Beschluss: noch nicht festgelegt

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Herr Schröder vom Rechtsamt gibt folgenden Bericht:

 

Mit Schreiben vom 01.02.2000 hat die FDP-Fraktion um Prüfung gebeten, inwieweit der Frauenförderplan gegen das Grundgesetz bzw. gegen geltendes Recht (EU-Recht: Urteil “Frauen in die Bundeswehr”) verstoßen. Konkrete Formulierungen des Frauenförderplanes werden nicht gerügt.

 

Aufgrund einer abstrakten Prüfung des Frauenförderplanes ist aus Sicht des Rechtsamtes ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder das geltende Recht nicht erkennbar. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsäch-liche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Damit wird neben einer Feststellung dem Staat auch eine Handlungspflicht auferlegt. Diese wird durch das Gleichstellungsgesetz und dem darauf beruhenden Frauenförderplan umgesetzt.

Das Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein ist als verfassungsgemäß bestätigt worden. Nach Einschätzung des Rechtsamtes sind im städtischen Frauenförderplan keine Regelungen enthalten, die gegen dieses Gesetz verstoßen oder zu einer Diskriminierung führen würden.

 

Bei dem zitierten Urteil “Frauen in die Bundeswehr”, das in schriftlicher Form hier nicht vorliegt ist, ging es um die Klage einer Frau auf Zulassung zu bestimmten Laufbahnen der Bundeswehr. Im Streit befand sich hier die Regelung des Artikels 12 a Abs. 4 Satz 2 Grundgesetz, wonach Frauen auf keinen Fall Dienst an der Waffe leisten dürfen. Nach hiesiger Einschätzung ist daher davon auszugehen, dass die schriftlichen Urteilsgründe des Europäischen Gerichtshofes für die vorliegende Fragestellung nach der Grundgesetzmäßigkeit des Frauenförderplanes keine Ausführungen enthalten werden.

 

Der Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

Protokollauszug: Amt 30