Frau Algier stellt nachfolgenden Antrag:

 

In § 5 Abs 8 soll es bei 21 Stimmen verbleiben.

 

 

Abstimmung:

Bei 6 Ja-Stimmen, 4 Gegenstimmen und 1 Enthaltung angenommen.

 

Im Beschlussvorschlag der Verwaltung wird daraufhin der Satz  „ In § 5 Abs. 8 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „7“ ersetzt.“ gestrichen.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Sozialausschuss empfiehlt der Stadtvertretung, die Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Norderstedt vom 19.10.2004 wie folgt zu ändern:

 

 

§ 1 Rechtsstellung

 

In § 1 Abs. 5 letzte Zeile wird das Wort „allen“ gestrichen.

 

§ 2  Aufgaben

 

In § 2 Abs. 1 wird das Wort „besonderen“ gestrichen.

 

 

§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

 

In § 3 Abs. 2 und 3 wird der Begriff „Hauptwohnsitz“ in „Hauptwohnung“ geändert.

 

 

§ 4 Wahlzeit/Verlust der Mitgliedschaft

 

In § 4 wird der folgende Absatz 3  eingefügt:

 

„Für den Verlust der Mitgliedschaft im Seniorenbeirat gilt § 43 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sinngemäß. Bei nachträglichem Wegfall der Wählbarkeit (z. B. Aufgabe der Hauptwohnung Norderstedt oder im Falle des § 3 Abs. 4) trifft der Oberbürgermeister die erforderlichen Feststellungen. Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist der oder dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.“

 

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

 

§ 5 Wahlverfahren

 

Der  § 5 wird um folgenden Absatz 12 ergänzt:

 

„Sofern gegen die Wahl des Seniorenbeirates Einsprüche erhoben werden, wird ein Wahlprüfungsausschuss gebildet. Dieser Wahlprüfungsausschuss besteht aus fünf aus der Mitte des neu gewählten Seniorenbeirates zu wählenden Mitgliedern.

 

Der Wahlprüfungsausschuss prüft

 

Ø        ob unter Beachtung von § 3 Ziffer 3 und 4 Seniorenbeiratssatzung ein/e Kandidat/in von der Wahl ausgeschlossen oder nicht wählbar war

Ø        ob Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung, die zu einer Wiederholung der Wahl führen könnten, vorliegen  

 

Nach der Vorprüfung im Wahlprüfungsausschuss beschließt der neu gewählte Seniorenbeirat über die Gültigkeit der Wahl sowie über die Einsprüche. Für die Wahlprüfung gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sinngemäß.“

 

 

 

 

Gesamte Seniorenbeiratssatzung:

 

In der gesamten Seniorenbeiratssatzung wird die Bezeichnung „Stadt Norderstedt – Der Bürgermeister –“ durch „Stadt Norderstedt – Der Oberbürgermeister –“ geändert.

 

 

 

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

 


Abstimmung:

Einstimmig mit 11 Ja-Stimmen angenommen.