Sitzung: 01.04.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0143
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 10 den folgenden Bericht:
In
o.g. Sitzung wurde wie folgt protokolliert:
“Frau
Hahn bittet um Prüfung durch das Rechtsamt, wie mit den Anregungen der
Bürgerinnen und Bürger aus der Einwohnerversammlung umgegangen werden soll und
ob nicht zumindest eine Rückmeldung an die Bürgerinnen und Bürger erfolgen
soll.
Hierzu
nimmt die Rechtsabteilung wie folgt Stellung:
In
der Einwohnerversammlung am 18.12.03 wurde folgender Vorschlag zur Abstimmung
gebracht und mehrheitlich beschlossen:
“Die
in der Einwohnerversammlung Anwesenden sind gegen einen Autobahnanschluss in
Norderstedt-Mitte und bitten, dieses der Stadtvertretung zur Kenntnis zu
geben.”
Gemäß
§ 16 b Abs. II GO müssen Vorschläge und Anregungen in einer angemessenen Frist
von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden. Organe der Gemeinde
sind gemäß § 7 GO die Stadtvertretung und der Bürgermeister. Im vorliegenden
Fall war seitens der Einwohnerversammlung die Stadtvertretung benannt. Gemäß §
12 Abs. 6 der Hauptsatzung sollen Anregungen und Vorschläge der
Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen,
dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
In
die Tagesordnung der Stadtvertretungssitzung am 27.1.04 wurde deshalb als TOP 6
der Punkt “Autobahnanschluss Norderstedt-Mitte – hier: Vorschlag der
Einwohnerversammlung am 18.12.2003 gem. § 16 b Abs. 2 GO” aufgenommen. Der
in der von der Verwaltung erstellten Beschlussvorlage enthaltene
Beschlussvorschlag lautete: “Die Stadtvertretung nimmt die Anregungen der
Einwohnerversammlung vom 18.12.2003 zum Autobahnanschluss Norderstedt-Mitte zur
Kenntnis.”
Zu
der Frage von Frau Hahn, wie mit den Anregungen aus der Einwohnerversammlung
umgegangen werden soll, ist zunächst nach den mir zugänglichen Kommentierungen
zur Gemeindeordnung folgendes festzuhalten:
Nach
der Wortwahl des Gesetzgebers, der die zuständigen Organe verpflichtet, die
Vorschläge und Anregungen in einer angemessenen Frist zu behandeln,
(nicht aber zu beraten und entscheiden), folgert die Kommentarliteratur, dass es
ausreichend sei, die Vorschläge und Anregungen in die Tagesordnung der
Stadtvertretung aufzunehmen und eine Aussprache darüber zu führen. Ob
anschließend tatsächlich ein entsprechender Beschluss gefasst wird, eine
Verweisung in die Ausschüsse erfolgt, eine Vertagung oder Nichtbehandlung
beschlossen wird, obliege allein der Entscheidung der Stadtvertretung.
Unter
Anwendung dieser Grundsätze, und in Anbetracht der Tatsache, daß der Beschluss
der Einwohnerversammlung darauf gerichtet ist, der Stadtvertretung eine bestimmte
Meinung zur Kenntnis zu bringen, gehe ich davon aus, daß die
Stadtvertretung eine Verweisung in den Ausschuss beschließen durfte ohne damit
grundsätzlich gegen die Anforderungen des § 16 b GO (oder die Regelung der
Hauptsatzung) zu verstoßen.
In
diesem Zusammenhang ist auch auf § 18 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung der
Stadtvertretung zu verweisen, wonach nach Stellung des
Geschäftsordnungsantrages (hier Verweisungsantrag) über diesen erst dann
abgestimmt werden kann, wenn jeder Fraktion und den nicht einer Fraktion
angehörenden Stadtvertretern Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Sache zu
äußern. Die vorliegenden Wortmeldungen sind bekannt zu geben und dem
Bürgermeister ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit unterbindet ein
Verweisungsantrag (auch wenn er im Verlauf der Beratung sehr früh gestellt
wird) nicht jede Erörterung der Sache.
Frau
Hahn wirft in ihrer Anfrage weiterhin die Frage auf, ob eine Rückmeldung an die
“Bürgerinnen und Bürger” erfolgen sollte. In der Kommentarliteratur (v.Mutius/
Rentsch, GO, Rdnr. 6 zu § 16 b) wird die Meinung vertreten, daß eine
Rückmeldung an denjenigen, welcher den
Vorschlag in der Einwohnerversammlung gemacht hat, erfolgen sollte. Weder ist
hierfür eine bestimmte Form vorgesehen, noch eine Frist.