde zuwider laufen die Mehrfachzahlung bei
kinderreichen Familien. Bei Anwendung einer Sozialstaffel würde der Aspekt der
Mehreinnahme nicht greifen, desgleichen bei einer möglichen Erstattung der
Gebühr bei Aufnahme oder Abmeldung aus Warteliste.
Weiter
stellt sich die Frage der Akzeptanz einer solchen Gebühr. Bislang haben wg.
des knappen Platzangebotes die Eltern
sich bei mehreren Trägern gleichzeitig beworben. Das hieße zukünftig, dass die
Bearbeitungsgebühr mehrfach fällig wird, sofern alle Träger sie erheben. Falls
dies nur die Stadt für ihre Einrichtungen einführt, wäre dies ein weiterer
Wettbewerbsnachteil gegenüber den Kindertagesstätten in nichtstädtischer
Trägerschaft.
Insgesamt
bedeutet die Einführung von Bearbeitungsgebühren auch ein erhöhter
Verwaltungsaufwand, u.a.a. durch Bareinzahlung alternativ Bearbeitung des
Antrages erst nach Zahlungseingang.
Die
Einführung einer neuen Gebühr wäre nur im Rahmen eines
Satzungsänderungsverfahrens möglich. Weiter wären nach dem vorliegenden
Finanzierungsvertrag die Träger in einer solchen Frage zu beteiligen.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Probleme und Nachteile bei Einführung einer
Bearbeitungsgebühr unverhältnismäßig hoch wären zu den zu erwartenden
finanziellen Vorteilen. Vor diesem Hintergrund wird von der Einführung einer
Bearbeitungsgebühr abgeraten.
zu
2. Verkauf von Plätzen (z.B. an Firmen)
Es
wird ausgegangen von der Annahme, dass Firmen ein festzulegendes Kontingent von
Kita-Plätzen für die Kinder ihrer Beschäftigten zur Verfügung gestellt wird.
Für die Firmen wäre dies ein Angebot, mit dem sie neue Mitarbeiter/innen
gewinnen bzw. bereits Eingestellte halten könnten.
Die
Firmen könnten diese Plätze auch Beschäftigten geben, die nicht in Norderstedt
wohnen. Somit würden die Plätze nicht mehr bei Berechnung des Versorgungsgrades
berücksichtigt und voraussichtlich auch nicht in die Bezuschussung durch Land
und Kreis fallen.
Eine
Bedarfsabfrage bei Norderstedter Firmen Anfang der 90er Jahre hat letztlich zu
keinem Kauf von Kita-Plätzen geführt.
Vor
einer erneuten Abfrage ist zunächst zu entscheiden, zu welchen Konditionen die
Plätze angeboten werden sollen. Das Spektrum der Möglichkeiten reicht hier von
der Gebühr, die laut Satzung auch allen Eltern in Rechnung gestellt wird – dies
gäbe für die Stadt Norderstedt allerdings nur Sinn bei einer problematischen
Auslastungssituation -, bis hin zu den Gesamtkosten eines Platzes (lt.
aktueller Gebührenbedarfsberechnung 1.067,35 € für einen Ganztagsplatz) –
Letzteres insbesondere dann, wenn Landes- und Kreiszuschüsse entfallen sollten.
Auf
Nachfrage erklärten sowohl der Kreis Segeberg als auch das Land
Schleswig-Holstein, dass in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bisher
keine Beispiele bekannt sind, in denen Kita-Träger Plätze an Firmen verkauft
haben. Eine Prüfung, ob dies Auswirkungen auf die Bezuschussung hätte, ist
deshalb dort noch nicht erfolgt.
Erfahrungen
mit diesem Modell gibt es in Hamburg. Dort hat ein Träger von
Kindertageseinrichtungen mit zwei Großkonzernen eine Vereinbarung geschlossen.
Diese sieht vor, dass beide Firmen im Bedarfsfall jeweils bis zu 10 Plätzen in
den Kindertagesstätten des Trägers in Anspruch nehmen können. Dieses
Vorgriffsrecht, das unabhängig von vorhandenen Wartelisten besteht, wird von
den Firmen im Belegungsfall mit 50 € (für eine täglich 4stündige Betreuung)
bzw. 100 € (für mehr als 8 Stunden Betreuungszeit täglich) zusätzlich zu
Elterngebühr und staatlichen Zuschüssen vergütet.
Verwaltungsseitig
wird davon ausgegangen, dass auch eine erneute Umfrage bei Norderstedter Firmen
keine grundsätzlich anderen Rückmeldungen erbringt. Zum Einen zwingt die
gegenwärtige Arbeitsmarktsituation Unternehmen nicht, Mitarbeiter/innen mit der
Bereitstellung von Betreuungsangeboten zu gewinnen bzw. zu halten. Zum Anderen
ist die Versorgung mit Kita-Plätzen und durch Tagesmütter in Norderstedt
derzeit befriedigend genug, so dass Eltern in der Regel durch Eigeninitiative
den individuellen Betreuungsbedarf für ihre Kinder selbst bewerkstelligen.
Schließlich zeigt das Hamburger Modell, dass mit der Schaffung einer solchen
Möglichkeit die Finanzsituation des Trägers nicht nachhaltig zu verbessern ist.
Es
wird deshalb empfohlen, den Verkauf von Plätzen an Firmen zunächst nicht weiter
zu verfolgen.
Der
Ausschuß für junge Menschen nimmt die Berichtsvorlage M 03/0500 zustimmend zur
Kenntnis.
Die
Einführung einer Bearbeitungsgebühr für Aufnahmeanträge und Widersprüche und
der Verkauf von Plätzen wird nicht weiter verfolgt.