Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Prüfer hat in der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am 04.03.2004 unter 5.11 Ausführungen zur Verkehrssituation in der Straße Am Böhmerwald gemacht und fragt an, ob im Bereich der Einmündung in den Glashütter Damm ein Park- und Halteverbot eingerichtet werden kann.

 

Gemäß § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dieses auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Die Verkehrsaufsicht hat im Umlaufverfahren den Träger der Straßenbaulast sowie die Polizei um Stellungnahme gebeten.

 

Die Polizei hat die Örtlichkeit zu unterschiedlichen Tageszeiten in Augenschein genommen, ohne dass dabei nennenswerte Fahrzeugaufstauungen oder besondere Gefahrensituationen bei Ein- und Abbiegemanövern beobachtet werden konnten.

Darüber hinaus sind seit dem Jahre 2000 keine Verkehrsunfälle bekannt, die auf die geschilderte Situation zurückzuführen sind.

Vor diesem Hintergrund und einer daraus resultierenden Vorbildwirkung für andere Straßeneinmündungen wird sowohl von der Polizei als auch vom Träger der Straßenbaulast eine entsprechende Beschilderung abgelehnt.

Die Verkehrsaufsicht schließt sich dieser Auffassung inhaltlich vollständig an.

 

Auf Grund fehlender Notwendigkeit ist die Einrichtung eines Park- und Halteverbot unzulässig.

 

Die Örtlichkeit wird jedoch weiterhin beobachtet, um ggf. bei auftretenden Gefahrensituationen tätig werden zu können.