Sitzung: 19.08.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: JA-Stimmen:11 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: B04/0294
Beschluss:
1.)
Die
Ergänzungen des Landesraumordnungsplanes um den Vorbeugenden Hochwasserschutz
werden zur Kenntnis genommen.
2.)
Vor
dem Hintergrund der leidvollen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem
Genehmigungsverfahren “Dodenhofen” in Kaltenkirchen begrüßt die Stadt Norderstedt grundsätzlich, wenn auch
verspätet, die mit der Novellierung angestrebte Präzisierung von geeigneten
Instrumenten der Landesplanung zur Steuerung von Einkaufseinrichtungen größeren
Umfangs.
3.)
Vor
dem Hintergrund, dass das Norderstedter Herold-Center in Garstedt mit derzeit
ca. 23.000 qm Verkaufsfläche und ca. 15.000 qm planungsrechtlich
gesicherter Ausbaureserve das umsatzstärkste Einkaufszentren im Süden
Schleswig-Holstein ist und zugleich eines der größeren Einkaufszentren im
Hamburger Raum darstellt, wird der vorgelegte Entwurf zur
Landesraumordnungsplan-Fortschreibung selbst seinen eigenen Zielen nicht
gerecht. Weder wird demnach der Entwurf mit seinen Regelgrößen von bis zu
10.000/ 15.000 qm Verkaufsfläche für Mittelzentren den Realitäten vor Ort
gerecht noch kann damit das selbst gesetzte Ziel der Stärkung der Zentralen
Orte bzw. der integrierten städte-baulichen Lagen erreicht werden. Bezogen auf
das Norderstedter Herold-Center und jenseits der Frage von Bestands- und
Rechtsschutz wird die Landesplanung daher aufgefordert, die unterlegten
Regelgrößen für die zentralen Orte zumindest den über Jahrzehnte gewachsenen
und auch vom Land geförderten Realitäten, einschließlich Reserven, anzupassen
und die Regelgrößen eines Mittelzentrums wie Norderstedt neu zu justieren,
möglichst in direkter Abstimmung mit der Stadt Norderstedt.
4.)
Zur
Klarstellung für alle Beteiligten sowie für die Praxistauglichkeit bei der
Anwendung des Integrationsgebotes wird die Landesplanung außerdem aufgefordert,
eine Legaldefinition für zentrumsrelevante Sortimente entweder als Anlage zum
Landesraumordnungsplan oder auf dem Erlasswege vorzulegen und den Kommunen zur
Verfügung zu stellen.
5.)
Es
wird davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die vorgesehene Regelung zu den
Discountmärkten unterhalb einer Geschossfläche von 1.200 qm im Einzelfall der
rechtsverbindliche Nachweis über die negativen Auswirkungen des Vorhabens gemäß
§ 11 Abs. 3 BauNVO auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im
Baugenehmigungsverfahren durch die Landesplanung geführt wird.
Die
Vorlage wurde mit 11 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen einstimmig beschlossen