Sitzung: 06.05.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0187
Herr
Prüfer hat in der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und
Verkehr am 04.03.2004 unter 5.12 Ausführungen zur Verkehrssituation in der
Straße Mühlenweg gemacht und fragt an, ob im Einmündungsbereich des Mühlenweg
in die Ulzburger Straße ein Park- und Halteverbot auf einer Länge von rd. 100 –
150 m eingerichtet werden kann.
Gemäß
§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen
nur dort anzuordnen, wo dieses auf Grund der besonderen Umstände zwingend
geboten ist.
Die
Verkehrsaufsicht hat im Umlaufverfahren den Träger der Straßenbaulast sowie die
Polizei um Stellungnahme gebeten.
Die
Polizei hat die Örtlichkeit zu unterschiedlichen Tageszeiten in Augenschein
genommen, ohne dass dabei nennenswerte Fahrzeugaufstauungen oder besondere
Gefahrensituationen bei Ein- und Abbiegemanövern beobachtet werden konnten.
Darüber
hinaus sind seit dem Jahre 2000 keine Verkehrsunfälle bekannt, die auf die
geschilderte Situation zurückzuführen sind.
Vor
diesem Hintergrund und einer daraus resultierenden Vorbildwirkung für andere
Straßeneinmündungen wird sowohl von der Polizei als auch vom Träger der
Straßenbaulast eine entsprechende Beschilderung abgelehnt.
Die
Verkehrsaufsicht schließt sich dieser Auffassung inhaltlich vollständig an.
Unabhängig
davon befinden sich in dem genannten Bereich eine Vielzahl von
Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen, so dass hier auf einem Großteil
der Strecke ohnehin ein gesetzliches Halteverbot besteht.
Ferner
liegt der Mühlenweg im Bereich einer Tempo 30 Zone, in denen das Parken von
Fahrzeugen bewusst als geschwindigkeitsreduzierende Maßnahme genutzt wird. In
Tempo 30 Zonen ist auf nahezu jegliche zusätzliche Beschilderung zu verzichten.
Auf
Grund fehlender Notwendigkeit ist die Einrichtung eines Park- und Halteverbot
unzulässig.
Die
Örtlichkeit wird jedoch weiterhin beobachtet, um ggf. bei auftretenden
Gefahrensituationen tätig werden zu können.