Sitzung: 06.07.2006 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: B 06/0228
Beschlussvorschlag
a)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB soll im Rahmen des
Verfahrens zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt
1984 „Kohfurth / Stettiner Straße“, Gebiet: westlich Kohfurth, südlich
Stettiner Straße, nördlich der Wohnbebauung nördlich der Garstedter Feldstraße,
von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) abgesehen
werden, da diese bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
zum Bebauungsplan Nr. 7 Garstedt, 4. Änderung; erfolgt ist.
b)
Der Entwurf des Bauleitplanes, 50. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt 1984 „Kohfurth/Stettiner Straße“,
Gebiet: westlich Kohfurth, südlich Stettiner Straße, nördlich der Wohnbebauung
nördlich der Garstedter Feldstraße, Teil A – Planzeichnung (Anlage 1) und Teil B
– Text (Anlage 2), in der Fassung vom 20.06.2006 wird beschlossen.
Die Begründung in der Fassung vom 20.06.2006 (Anlage 3) wird gebilligt.
Der Entwurf des Bauleitplanes, 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Norderstedt 1984 „Kohfurth/Stettiner Straße", sowie die Begründung sowie
folgende Arten umweltbezogener Informationen:
· Klimaanalyse der Stadt Norderstedt Stand: November 1993
· Biotop- und Nutzungstypenkartierung Stand: 22.03.2005
· Flechtenexposition Norderstedt Stand:
1992
· Verkehrsuntersuchung Stand:
Februar 2006
sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen
Auslegung zu unterrichten.
Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte
Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge
der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte
Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.
Abstimmung:
11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen,
einstimmig beschlossen