Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Anfrage:

“Im Zusammenhang mit der o.g. Veranstaltung stellten Anwohner fest, dass

  1. in der Zeitung andere Auflagen veröffentlicht wurden als im Laufe der Nacht von der Polizei genannt wurden,
  2. das Ordnungsamt am Wochenende nicht zu erreichen war,
  3. auch der Veranstalter nicht genannt wurde.”

1. Was hat das Ordnungsamt dem Veranstalter genehmigt?

 

Antwort:

Das “Schall u. Rau(s)ch”-Festival findet seit Jahren in kleinerem Rahmen auf dem Gelände des Stadtparks, zum Teil unangekündigt und unerlaubt statt. Im Jahre 2002 sind die Veranstalter auf die Stadt Norderstedt zugekommen, um das Festival zu “legalisieren”.

 

Unter der Federführung des Dezernenten III wurde mit den Veranstaltern ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag über die im städtischen Eigentum befindlichen Stadtparkflächen geschlossen.

 

Da das Festival im Jahre 2002 ohne größere Probleme ablief, wurde dieser Vertrag im Jahre 2003 erneut für die Zeit des Festivals geschlossen.

 

Ø       Eine ordnungsrechtliche Festsetzung bzw. Genehmigung der Veranstaltung im Sinne der Gewerbeordnung ist daher nicht erforderlich.

Ø       Insofern gab es auch keine ordnungsrechtlichen Auflagen.

 

 

Anfrage:

2. Wie werden die Auflagen überprüft?

 

Antwort:

Auf Anforderung des Ordnungsamtes wurden als Regulativ in dem Vertrag Eckwerte, insbesondere zur Lärmbegrenzung, festgelegt. Unter anderem wurden Höchstlärmwerte festgelegt, die analog der Richtlinie über Freizeitlärm (für besondere Ereignisse) festgelegt wurden. Die Richtlinie sieht folgende Lärmimmissionen als zulässig an:

 

  1. außerhalb der Ruhezeit (bis 20 Uhr)                                     70 dB(A)
  2. innerhalb der Ruhezeit (6-8 und 20-22 Uhr)                      65 dB(A)
  3. nachts (22-6 Uhr)                                                                   55 dB(A)

 

Im privatrechtlichen Nutzungsvertrag wurden daher konkret festgesetzt:

 

Zu 1)      bis 20 Uhr                                                                                       70 dB(A)

Zu 2       bis 22 Uhr                                                                                       65 dB(A)

Zu 3)      bis 24 Uhr                                                                                       55 dB(A)

 

Für die Zeit nach 24.00 Uhr wurden 0 dB(A) festgelegt: d.h., dass ab diesem Zeitpunkt zumindest keine verstärkerunterstützte Musik mehr abgespielt werden sollte.

 

Diese Regelung hatte das Ziel, einen belästigenden oder störenden Lärmpegel nach 24.00 Uhr auszuschließen.

 

Seitens des Veranstalters ist diese vertragliche Vereinbarung für die Zeit nach 24.00 Uhr nicht auf allen Bühnen eingehalten worden. Damit trat an die Stelle der privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung die gesetzliche Norm der Lärmrichtlinie Freizeit. Diese ermöglicht bei seltenen Störereignissen einen Lärmwert von 55 dB(A) nach 24.00 bis 06.00 Uhr morgens (siehe hierzu Anlage BGH-Urteil “Lärm durch Rockkonzert”).

 

Seitens der Polizei wurde präventiv in beiden Nächten vor Ort speziell geschultes Personal mit einem amtlich geeichten Schallpegelmessgerät eingesetzt, um die Einhaltung der in der Lärmrichtlinie Freizeit (Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten Schleswig-Holstein vom 22.06.1998) benannten höchstzulässigen Werte von 55 dB(A) zu kontrollieren. Insgesamt wurden über 20 Messungen durchgeführt und protokolliert.

 

In der Nacht vom 15. auf den 16.08.2003 wurde dabei eine einzige Überschreitung der Höchstwerte festgestellt (jedoch in einem Spitzenwert, also nicht dem Dauerschallpegel), der umgehend von der Polizei und dem Veranstalter reguliert wurde. Der gemessene Wert lag hierbei bei 58 dB(A). In der darauf folgenden Nacht wurden die nach der Richtlinie zulässigen Werte in der Regel um 10 dB(A) unterschritten, sie lagen im Mittel zwischen 40 und 45 dB(A).

