Sitzung: 11.05.2006 Ausschuss für Kultur und Städtepartnerschaften
Vorlage: B 06/0166
Herr Dr.Freter erläutert die Vorlage zur Satzungsänderung.
Durch eine kurzfristig erfolgte Abstimmung mit der Rechtsabteilung wurde der
Text des § 5 im Gegensatz zur Vorlage Nr. B06/0166 wir folgt gefasst.
§ 5
Fachliche Beratung
- Zur
fachlichen Beratung des für die Volkshochschule zuständigen Ausschusses
werden benannt
- durch
die Versammlung der VHS-Kursleitungen nach § 6 je eine Vertretung der
Kursleitungen aller VHS-Programmbereiche
- durch
die Versammlung der Kursteilnehmer/innen-Vertreter/innen nach § 7 eine
Vertretung der Kursteilnehmenden
- durch
die Norderstedter Schulleiterkonferenz eine Vertretung der Norderstedter
Schulen
- eine
Vertretung des Landesverbandes der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins
e.V.
- Die
fachliche Beratung kann schriftlich oder auf Einladung des Ausschusses
durch Teilnahme an der Ausschusssitzung erfolgen.
- Die
Benennung erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren.
- Die
fachlichen Berater erhalten Sitzungsgeld nach der Entschädigungssatzung
der Stadt Norderstedt in der jeweils geltenden Fassung.
Herr Erster Stadtrat Dr.Freter streicht verwaltungsseitig in § 5 Nr.1 a das Wort „je“.
Nach einer Diskussion über den vorgelegten Beschlussvorschlag beantragt Frau Peihs den Satz 2 zu § 5 der Satzung „Die fachliche Beratung kann schriftlich oder auf Einladung des Ausschusses durch Teilnahme an der Ausschusssitzung erfolgen.“ zu streichen. Die Punkte 3 und 4 werden entsprechend zu den Punkten 2 und 3.
Dies wird mit 10 ja bei 1 nein Stimme so beschlossen.
Frau Plaschnick beantragt als § 3 in die Satzung wieder aufzunehmen:
§ 3 Eingliederung in die Stadtverwaltung
Das für die Arbeit der Volkshochschule zuständige Organ
der kommunalen Selbstverwaltung ist der Ausschuss für Kultur und
Städtepartnerschaften .
Dies wird mit 10 ja Stimmen bei 1 nein Stimme so beschlossen.
Dann beschließt der Ausschuss für Kultur und Städtepartnerschaften die Vorlage B06/0166 mit den beschlossenen Änderungen mit 7 ja Stimmen bei 4 nein Stimmen:
S a t
z u n g
für
die Volkshochschule
der
Stadt Norderstedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung vom .......... folgende Satzung erlassen:
§ 1
Rechtsstatus
Die VHS ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Norderstedt. Sie trägt den Namen „Volkshochschule der Stadt Norderstedt“.
§ 2
Aufgabe
Die VHS hat als kommunales Zentrum der Weiterbildung die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich rechtsstaatlichen geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.
§ 3
Eingliederung in
die Stadtvertretung
Das für die Arbeit der
Volkshochschule zuständige Organ der kommunalen Selbstverwaltung ist der
Ausschuss für Kultur und Städtepartnerschaften .
§ 4
Gewährleistung der
freien Entfaltung der VHS Arbeit
1. Die Freiheit und Selbständigkeit der pädagogischen Arbeit der VHS, ihrer Kursleitungen und Referenten wird im Rahmen der geltenden Gesetze, der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie des Arbeitsplanes gewährleistet.
2. Die VHS ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 5
Leitung der VHS
1. Die Leiterin / der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS.
2. Das Hausrecht in den von der Volkshochschule benutzten Unterrichtsräumen wird für die Dauer der VHS Kurse durch die Leiterin / den Leiter der Volkshochschule oder ihrer / seiner Stellvertretung wahrgenommen und kann im Kursbetrieb auf die Kursleitung delegiert werden. Das Hausrecht der Schulleitung für das gesamte Schulgebäude bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Fachliche Beratung
1. Zur fachlichen Beratung des für die Volkshochschule zuständigen Ausschusses werden benannt
a) durch die Versammlung der VHS-Kursleitungen nach § 6 eine Vertretung der Kursleitungen aller VHS-Programmbereiche
b) durch die Versammlung der Kursteilnehmer/innen-Vertreter/innen nach § 7 eine Vertretung der Kursteilnehmenden
c) durch die Norderstedter Schulleiterkonferenz eine Vertretung der Norderstedter Schulen
d) eine Vertretung des Landesverbandes der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins e.V.
2. Die Benennung erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren.
3. Die fachlichen Berater erhalten Sitzungsgeld nach der Entschädigungssatzung der Stadt Norderstedt in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Kursleitungen und
Referenten
1.
Die Kursleitungen und die Referent/innen üben ihre Tätigkeit
an der VHS im Allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleitungen erhalten jeweils
für die Dauer eines Arbeitsabschnittes, Referent/innen für bestimmte
Veranstaltungen einen Lehrauftrag.
