Nachtrag: 23.04.2010

 

Sachverhalt

 

Frau Peihs hat in der Sitzung vom 25.03.10 angefragt:

 

Wenn Kindergartenträger ihre eigene Satzung ändern, wird dieses der Verwaltung zur Kenntnis gegeben und beeinflusst diese Änderung den Vertrag finanziell zwischen dem Träger und der Stadt:

z.B., wenn die Änderung in der bestehenden Satzung die Schließzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr erweitert um z.B. 5 Tage für Fortbildungen, Organisationstag und Betriebsausflug und um zwei Wochen Urlaub für die Kinder von der Kindertagesstätte, also die Schließzeiten um 3 Wochen verlängert?

 

Antwort:

 

Festgelegte Schließzeiten haben keinen Einfluss auf die Betriebskostenförderung der Träger von nichtstädtischen Kindertagesstätten. Schließzeiten stellen lediglich eine – ggf. wirtschaftliche - Organisation der Ausfallzeiten des Personals (in diesem Fall wg. Urlaub, Betriebsausflug) und der Fortbildungszeiten dar. Konkret fallen auch während der Schließzeiten die Betriebskosten insbesondere für das Personal an. Ausfallzeiten und Fortbildungsanteile sind deshalb im Personalschlüssel enthalten.

 

Allerdings hat der Bereit einer Kindertageseinrichtung bei der Festsetzung der Öffnungszeiten laut § 18 Abs. 3 ein Mitwirkungsrecht. Über ihre Vertreter/innen in den Beiräten der nichtstädtischen Einrichtungen wird die Stadt als Standortgemeinde also informiert und kann im Beirat ggf. Einfluss nehmen.

 

Die Träger sind nicht verpflichtet die Verwaltung zu informieren, tun dies aber in der Regel.