Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Schlombs gibt für das Amt 32 folgenden Bericht ab:

 

Mit seiner Anfrage bezog sich Herr Roeske auf die Zeitschrift “Pett man sülm” und forschte

 

1.        über den Stand der Umsetzung der StVO-Novelle in Norderstedt, besonders im Hinblick auf Radwege und Einbahnstraßen nach und stellte

 

2.        die Nachfrage, ob die städtische Verwaltung der Meinung ist, daß Radwege nur 1 m breit sein sollten.

 

Antwort der Straßenverkehrsbehörde zu 1.:

 

Aufgrund

·         des straßenbegleitenden, aber mehrheitlich unbeschilderten Norderstedter Radwegenetzes mit den bisher für sich sprechenden Belägen unterschiedlichster, aber aussagefähiger Materialien an Haupt- und sonstigen Straßen,

·         der Ausbauzustände der nicht wenigen Norderstedter Straßen mit unbefestigten Seitenstreifen,

·         der Ausbauarten der auch nicht geringfügigen Norderstedter Straßen mit nur vorhandenen Gehwegen,

·         der Beschilderungen in den geringen “echten” Norderstedter Einbahnstraßen und

·         des Beschlusses der städtischen Gremien, in 30 km/h-Zonen mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmende Personen dort nicht auf Sonderwegen, sondern auf den Fahrbahnen fahren zu lassen,

sind vielfach rechtliche Auswirkungen der StVO-Novelle gar nicht gegeben.

 

Straßenunbegleitete Radwege bzw. gemeinsame Rad- und Gehwege außerhalb straßenbegleitender Verkehrsadern könnten vorübergehend ganz vernachlässigt werden.

 

Auch wenn die vom ADFC erwartete straßenbegleitende Radwegbreite in Norderstedt fast immer nicht gegeben ist und ferner nicht realisierbar scheint, kann aus Sicherheitsgründen das Fahren mit dem Fahrrad auf Fahrbahnen der Hauptverkehrsadern bisweilen nicht verantwortet werden. Denn bei Unterschreiten der tatsächlichen Radwegbreiten wäre nach der Novelle konsequent die bisherige Nutzungspflicht auf dem bisherigen Radwegteil durch Entfernung der Beschilderung aufzuheben und eine Wahlmöglichkeit Radweg/Fahrbahn den radfahrenden Personen zu überlassen. Hilfsweise sind wegen fehlender baulicher Voraussetzungen in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen beim Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr S-H. einzuholen. Verantwortungsbewußte Entscheidungen auf Beibehaltung der Radwegnutzungspflichten wurde bisher nur für die Schleswig-Holstein-Straße, die Ulzburger Straße ab Henstedter Weg bis Ortsausgang und Ohechaussee ab Niendorfer Straße bis Ortsausgang getroffen. Folgeverwaltungsarbeiten in dieser Thematik mußten aufgabenbedingt anderen Schwerpunkten weichen sowie aus personellen Gründen (z. B. Lehrgang von Mai-Oktober, Arbeitsplatzwechsel und –verwaisung, Einarbeitungszeiten, Krankheiten, etc.) zurückgestellt werden.

 

 

Antwort der Straßenverkehrsbehörde zu 2.:

 

Das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr S-H. eröffnete am 23.04.1999 zum Programm “Fahrradfreundliches Schleswig-Holstein” bei ausgesuchten, nachrangigen aber selbständigen Straßenverkehrbehörden eine Fragebogenaktion Fahrradforum in Erlaßform.

 

Die schriftliche Einschätzung dieser Straßenverkehrbehörde -und nicht die der städtischen Verwaltung- wurde der vorgesetzten Fachdienststelle in Kiel termingerecht durch Kurzbeantwortung der Fragen zur Auswertung übermittelt.

 

Mit dem Erlaß wurde nicht ausgeführt, daß alle Einzeldetails einschließlich Nennung der verfassenden Dienststellen an externe Forumteilnehmer weitergegeben werden könnten. Die Verbreitung derartiger Internas in der Öffentlichkeit hat diese Straßenverkehrsbehörde nicht zu verantworten; das Landesamt wurde Anfang Dezember 1999 diesbezüglich um Stellungnahme gebeten.

 

Der Fragebogen des Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr S-H. beinhaltete fünf Hauptfragen mit zusammen 14 Einzelausforschungen.

 

In der Gliederung der Hauptfragen

 

C: Bauliche Voraussetzungen (ja/nein, ggf. Reduzierung vorschlagen)

 

und der Einzelbefragung

 

Sind die von der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Mindestbreiten unbedingt einzuhalten oder schlagen Sie eine Reduzierung vor ?

 

wurde in der vorbereiteten Zeile zur nachstehenden Einzelfrage

 

Radwege                             1,5m -              - kann um ........... reduziert werden

 

nach sachgerechter und pflichtbewußter Einschätzung eines Einrichtungsradweges mit der dann immer noch sicher gegebenen Radwegbreite unter Würdigung aller zukünftigen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen wörtlich formuliert:

 

C. - Radwege könnten bis zu 0,5 m reduziert werden.

 

Anzumerken und Beurteilungsgrundlage dabei ist und war auch, daß für die wirklich schwächsten Verkehrsteilnehmer auf Gehwegen im Durchschnitt gleichviel Flächen zur Verfügung stehen; diese dagegen in anhaltender Doppelnutzung, z.B. Kinderwagen, radfahrende Kinder bis zum 10. Lebensjahr, Rollstuhlfaher, Ver- und Entsorgungsgegenständen, Werbe- und Verkaufseinrichtungen etc. überbeansprucht werden.