Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Frau Reiländer begrüßt Herrn Baumgarten und Frau Müller. Herr Dr. Freter führt kurz in das Thema ein. Das Konzept für ein Betreuungsangebot wird von Herrn Baumgarten erläutert.

Zusammen mit Frau Müller beantwortet er Fragen der Ausschussmitglieder.

 

Der Ausschuss diskutiert das Konzept und ist sich einig, dass dieses zunächst in den Fraktionen beraten werden soll. Für diese Beratungen erbittet Herr Oettlein um eine Aufstellung über

 

1.        die Bewohnerstruktur (Personenzahl, Alter, Verweildauer)

2.        die genauen Zuständigkeiten des Kreises und der Stadt für die Obdachlosenunterkunft.

 

Anmerkung:

 

Bewohnerstruktur Obdachlosenunterkunft Langenharmer Weg  (Stand 26.04.04)

 

Alter

männlich

weiblich

unter 18

-

-

18 - 25

3

1

26 - 65

23

6

über 65

-

-

gesamt

26

7

 

Aufenthaltsdauer  (Stand 01.03.04)

 

Dauer

Personen

bis  3 Monate

7

bis  6 Monate

8

bis  1 Jahr

1

bis  5 Jahre

18

über  5 Jahre

7

 

Zuständigkeiten

 

Die Unterbringung von Obdachlosen ist Aufgabe der Gemeinden. Diese ist nicht besonders beschrieben, sondern ergibt sich nach ordnungsrechtlichen Maßstäben aus dem Landesverwaltungsgesetz.

 

Finanzielle Hilfen und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Grundsicherungsgesetz obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern. Es wurde jedoch von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gemeinden zur Aufgabenerfüllung heranzuziehen. So fällt es in die Zuständigkeit der Stadt Norderstedt, weite Bereiche dieser Gesetze im Auftrag auszuführen.

 

Sozialpädagogische Hilfen sind seit Stadtgründung Aufgabe des Kreises und sollen vom Allgemeinen Sozialen Dienst (Jugendamt) bzw. Sozialpsychiatrischem Dienst (Gesundheitsamt) erfolgen. Diese Tätigkeiten werden zu großen Teilen über geförderte andere Träger (z.B. Erziehungs- und Lebensberatung, Suchtkrankenberatung, Schuldnerberatung, Frauenhaus, Beratungsstelle für ältere Bürger) ausgeführt, so dass der Soziale Dienst kaum mehr wahrzunehmen ist und sich wesentlich auf Aufgaben der Jugendhilfe (KJHG) konzentriert.

 

Für viele der Bewohnerinnen und Bewohner der Obdachlosenunterkunft gilt eine besondere Vorschrift des BSHG, der § 72 mit der Überschrift “Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten”. Die dazu erlassene Verordnung nennt einige Anspruchsgrundlagen, wie

-          Beratung und persönliche Unterstützung

-          Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

-          Ausbildung, Erlangung und Sicherung des Arbeitsplatzes

-          Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags.

Da persönliches Engagement im Vordergrund steht, handelt es sich um sozialpädagogische Hilfen. Auch deshalb ist die Durchführung des § 72 BSHG nicht dem Sozialamt Norderstedt übertragen worden.

In den vergangenen Jahren ist der Kreis mehrfach um akzeptable Erfüllung seiner Pflichten gebeten worden. Er hat seine Zuständigkeit bestätigt, sich jedoch darauf berufen, dass diejenigen die Hilfe wollen in seine Dienststelle neben dem Rathaus kommen können. Wie die Praxis zeigt ist ein solches Angebot nicht geeignet, auf Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten einzuwirken.

 

 

 

Das Konzept soll in der nächsten Sitzung des Ausschusses am 27.05.04 erneut behandelt werden.

 

AUSZUG : 502