Sitzung: 15.12.2009 Stadtvertretung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 49
Vorlage: B 09/0513/1
Beschluss
Aufgrund des § 4 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zur Zeit geltenden Fassung,
der §§ 21, 23, 26, 27 und 62 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden
Fassung sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der zur Zeit geltenden
Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 15.12.2009
folgende 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Norderstedt über die
Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten sowie die Erstattung von
Mehrkosten (Sondernutzungssatzung) erlassen:
§ 1
(1) Hinter § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b
neu eingefügt:
§ 3 a
Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner
Das Verfahren nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 Satz 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) abgewickelt werden, sofern ein Dienstleistungserbringer Antragsteller ist.
§ 3 b
Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktionen
(1) Über die Genehmigungen nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 Satz 3 entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von einem Monat ; § 111 a LVwG gilt entsprechend.
(2) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(2) § 7 Abs. 4 wird geändert und erhält folgende
Fassung:
(4) Wenn die Tätigkeit ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten darstellt, kann der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gefordert werden.
(3) § 8 Abs. 2 letzter Satz wird geändert und erhält folgende Fassung:
Abweichend von Satz 1 können die erforderlichen baulichen Maßnahmen nach Abstimmung mit der Stadt auf Kosten des Anliegers/der Anliegerin bzw. des Veranlassers/der Veranlasserin von einer durch diesen/diese beauftragten und von der Stadt Norderstedt anerkannten Fachfirma (Fachfirma Tief- und Straßenbau, Eintragung in die Handwerkerrolle oder gleichwertige Nachweise) durchgeführt werden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung
tritt zum 28.12.2009 in Kraft.
Abstimmung:
Bei 49 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.
Auf Antrag von Herrn Nicolai wird die Sitzung für 15 Minuten
unterbrochen. Die Sitzung wird daraufhin von 23.00 Uhr bis 23.15 Uhr
unterbrochen.
Es besteht Einvernehmen, nur noch den Tagesordnungspunkt „Stellenplan
2010/2011“ zu behandeln und den Tagesordnungspunkt „Erlass der Haushaltssatzung
für die Haushaltsjahre 2010/2011“ in der Februar-Sitzung am 02.02.2010 zu
behandeln.
Anträge zum Tagesordnungspunkt „Erlass der Haushaltssatzung für die
Haushaltsjahre 2010/2011“ werden als Anlage zu Protokoll gegeben.
Abstimmung über die Vertagung des Tagesordnungspunktes „Erlass der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010/2011“:
Bei 49 Ja-Stimmen einstimmig angenommen.
Herr Grote weist darauf hin, dass die vorläufige Haushaltsführung bis
dahin zur Anwendung kommt.