 

Da insgesamt die in der Richtlinie über Freizeitlärm festgelegten Höchstlärmwerte (nachts 55 dB(A)) nach polizeilicher Schallpegelmessung nur einmal kurzfristig überschritten worden sind, war ein Abbruch der Veranstaltung nicht gerechtfertigt.

 

 

Anfrage:

3. Wie ist generell der Informationsfluss zwischen Ordnungsamt und Polizei?

 

Antwort:

Das Ordnungsamt der Stadt Norderstedt stand während der gesamten Veranstaltung, d.h. ab Freitag Mittag bis Sonntag zum Ende der Veranstaltung in ständigem Kontakt mit der Polizei. Während dieser Zeit haben verschiedene Ortstermine und Einsatzbesprechungen mit der Polizei und zum Teil dem Veranstalter stattgefunden. Eine ständige Erreichbarkeit (inklusive sämtlicher Nachtzeiten) für die Polizei war gewährleistet. Die Zusammenarbeit zwischen Ordnungsamt und Polizei war als sehr konstruktiv zu bezeichnen.

 

Ein genereller Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes zu Nacht- und Wochenendzeiten ist grundsätzlich nicht erforderlich und wird insbesondere aus Kostengründen nicht vorgehalten. Bei absehbaren möglichen Problemen findet im Vorfeld regelmäßig eine enge Abstimmung mit der Polizei statt.

 

Die Aufgabenwahrnehmung für die Ordnungsbehörden und die Polizei ergeben sich aus

§§ 173k ff Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein.

 

 

Anfrage:

4. Wie reagiert das Ordnungsamt auf Anzeigen zum Umweltbelastungen?

 

Antwort:

Bezüglich etwaiger Umweltbelastungen, hier speziell Geräuschmissionen, wird die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenvorschriften überwacht und durchgesetzt. Dieses wird in der Regel in Zusammenarbeit mit der Polizei vorgenommen. Ein Eingreifen muss demzufolge nicht nur geboten, sondern auch (für die Polizei) realisierbar sein. Entsprechenden Anzeigen wird ordnungsrechtlich nachgegangen.

 

 

Anfrage:

5. Was plant die Verwaltung zu tun, um in Zukunft derartige (vermeidbare!) Lärmbelastungen zu unterbinden?

 

Antwort:

Zur zukünftigen Vermeidung der Lärmbelastungen durch das Festival haben in den vergangenen Wochen diverse Nachbesprechungen (mit allen Beteiligten, wie z.B. Veranstalter, Polizei etc.) stattgefunden. Der Veranstalter ist dabei aufgefordert worden, Konzepte vorzulegen, die Lärmbelästigung insbesondere nach 24.00 Uhr zu vermeiden, vergleichbar mit dem Norderstedter Stadtfest. Eine zukünftige “Vermeidungsstrategie” wird in weiteren Terminen (auch maßgeblich unter der Beteiligung der Polizei, die für die künftige Durchsetzung der Maßnahmen zuständig ist) geplant. Konkrete Ergebnisse können derzeit aufgrund der laufenden Gespräche nicht mitgeteilt werden.

 

Eine einvernehmliche Lösung des Lärmproblems ist für die Stadt Norderstedt Voraussetzung für eine Billigung der Veranstaltung im kommenden Jahr.

 

 

Anfrage:

 6. Warum kann in der Norderstedter Zeitung vom 27.08.2003 stehen: Beginn der Veranstaltung um 16.00 Uhr, Ende voraussichtlich um 24.00 Uhr? Gibt es keine feste Zeitangabe? (Rock am Markt am 30.08.2003)

 

Antwort:

Die Zeitangaben der Presseveröffentlichung sind die konkreten Zeitangaben der privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung über die geregelten Lärmwerte zu bestimmten Zeiten (siehe hierzu Frage 2). Anfangs- und Endzeitpunkte für die Veranstaltung wurden in der Presseveröffentlichung nicht genannt.