Sitzung: 21.02.2000 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0075
Aus
dem Hauptausschuss wurde das Rechtsamt um Stellungnahme zu den Zuständigkeiten
der Ausschüsse zur Beratung - insbesondere hinsichtlich der Themen Um-/Neubau
des Alten- und Pflegeheims bzw. Mehrzwecksäle und Ausstellungshalle - gebeten.
1.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 GO kann die Stadtvertretung Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer
Beschlüsse und Kontrolle der Stadtverwaltung wählen.
Gemäß § 45 Abs. 2 GO kann die Stadtvertretung darüber hinaus den Ausschüssen
bestimmte Entscheidungen allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall
übertragen, soweit nicht § 28 GO entgegensteht.
In § 7 Hauptsatzung (HS) hat die
Stadtvertretung - gemäß § 45 Abs. 1 GO - Fachausschüsse bestimmt und ihnen
jeweils Aufgabengebiete zugewiesen.
Mit der Zuständigkeitsordnung (ZustO) hat die Stadtvertretung weiter -
gemäß § 45 Abs. 2 GO - im Einzelfall abschließende Entscheidungskompetenzen auf
diese Fachausschüsse übertragen. Neben den in §§ 2 – 9 ZustO geregelten
speziellen Entscheidungskompetenzen werden in § 1 ZustO generelle
Entscheidungszuständigkeiten aller Ausschüsse festgelegt. So entscheiden alle
in § 7 HS genannten Ausschüsse im Rahmen ihres Fachbereiches und der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel u. a. über:
-
die
Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie Abschluss von Verträgen mit
Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten, soweit nicht der Bürgermeister
zuständig ist. Dies gilt auch für die Aufhebung von Ausschreibungen und für die
Erteilung von Nachtrags- und Anschlussaufträgen,
-
Raumprogramme
für städtische Vorhaben.
2.
Um
zu gewährleisten, dass die Fachausschüsse ihren in § 45 GO i.V.m. der
Hauptsatzung festgelegten Aufgaben nachkommen können, ist zum Zwecke einer
Konzentration der Ausschussarbeit eine klare Zuständigkeitsregelung bzw.
Aufgabenabgrenzung erforderlich. Dadurch wird auch der erforderliche
Koordinierungsaufwand des Hauptausschusses von vorne herein in seinem Umfang
begrenzt.
Vor diesem Hintergrund sind in § 7 HS den
Ausschüssen als “Aufgabengebiete” in erster Linie jeweils städtische Ämter mit
ihren Tätigkeitsgebieten zugeordnet worden.
Dass “parallele” Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse
nach der GO nicht gewollt sind, ergibt sich bereits aus dem “Rückholrecht” der
Stadtvertretung (§ 45 Abs. 2 GO) und dem des Hauptausschusses im Rahmen seiner
Koordierungsfunktion (§ 45 b Abs. 1 Nr. 3 GO). Nach dem Gesetzeswortlaut und
den Kommentierungen dienen diese Regelungen dazu, unkoordinierte bzw. mehrfache Beschäftigungen verschiedener
Ausschüssen mit der gleichen Angelegenheit zu vermeiden. Dabei stellt sich die
Koordinierungsaufgabe des Hauptausschusses grundsätzlich aber nur bei
bestehenden inhaltlichen Differenzen zwischen zwei Einzelausschüssen. Dies ist
nach von Mutius (die Gemeinde 12/97, S.307) nicht bereits bei der
Überschneidung zwischen dem Aufgabengebiet eines Fachausschusses und dem eines
klassischen “Querschnittsausschusses” (etwa Finanzen, Personal, Organisation)
der Fall.
Bei einer Übertragung der Entscheidungszuständigkeit an einen Ausschuss wäre
eine Verteilung der Beratung auf mehrere Ausschüsse auch praktisch
kontraproduktiv.
Die Entscheidungszuständigkeit für eine bestimmte
Angelegenheit, die in das Aufgabengebiet mehrerer Ausschüsse fallen könnte,
liegt deshalb jeweils bei dem Ausschuss, in dessen Aufgabengebiet der
Schwerpunkt der Angelegenheit fällt.