2.
Die Kursleitungen und Referent/innen erhalten Honorare nach
den Bestimmungen der Honorarordnung für die VHS, die von der Stadtvertretung
erlassen wird.
3.
Die VHS-Leitung soll jährlich mindestens einmal die
Versammlung aller Kursleitungen einberufen.
4. Für das Erreichen der Unterrichtsziele, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung während des Unterrichtes ist die jeweilige Kursleitung verantwortlich.
§ 8
Teilnehmer/innen
1.
An den Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer 16 Jahre
alt ist. Die VHS-Leitung kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder ein
niedrigeres Mindestalter festsetzen.
2.
Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmer/innen vom
Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies
regelt die VHS-Leitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Kursleitung.
3.
Den Teilnehmer/innen kann der regelmäßige Besuch von
VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden. In Kursen, bei denen ein
Abschluss (Zertifikatskurse, Schulabschlüsse) möglich ist, wird grundsätzlich
bei erfolgreichem Abschluss ein Beleg über die erworbene Qualifikation und das
Ergebnis einer evtl. Prüfung an die Teilnehmer/innen ausgehändigt.
4. Die VHS Leitung soll jährlich einmal eine Versammlung der Kursteilnehmer/innen-Vertreter/innen einberufen.
§ 9
Anmeldungen
1.
Zu den Kursveranstaltungen der Volkshochschule ist vor Beginn
eine Anmeldung erforderlich. Bei einzelnen Veranstaltungen sind abweichende
Regelungen zulässig.
2.
Die Anmeldungen zu den Kursen sind schriftlich vor Beginn der
Veranstaltung an die Geschäftsstelle der Volkshochschule zu richten. Auch
Teilnehmer/innen, die Fortsetzungskurse der Volkshochschule besuchen, müssen
sich für jedes Semester neu anmelden.
3.
Die Anmeldung hat bis spätestens zum Kursbeginn zu erfolgen
4.
Auch rechtzeitig eingegangene Anmeldungen können nur
berücksichtigt werden, soweit im gewünschten Kurs noch Plätze frei sind. Die
Volkshochschule ist bemüht, bei Überfüllungen Ersatzkurse anzubieten. Sie
behält sich jedoch vor, auf eine Anmeldung eine Absage zu erteilen, wenn der
betreffende Kurs bereits voll belegt ist oder wegen zu geringer Nachfrage nicht
zustande kommt.
5.
Die Volkshochschule behält sich räumliche und zeitliche
Zusammenlegungen inhaltsgleicher Kurse vor.
§ 10
Verpflichtungen
der Kursteilnehmer/innen
1.
Die Kursteilnehmer/innen haben sich in den Kursen den
Unterrichtszielen entsprechend förderlich zu verhalten. Sie haben alles zu
unterlassen, was den Zielen der Kurse sowie der Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.
2.
Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel sind
pfleglich zu behandeln.
3. Soweit für die Unterrichtsräume besondere Benutzungsordnungen gelten, sind sie von den Kursteilnehmer/innen zu beachten und einzuhalten.
§ 11
Ausschluss von der
Kursteilnahme
1.
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Teilnahmeordung
verstoßen, können von der Leitung der Volkshochschule zeitweise oder ständig
von der Kursteilnahme ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann
Beschwerde beim zuständigen Dezernenten eingelegt werden. Der Dezernent
entscheidet über die Beschwerde.
2. Im Falle des Ausschlusses von der Kursteilnahme wird das Teilnehmerentgelt nicht erstattet.
§ 12
Haftung
1.
Die Benutzung der Unterrichtsräume einschließlich aller
Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Unfall- und
Sachdeckungsschutz bestehen nur entsprechend den Bestimmungen der Schaden
regulierenden Stelle. Darüber hinaus ist jegliche Haftung der Stadt Norderstedt
- soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Geld-
oder Wertgegenstände sowie Fahrzeuge nebst Inhalt auf den Abstellplätzen vor
den Unterrichtsgebäuden.
2.
Die Kursteilnehmer/innen haben für alle Schäden, die durch ihr
Verschulden verursacht werden, aufzukommen.
3. Ungeachtet dieser Absätze gelten die Haftungsbestimmungen der die Unterrichtsräume betreffenden Benutzungsordnungen.
§ 13
Fundgegenstände
Gegenstände, die in den Unterrichtsräumen gefunden werden, sind beim zuständigen Hausmeister oder in der Geschäftsstelle der Volkshochschule abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 14
Teilnehmerentgelt
Für die Teilnehmer/innen an den Veranstaltungen der
Volkshochschule wird in der Regel ein Entgelt erhoben. Das Nähere hierzu
bestimmt die Entgeltordnung, die von der Stadtvertretung der Stadt Norderstedt
erlassen wird.
§ 15
Inkrafttreten der
Satzung
Diese Satzung tritt am 01.07.06 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule Norderstedt in der Fassung vom 28. April 1987 außer Kraft.
Norderstedt, den
Stadt Norderstedt
Der Oberbürgermeister
Frau Plaschnick verlässt um 20.41 Uhr die Sitzung.