Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

a)      Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB soll im Rahmen des Verfahrens zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt 1984 „Kohfurth / Stettiner Straße“, Gebiet: westlich Kohfurth, südlich Stettiner Straße, nördlich der Wohnbebauung nördlich der Garstedter Feldstraße, von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) abgesehen werden, da diese bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 7 Garstedt, 4. Änderung; erfolgt ist.

b)      Der Entwurf des Bauleitplanes, 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt 1984 „Kohfurth/Stettiner Straße“, Gebiet: westlich Kohfurth, südlich Stettiner Straße, nördlich der Wohnbebauung nördlich der Garstedter Feldstraße, Teil A – Planzeichnung (Anlage 1) und Teil B – Text (Anlage 2), in der Fassung vom 20.06.2006 wird beschlossen.
Die Begründung in der Fassung vom 20.06.2006 (Anlage 3) wird gebilligt.

Der Entwurf des Bauleitplanes, 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt 1984 „Kohfurth/Stettiner Straße", sowie die Begründung sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:

      ·      Klimaanalyse der Stadt Norderstedt      Stand: November 1993
      ·      Biotop- und Nutzungstypenkartierung   Stand: 22.03.2005
      ·      Flechtenexposition Norderstedt      Stand: 1992
      ·      Verkehrsuntersuchung       Stand: Februar 2006

sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.


Abstimmung:

11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen, einstimmig beschlossen