Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Seevaldt gibt für das Amt 10 den folgenden Bericht:

 

In o.g. Sitzung wurde wie folgt protokolliert:

“Frau Hahn bittet um Prüfung durch das Rechtsamt, wie mit den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger aus der Einwohnerversammlung umgegangen werden soll und ob nicht zumindest eine Rückmeldung an die Bürgerinnen und Bürger erfolgen soll.

 

Hierzu nimmt die Rechtsabteilung wie folgt Stellung:

In der Einwohnerversammlung am 18.12.03 wurde folgender Vorschlag zur Abstimmung gebracht und mehrheitlich beschlossen:

“Die in der Einwohnerversammlung Anwesenden sind gegen einen Autobahnanschluss in Norderstedt-Mitte und bitten, dieses der Stadtvertretung zur Kenntnis zu geben.”

Gemäß § 16 b Abs. II GO müssen Vorschläge und Anregungen in einer angemessenen Frist von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden. Organe der Gemeinde sind gemäß § 7 GO die Stadtvertretung und der Bürgermeister. Im vorliegenden Fall war seitens der Einwohnerversammlung die Stadtvertretung benannt. Gemäß § 12 Abs. 6 der Hauptsatzung sollen Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

In die Tagesordnung der Stadtvertretungssitzung am 27.1.04 wurde deshalb als TOP 6 der Punkt “Autobahnanschluss Norderstedt-Mitte – hier: Vorschlag der Einwohnerversammlung am 18.12.2003 gem. § 16 b Abs. 2 GO” aufgenommen. Der in der von der Verwaltung erstellten Beschlussvorlage enthaltene Beschlussvorschlag lautete: “Die Stadtvertretung nimmt die Anregungen der Einwohnerversammlung vom 18.12.2003 zum Autobahnanschluss Norderstedt-Mitte zur Kenntnis.”

Zu der Frage von Frau Hahn, wie mit den Anregungen aus der Einwohnerversammlung umgegangen werden soll, ist zunächst nach den mir zugänglichen Kommentierungen zur Gemeindeordnung folgendes festzuhalten:

Nach der Wortwahl des Gesetzgebers, der die zuständigen Organe verpflichtet, die Vorschläge und Anregungen in einer angemessenen Frist zu behandeln, (nicht aber zu beraten und entscheiden),  folgert die Kommentarliteratur, dass es ausreichend sei, die Vorschläge und Anregungen in die Tagesordnung der Stadtvertretung aufzunehmen und eine Aussprache darüber zu führen. Ob anschließend tatsächlich ein entsprechender Beschluss gefasst wird, eine Verweisung in die Ausschüsse erfolgt, eine Vertagung oder Nichtbehandlung beschlossen wird, obliege allein der Entscheidung der Stadtvertretung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze, und in Anbetracht der Tatsache, daß der Beschluss der Einwohnerversammlung darauf gerichtet ist, der Stadtvertretung eine bestimmte Meinung zur Kenntnis zu bringen, gehe ich davon aus, daß die Stadtvertretung eine Verweisung in den Ausschuss beschließen durfte ohne damit grundsätzlich gegen die Anforderungen des § 16 b GO (oder die Regelung der Hauptsatzung) zu verstoßen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 18 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung zu verweisen, wonach nach Stellung des Geschäftsordnungsantrages (hier Verweisungsantrag) über diesen erst dann abgestimmt werden kann, wenn jeder Fraktion und den nicht einer Fraktion angehörenden Stadtvertretern Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Sache zu äußern. Die vorliegenden Wortmeldungen sind bekannt zu geben und dem Bürgermeister ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit unterbindet ein Verweisungsantrag (auch wenn er im Verlauf der Beratung sehr früh gestellt wird) nicht jede Erörterung der Sache.

 

Frau Hahn wirft in ihrer Anfrage weiterhin die Frage auf, ob eine Rückmeldung an die “Bürgerinnen und Bürger” erfolgen sollte. In der Kommentarliteratur (v.Mutius/ Rentsch, GO, Rdnr. 6 zu § 16 b) wird die Meinung vertreten, daß eine Rückmeldung  an denjenigen, welcher den Vorschlag in der Einwohnerversammlung gemacht hat, erfolgen sollte. Weder ist hierfür eine bestimmte Form vorgesehen, noch eine Frist.