Sitzung: 22.04.2004 Sozialausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0111
Herr Rädiker bittet um schriftliche Beantwortung für
folgende Anfrage:
1.
Ich
bitte um ein Exemplar der “Allgemeinen Bestimmungen für den Besuch städtischer
Einrichtungen (Vermerk Amt für Soziales, Sozialhilfeabteilung vom 04.12.2003).
2.
Ich
hätte gern gewusst, ob alle nichtstädtischen sozialen Einrichtungen
(Beratungsstellen) über das Wissen um dieser Bestimmung und um die
möglicherweise bestehende Notwendigkeit der Beantragung einer
“Zugangserlaubnis” wissen.
3.
Wie
viele Genehmigungen zum Besuch der Obdachlosenunterkunft sind im vergangenen
Jahr gestellt worden und wie viele Ablehnungen gab es mit welcher Begründung?
Antwort:
1.
Die
Besichtigung städtischer Einrichtungen ist in Ziff. 5.2 der Allgemeinen Dienst-
und Geschäftsanweisung der Stadt Norderstedt (AGA) geregelt.
“Städtische Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen können durch
Vertreter/Vertreterinnen von Behörden, Verbänden oder durch Personengruppen und
Einzelpersonen besichtigt werden, wenn die Dezernentin/der Dezernent die
Besichtigung genehmigt hat.”
Grundlage des durch ein Protokoll des Arbeitskreises Obdachlosigkeit in
einen weiteren Kreis getragenen Vermerkes vom 04.12.2003 war die durch
Mitglieder des Arbeitskreises Obdachlosigkeit immer wieder vorgetragene
Beschwerde, dass “Besucher” vom Hausmeister nicht auf das Gelände gelassen oder
beschimpft worden seien.
Die Verwaltung konnte seinerzeit nur einen einzigen Vorgang ermitteln,
in dem eine ehrenamtliche Mitarbeiterin eines im sozialen Bereiches tätigen
Vereins vom Hausmeister bei einer nicht vorher vereinbarten Besichtigung des
Geländes und der Einrichtungen der Obdachlosenunterkunft angetroffen wurde und
nach Eskalation des Gespräches vom Gelände verwiesen wurde.
Die Mitglieder des Arbeitskreises wurden daher darüber aufgeklärt, das
jeder Bewohner der Unterkunft selbstverständlich jederzeit Besucher empfangen
könne und dies auch für die Mitarbeiter sozialer Einrichtungen gelte.
Gleichzeitig wurde darüber aufgeklärt, dass für Besichtigungen und
diesen gleichzustellenden nicht konkret bewohnerbezogenen Besuchen die nach der
Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung erforderliche vorherige Genehmigung
einzuholen sei.
2.
Da
es sich bisher nur um einen einzigen Vorfall handelte und es eigentlich zum
allgemein üblichen Verhalten gehört, sich vor der Besichtigung der Einrichtung
eines anderen Trägers anzumelden, hat die Verwaltung keinen Anlass gesehen,
alle nichtstädtischen sozialen Einrichtungen über diese Regelung der
Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung aufzuklären. Dies gilt umso mehr,
als es in allen Einrichtungen vergleichbare geschriebene oder ungeschriebene
Regeln geben dürfte.
3.
Anträge
auf Genehmigungen zum Besuch der Obdachlosenunterkunft wurden im vergangenen
Jahr nicht gestellt, dementsprechend gab es keine Ablehnungen.
AUSZUG : 501