Sitzung: 22.04.2004 Sozialausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0108
Herr Oettlein bittet um schriftliche Beantwortung
für folgende Anfrage:
Warum wird die Sicherheitsleistung für
Sozialwohnungen bar ausgezahlt und nicht als Bürgschaft seitens der Stadt
übernommen?
Antwort:
Die Stadt Norderstedt stellt keine
Sicherheitsleistungen für Sozialwohnungen.
Im Rahmen der vom Kreis Segeberg übertragenen
Aufgaben der Sozialhilfe werden im Einzelfall für Sozialhilfeempfänger und
Personen mit geringem Einkommen Hilfen zur Anmietung von angemessenem Wohnraum
(sowohl Sozialwohnungen als auch frei finanzierter Wohnraum) geleistet. Hierzu
gehört auch die Übernahme von Mietkautionen, Genossenschaftsanteilen u.ä.
(siehe hierzu auch Bericht T 3.2003 Ziff. 2.1.1.2).
Die Bearbeitung erfolgt dabei im Rahmen der Vorgaben
durch den Kreis Segeberg. Diese sehen eine Stellung von Sicherheitsleistungen
nicht vor.
Eine solche Verfahrensweise wäre auch nicht
sachgerecht.
Dem Vorteil, dass durch solche Bürgschaften keine
Mittel gebunden werden, stehen erhebliche Nachteile gegenüber:
Der betroffene Personenkreis hat bereits
grundsätzlich Schwierigkeiten bei der Anmietung geeigneten, preiswerten
Wohnraums. Für den Vermieter hat eine Sicherheitsleistung in Form einer
Bürgschaft Nachteile. Er muss für wenige Vermietungsfälle ein von seinen
üblichen Handlungsweisen abweichendes Verfahren durchführen. Er kann bei
bestehenden Mietschulden nicht ohne weiteres auf die Kaution zurückgreifen,
sondern muss erst versuchen, den Bürgschaftsanspruch aufwendig durchzusetzen.
Der Kreis könnte aus rechtlichen Gründen keine selbstschuldnerische Bürgschaft,
sondern nur ein sog. “Ausfallbürgschaft” geben. Bei dieser Bürgschaftsform muss
der Vermieter vor Inanspruchnahme der Bürgschaft nachweisen, dass er alle
geeigneten Schritte bis hin zur erfolglosen Pfändung unternommen hat, um an
sein Geld zu kommen. Der Vermieter wird sich also im Zweifelsfall immer für
einen anderen Mieter, bei dem das Anmietungsverfahren einfacher ist und er im
Fall von Mietrückständen seine Ansprüche einfacher durchsetzen kann,
entscheiden.
Die Verwaltung kann nicht ohne weiteres
Bürgschaftserklärungen abgeben. Nach § 23 Nr. 13 der hier maßgeblichen
Kreisordnung gehört die Abgabe von Bürgschaftserklärungen zu den dem Kreistag
vorbehaltenen Aufgaben. Der Kreistag kann allerdings in gewissen Grenzen über
die Hauptsatzung andere Regelungen treffen. Der Kreistag hat von dieser
Möglichkeit hinsichtlich der Sozialhilfe keinen Gebrauch gemacht. Da die
entsprechenden Anträge zeitnah bearbeitet werden müssen, wäre eine
Weiterdelegation bis auf die Sachbearbeitung im örtlichen Sozialamt
erforderlich. Es wurde bisher nicht geprüft, ob dieses rechtlich überhaupt
möglich ist.
Kautionen und dgl. werden im Regelfall als zinslose
Darlehen hingegeben und durch ratenweisen Abzug von der Sozialhilfe getilgt.
Die während dieser Zeit anfallende Verzinsung durch den Vermieter fließt voll
dem Darlehensgeber zu. Durch die regelmäßigen Tilgungen wird das Risiko eines
Verlustes minimiert. In vielen Fällen einer Inanspruchnahme der Kaution durch
den Vermieter ist das Ursprungsdarlehen bereits ganz oder zu großen Teilen getilgt.
Bürgschaften können von ihrer Natur her nicht als Darlehen hingegeben werden.
Hier würde in jedem Fall der Inanspruchnahme ein Totalverlust der dann
einzusetzenden Mittel zu erwarten sein.
AUSZUG
: 502