Sitzung: 08.04.2004 Ausschuss für Kultur und Städtepartnerschaften
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0135
Herr
Oettlein fragte in der Sitzung Nr. 7/IX vom 12.02.04:
"Warum
werden bei den Veranstaltungen der Stadt bei den Ermäßigungen für Behinderte
Unterschiede zwischen körperlich und geistig Behinderten gemacht ?"
Es
werden keine Unterschiede zwischen körperlich und geistig Behinderten gemacht.
Grundsätzlich haben alle Behinderten, die einen Schwerbehindertenausweis haben
und somit mindestens 50 % schwerbehindert sind, einen Anspruch auf eine 40 %
Ermäßigung auf alle Resteintrittskarten jeweils an der Abendkasse. Eine
entsprechende Ermäßigung erhalten ebenso Schüler, Studenten,
Auszubildende, Wehr- und
Zivildienstleistende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger.
Schwerbehinderte
mit einem G (= erheblich in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt aufgrund von
Geistes-, Psychischen -, Sinnes- oder körperlichen Behinderungen) oder einem B
(bedarf dauernd einer Begleitperson) erhalten nach Abklärung mit der
Schwerbehindertenbeauftragten bereits im Vorverkauf eine Ermäßigung bei
städtischen Veranstaltungen sowie jeweils eine Freikarte für eine
Begleitperson.
Somit
wird hier nur unterschieden nach den Merkmalen des Schwerbehindertenausweises
und somit der Art der Behinderung allerdings unabhängig von geistigen oder
körperlichen Behinderungen nicht aber nach der Art der Behinderung.