Sitzung: 20.01.2000 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0004
Herr
Schlombs gibt für das Amt 32 folgenden Bericht ab:
Mit seiner Anfrage bezog sich Herr Roeske auf die
Zeitschrift “Pett man sülm” und forschte
1.
über
den Stand der Umsetzung der StVO-Novelle in Norderstedt, besonders im Hinblick
auf Radwege und Einbahnstraßen nach und stellte
2.
die
Nachfrage, ob die städtische Verwaltung der Meinung ist, daß Radwege nur 1 m
breit sein sollten.
Antwort der Straßenverkehrsbehörde zu 1.:
Aufgrund
·
des
straßenbegleitenden, aber mehrheitlich unbeschilderten Norderstedter
Radwegenetzes mit den bisher für sich sprechenden Belägen unterschiedlichster,
aber aussagefähiger Materialien an Haupt- und sonstigen Straßen,
·
der
Ausbauzustände der nicht wenigen Norderstedter Straßen mit unbefestigten
Seitenstreifen,
·
der
Ausbauarten der auch nicht geringfügigen Norderstedter Straßen mit nur
vorhandenen Gehwegen,
·
der
Beschilderungen in den geringen “echten” Norderstedter Einbahnstraßen und
·
des
Beschlusses der städtischen Gremien, in 30 km/h-Zonen mit dem Fahrrad am
Straßenverkehr teilnehmende Personen dort nicht auf Sonderwegen, sondern auf
den Fahrbahnen fahren zu lassen,
sind vielfach rechtliche Auswirkungen der
StVO-Novelle gar nicht gegeben.
Straßenunbegleitete Radwege bzw. gemeinsame Rad- und
Gehwege außerhalb straßenbegleitender Verkehrsadern könnten vorübergehend ganz
vernachlässigt werden.
Auch wenn die vom ADFC erwartete straßenbegleitende
Radwegbreite in Norderstedt fast immer nicht gegeben ist und ferner nicht
realisierbar scheint, kann aus Sicherheitsgründen das Fahren mit dem Fahrrad
auf Fahrbahnen der Hauptverkehrsadern bisweilen nicht verantwortet werden. Denn
bei Unterschreiten der tatsächlichen Radwegbreiten wäre nach der Novelle
konsequent die bisherige Nutzungspflicht auf dem bisherigen Radwegteil durch
Entfernung der Beschilderung aufzuheben und eine Wahlmöglichkeit
Radweg/Fahrbahn den radfahrenden Personen zu überlassen. Hilfsweise sind wegen
fehlender baulicher Voraussetzungen in besonders zu begründenden Einzelfällen
Ausnahmegenehmigungen beim Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr S-H.
einzuholen. Verantwortungsbewußte Entscheidungen auf Beibehaltung der
Radwegnutzungspflichten wurde bisher nur für die Schleswig-Holstein-Straße, die
Ulzburger Straße ab Henstedter Weg bis Ortsausgang und Ohechaussee ab
Niendorfer Straße bis Ortsausgang getroffen. Folgeverwaltungsarbeiten in dieser
Thematik mußten aufgabenbedingt anderen Schwerpunkten weichen sowie aus
personellen Gründen (z. B. Lehrgang von Mai-Oktober, Arbeitsplatzwechsel und
–verwaisung, Einarbeitungszeiten, Krankheiten, etc.) zurückgestellt werden.
Antwort der Straßenverkehrsbehörde zu 2.:
Das
Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr S-H. eröffnete am 23.04.1999 zum
Programm “Fahrradfreundliches Schleswig-Holstein” bei ausgesuchten,
nachrangigen aber selbständigen Straßenverkehrbehörden eine Fragebogenaktion
Fahrradforum in Erlaßform.
Die
schriftliche Einschätzung dieser Straßenverkehrbehörde -und nicht die der
städtischen Verwaltung- wurde der vorgesetzten Fachdienststelle in Kiel
termingerecht durch Kurzbeantwortung der Fragen zur Auswertung übermittelt.
Mit
dem Erlaß wurde nicht ausgeführt, daß alle Einzeldetails einschließlich Nennung
der verfassenden Dienststellen an externe Forumteilnehmer weitergegeben werden
könnten. Die Verbreitung derartiger Internas in der Öffentlichkeit hat diese
Straßenverkehrsbehörde nicht zu verantworten; das Landesamt wurde Anfang
Dezember 1999 diesbezüglich um Stellungnahme gebeten.
Der
Fragebogen des Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr S-H. beinhaltete
fünf Hauptfragen mit zusammen 14 Einzelausforschungen.
In der Gliederung der Hauptfragen
C:
Bauliche Voraussetzungen (ja/nein, ggf. Reduzierung vorschlagen)
und der Einzelbefragung
Sind die von der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung
vorgegebenen Mindestbreiten unbedingt einzuhalten oder schlagen Sie eine
Reduzierung vor ?
wurde in der vorbereiteten Zeile zur nachstehenden
Einzelfrage
Radwege 1,5m - - kann um ........... reduziert
werden
nach sachgerechter und pflichtbewußter Einschätzung eines
Einrichtungsradweges mit der dann immer noch sicher gegebenen Radwegbreite
unter Würdigung aller zukünftigen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen
wörtlich formuliert:
C. - Radwege könnten bis zu 0,5 m reduziert werden.
Anzumerken und Beurteilungsgrundlage dabei ist und war auch, daß für
die wirklich schwächsten Verkehrsteilnehmer auf Gehwegen im Durchschnitt
gleichviel Flächen zur Verfügung stehen; diese dagegen in anhaltender
Doppelnutzung, z.B. Kinderwagen, radfahrende Kinder bis zum 10. Lebensjahr,
Rollstuhlfaher, Ver- und Entsorgungsgegenständen, Werbe- und
Verkaufseinrichtungen etc. überbeansprucht werden.