Sitzung: 22.04.2004 Sozialausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Frau
Reiländer begrüßt Herrn Baumgarten und Frau Müller. Herr Dr. Freter führt kurz
in das Thema ein. Das Konzept für ein Betreuungsangebot wird von Herrn
Baumgarten erläutert.
Zusammen
mit Frau Müller beantwortet er Fragen der Ausschussmitglieder.
Der
Ausschuss diskutiert das Konzept und ist sich einig, dass dieses zunächst in
den Fraktionen beraten werden soll. Für diese Beratungen erbittet Herr Oettlein
um eine Aufstellung über
1.
die
Bewohnerstruktur (Personenzahl, Alter, Verweildauer)
2.
die
genauen Zuständigkeiten des Kreises und der Stadt für die
Obdachlosenunterkunft.
Anmerkung:
Bewohnerstruktur
Obdachlosenunterkunft Langenharmer Weg
(Stand 26.04.04)
Alter |
männlich |
weiblich |
unter
18 |
- |
- |
18
- 25 |
3 |
1 |
26
- 65 |
23 |
6 |
über
65 |
- |
- |
gesamt |
26 |
7 |
Aufenthaltsdauer (Stand 01.03.04)
Dauer |
Personen |
bis 3 Monate |
7 |
bis 6 Monate |
8 |
bis 1 Jahr |
1 |
bis 5 Jahre |
18 |
über 5 Jahre |
7 |
Zuständigkeiten
Die
Unterbringung von Obdachlosen ist Aufgabe der Gemeinden. Diese ist nicht
besonders beschrieben, sondern ergibt sich nach ordnungsrechtlichen Maßstäben
aus dem Landesverwaltungsgesetz.
Finanzielle
Hilfen und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem
Asylbewerberleistungsgesetz und dem Grundsicherungsgesetz obliegen den Kreisen
und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern. Es wurde jedoch von der
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gemeinden zur Aufgabenerfüllung
heranzuziehen. So fällt es in die Zuständigkeit der Stadt Norderstedt, weite
Bereiche dieser Gesetze im Auftrag auszuführen.
Sozialpädagogische
Hilfen sind seit Stadtgründung Aufgabe des Kreises und sollen vom Allgemeinen
Sozialen Dienst (Jugendamt) bzw. Sozialpsychiatrischem Dienst (Gesundheitsamt)
erfolgen. Diese Tätigkeiten werden zu großen Teilen über geförderte andere
Träger (z.B. Erziehungs- und Lebensberatung, Suchtkrankenberatung,
Schuldnerberatung, Frauenhaus, Beratungsstelle für ältere Bürger) ausgeführt,
so dass der Soziale Dienst kaum mehr wahrzunehmen ist und sich wesentlich auf
Aufgaben der Jugendhilfe (KJHG) konzentriert.
Für
viele der Bewohnerinnen und Bewohner der Obdachlosenunterkunft gilt eine
besondere Vorschrift des BSHG, der § 72 mit der Überschrift “Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten”. Die dazu erlassene Verordnung
nennt einige Anspruchsgrundlagen, wie
-
Beratung und persönliche Unterstützung
-
Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
-
Ausbildung, Erlangung und Sicherung des Arbeitsplatzes
-
Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur
Gestaltung des Alltags.
Da
persönliches Engagement im Vordergrund steht, handelt es sich um
sozialpädagogische Hilfen. Auch deshalb ist die Durchführung des § 72 BSHG nicht
dem Sozialamt Norderstedt übertragen worden.
In
den vergangenen Jahren ist der Kreis mehrfach um akzeptable Erfüllung seiner
Pflichten gebeten worden. Er hat seine Zuständigkeit bestätigt, sich jedoch
darauf berufen, dass diejenigen die Hilfe wollen in seine Dienststelle neben
dem Rathaus kommen können. Wie die Praxis zeigt ist ein solches Angebot nicht
geeignet, auf Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten einzuwirken.
Das
Konzept soll in der nächsten Sitzung des Ausschusses am 27.05.04 erneut behandelt
werden.
AUSZUG
: 502