Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

a)      Das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird entsprechend dem Vermerk der Verwaltung vom 06.04.2010 (Anlage 3) zur Kenntnis genommen.

b)      Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 225 Norderstedt, 1. Änderung "Ehemalige Feuerwache ", Gebiet: Nördlich Segeberger Chaussee/ Haus-Nr. 229 - 235 Teil A – Planzeichnung (Anlage 4) und Teil B – Text (Anlage 5) in der Fassung vom 06.04.2010 wird beschlossen.

Die Begründung in der Fassung vom 06.04.2010 (Anlage 6) wird gebilligt.

 

Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 225 Norderstedt, 1. Änderung "Ehemalige Feuerwache " -, sowie die Begründung sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:

 

·         bereits eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen

·         Klimaanalyse der Stadt Norderstedt                  Stand: 11/1993

·         Umweltbericht zum Flächennutzungsplan 2020
der Stadt Norderstedt                   Stand: 12/2007

·         Lärmminderungsplanung (LMP)/Ist-Analyse 2005
Schallimmissionsplan „Straße“ 2005 der
Lärmminderungsplanung                  Stand: 2005

·         Landschaftsplan 2020 der Stadt Norderstedt
incl. Umweltbericht                  Stand: 12/2007

·         Quantitative Erfassung ausgewählter Brutvogelarten                  Stand: 2000

·         Stichtagsmessungen/Grundwassergleichenpläne                  Stand: 1992/93/95/98/99/
                                                      2000/03/04/05

·         Orientierende Luftschadstoffmessungen an
vier verkehrsexponierten Standorten                  Stand: 2005

·         Abschätzung der aktuellen und zukünftigen
Luftqualitätsgüte Norderstedt                  Stand: 2007

·         Potenzialabschätzung Artenschutz                  Stand 2010

·         Schalltechnische Untersuchung                  Stand: 04/2010

 

sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

 

 


Abstimmung:

Die Vorlage wurde mit 13 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen.