Sitzung: 21.02.2000 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0045
Herr
Schröder vom Rechtsamt gibt folgenden Bericht:
Mit
Schreiben vom 01.02.2000 hat die FDP-Fraktion um Prüfung gebeten, inwieweit der
Frauenförderplan gegen das Grundgesetz bzw. gegen geltendes Recht (EU-Recht:
Urteil “Frauen in die Bundeswehr”) verstoßen. Konkrete Formulierungen des
Frauenförderplanes werden nicht gerügt.
Aufgrund
einer abstrakten Prüfung des Frauenförderplanes ist aus Sicht des Rechtsamtes
ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder das geltende Recht nicht erkennbar.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der
Staat fördert die tatsäch-liche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Damit
wird neben einer Feststellung dem Staat auch eine Handlungspflicht auferlegt.
Diese wird durch das Gleichstellungsgesetz und dem darauf beruhenden
Frauenförderplan umgesetzt.
Das
Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein ist als verfassungsgemäß bestätigt
worden. Nach Einschätzung des Rechtsamtes sind im städtischen Frauenförderplan
keine Regelungen enthalten, die gegen dieses Gesetz verstoßen oder zu einer
Diskriminierung führen würden.
Bei
dem zitierten Urteil “Frauen in die Bundeswehr”, das in schriftlicher Form hier
nicht vorliegt ist, ging es um die Klage einer Frau auf Zulassung zu bestimmten
Laufbahnen der Bundeswehr. Im Streit befand sich hier die Regelung des Artikels
12 a Abs. 4 Satz 2 Grundgesetz, wonach Frauen auf keinen Fall Dienst an der
Waffe leisten dürfen. Nach hiesiger Einschätzung ist daher davon auszugehen,
dass die schriftlichen Urteilsgründe des Europäischen Gerichtshofes für die
vorliegende Fragestellung nach der Grundgesetzmäßigkeit des Frauenförderplanes
keine Ausführungen enthalten werden.
Der
Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Protokollauszug:
Amt 30