Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Rädiker bittet um schriftliche Beantwortung für folgende Anfrage:

 

1.        Ich bitte um ein Exemplar der “Allgemeinen Bestimmungen für den Besuch städtischer Einrichtungen (Vermerk Amt für Soziales, Sozialhilfeabteilung vom 04.12.2003).

2.        Ich hätte gern gewusst, ob alle nichtstädtischen sozialen Einrichtungen (Beratungsstellen) über das Wissen um dieser Bestimmung und um die möglicherweise bestehende Notwendigkeit der Beantragung einer “Zugangserlaubnis” wissen.

3.        Wie viele Genehmigungen zum Besuch der Obdachlosenunterkunft sind im vergangenen Jahr gestellt worden und wie viele Ablehnungen gab es mit welcher Begründung?

 

Antwort:

1.        Die Besichtigung städtischer Einrichtungen ist in Ziff. 5.2 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Norderstedt (AGA) geregelt.

“Städtische Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen können durch Vertreter/Vertreterinnen von Behörden, Verbänden oder durch Personengruppen und Einzelpersonen besichtigt werden, wenn die Dezernentin/der Dezernent die Besichtigung genehmigt hat.”

Grundlage des durch ein Protokoll des Arbeitskreises Obdachlosigkeit in einen weiteren Kreis getragenen Vermerkes vom 04.12.2003 war die durch Mitglieder des Arbeitskreises Obdachlosigkeit immer wieder vorgetragene Beschwerde, dass “Besucher” vom Hausmeister nicht auf das Gelände gelassen oder beschimpft worden seien.

Die Verwaltung konnte seinerzeit nur einen einzigen Vorgang ermitteln, in dem eine ehrenamtliche Mitarbeiterin eines im sozialen Bereiches tätigen Vereins vom Hausmeister bei einer nicht vorher vereinbarten Besichtigung des Geländes und der Einrichtungen der Obdachlosenunterkunft angetroffen wurde und nach Eskalation des Gespräches vom Gelände verwiesen wurde.

Die Mitglieder des Arbeitskreises wurden daher darüber aufgeklärt, das jeder Bewohner der Unterkunft selbstverständlich jederzeit Besucher empfangen könne und dies auch für die Mitarbeiter sozialer Einrichtungen gelte.

Gleichzeitig wurde darüber aufgeklärt, dass für Besichtigungen und diesen gleichzustellenden nicht konkret bewohnerbezogenen Besuchen die nach der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung erforderliche vorherige Genehmigung einzuholen sei.

2.        Da es sich bisher nur um einen einzigen Vorfall handelte und es eigentlich zum allgemein üblichen Verhalten gehört, sich vor der Besichtigung der Einrichtung eines anderen Trägers anzumelden, hat die Verwaltung keinen Anlass gesehen, alle nichtstädtischen sozialen Einrichtungen über diese Regelung der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung aufzuklären. Dies gilt umso mehr, als es in allen Einrichtungen vergleichbare geschriebene oder ungeschriebene Regeln geben dürfte.

3.        Anträge auf Genehmigungen zum Besuch der Obdachlosenunterkunft wurden im vergangenen Jahr nicht gestellt, dementsprechend gab es keine Ablehnungen.

 

AUSZUG : 501