Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: JA-Stimmen:39 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Beschluss:

1.)      Die Ergänzungen des Landesraumordnungsplanes um den Vorbeugenden Hochwasserschutz werden zur Kenntnis genommen.

2.)      Vor dem Hintergrund der leidvollen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren “Dodenhofen” in Kaltenkirchen begrüßt die Stadt  Norderstedt grundsätzlich, wenn auch verspätet, die mit der Novellierung angestrebte Präzisierung von geeigneten Instrumenten der Landesplanung zur Steuerung von Einkaufseinrichtungen größeren Umfangs.

3.)      Vor dem Hintergrund, dass das Norderstedter Herold-Center in Garstedt mit derzeit ca. 23.000 qm Verkaufsfläche und ca. 15.000 qm planungsrechtlich gesicherter Ausbaureserve das umsatzstärkste Einkaufszentren im Süden Schleswig-Holstein ist und zugleich eines der größeren Einkaufszentren im Hamburger Raum darstellt, wird der vorgelegte Entwurf zur Landesraumordnungsplan-Fortschreibung selbst seinen eigenen Zielen nicht gerecht. Weder wird demnach der Entwurf mit seinen Regelgrößen von bis zu 10.000/ 15.000 qm Verkaufsfläche für Mittelzentren den Realitäten vor Ort gerecht noch kann damit das selbst gesetzte Ziel der Stärkung der Zentralen Orte bzw. der integrierten städte-baulichen Lagen erreicht werden. Bezogen auf das Norderstedter Herold-Center und jenseits der Frage von Bestands- und Rechtsschutz wird die Landesplanung daher aufgefordert, die unterlegten Regelgrößen für die zentralen Orte zumindest den über Jahrzehnte gewachsenen und auch vom Land geförderten Realitäten, einschließlich Reserven, anzupassen und die Regelgrößen eines Mittelzentrums wie Norderstedt neu zu justieren, möglichst in direkter Abstimmung mit der Stadt Norderstedt.

4.)      Zur Klarstellung für alle Beteiligten sowie für die Praxistauglichkeit bei der Anwendung des Integrationsgebotes wird die Landesplanung außerdem aufgefordert, eine Legaldefinition für zentrumsrelevante Sortimente entweder als Anlage zum Landesraumordnungsplan oder auf dem Erlasswege vorzulegen und den Kommunen zur Verfügung zu stellen.

5.)      Es wird davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die vorgesehene Regelung zu den Discountmärkten unterhalb einer Geschossfläche von 1.200 qm im Einzelfall der rechtsverbindliche Nachweis über die negativen Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Baugenehmigungsverfahren durch die Landesplanung geführt wird.

 

Abstimmung:

Die Vorlage wurde mit 39 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen einstimmig beschlossen.