Ausgangspunkt für diese Festlegung ist zunächst die
verwaltungsseitige Zuständigkeit für die Angelegenheit. Nach dem Grundsatz “ein
Amt = ein Ausschuss” hat das vorlagenerstellende Amt – ggf. mit anderen
Fachämtern – zunächst den inhaltlichen Schwerpunkt und damit die Beratungs- und
Entscheidungskompetenzen nach Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung zu
ermitteln und demgemäß die Beratungsfolge festzulegen. Nur in diesem Ausschuss
erfolgt eine Beratung, die mit einer abschließenden Entscheidung oder einer
Beschlußempfehlung für die Stadtvertretung endet.
3.
Gesetzliche
Vorgaben über Initiativ- oder Selbstbefassungsrechte der Fachausschüsse fehlen
in der GO, da dies in die Beziehungen der Vertretung zu ihren Ausschüssen eingreifen würde. Diese Regelung ist nach
schleswig-holsteinischem Recht der Hauptsatzung vorbehalten. Während die
Kommentarliteratur uneinheitlich ist, geht das Innenministerium
Schleswig-Holstein davon aus, dass den Ausschüssen ein Selbstbefassungsrecht
auch über die ihnen ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten hinaus zusteht
(vgl. Nachrichten des Städtebundes S-H.8-9/1995; Tz.5.1.1):
“Ob und in welchem Umfang die Vertretung z.B.
Entscheidungsbefugnisse übertragen will, obliegt ihrem lediglich durch § 28 GO
eingeschränkten kommunalpolitischen Ermessen. Soweit die Vertretung die
Entscheidungskompetenzen in bestimmten Angelegenheiten einem Ausschuss
übertragen hat, ist damit auch das Selbstbefassungsrecht des Ausschusses
verbunden.”
Das Innenministerium geht hinsichtlich der Vorbereitung der Beschlüsse
nach § 45 Abs. 1 GO von einer weiten, der kommunalen Praxis entsprechenden
Auslegung aus, so dass die Fachausschüsse von sich aus im Sinne einer Beschlußvorbereitung
tätig werden können:
“Es wird nämlich im Regelfall und bei einer
vernünftigen Handhabung des Selbstbefassungsrechtes im Interesse der
Gemeindevertretung und der Gemeinde selbst liegen, wenn die häufig langjährige
Erfahrung und der Sachverstand des Ausschusses dahin eingesetzt wird, schon im
Vorwege Probleme aufzugreifen und hierbei kommunale Entwicklungen deutlich zu
machen. Die Gemeindevertretung kann zu jeder Zeit, wenn ihr der Ausschuss des
Guten zuviel tut, eingreifen und den Ausschuss “zurückpfeifen”."
Inhaltlich ist das Selbstbefassungsrecht der Ausschüsse im Hinblick auf
die Beschlußvorbereitung nach § 45 Abs.1 GO auf eine Fortentwicklung der Ziele
und Grundsätze der Stadtvertretung im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabengebietes
beschränkt. Wo hier die Grenzen zu ziehen sind, ist abhängig von Struktur und
Größe der jeweiligen Kommune und nicht allgemein zu beantworten. Indizien, die
ein “Zurückpfeifen” erfordern könnten, könnten insoweit der Umfang und die
Kostenwirksamkeit oder der Umfang der vorbereitenden Tätigkeit der Verwaltung
sein.
Weiter ist als Korrektiv nach Darstellung des Innenministeriums die
Koordinierungsfunktion des Hauptausschusses (§ 45 b Abs. 1 Nr. 3 GO) zu
beachten, der seine gesetzlich Aufgabe nur sachgerecht erfüllen kann, wenn er
vor Behandlung einer Ausschussangelegenheit die Möglichkeit erhält, seine die
Koordinierung der Ausschussarbeit betreffenden Vorstellungen zu formulieren.
Dabei entscheidet der Hauptausschuss, was er benötigt, um seine
Koordinierungsaufgabe wahrnehmen zu können.
4.
Da
das Alten- und Pflegeheim in das Aufgabengebiet des Sozialausschusses fällt,
ist dieser nach Einschätzung des Rechtsamtes auch für die Umstrukturierung, das
Raumprogramm und den geplanten Um- /Neubau zuständig. Nach der zeitlich kurzen
Bauphase überwiegt deutlich die in “sozialen Bereich” fallende Betriebsphase.
Zudem wird die Finanzierung außerhalb des städtischen Haushaltes abgewickelt.
Die “kulturellen” Angelegenheiten Mehrzwecksäle und Ausstellungshalle als Teil
des FORUM fallen in das Aufgabengebiet des Ausschusses für Kultur und
Städtepartnerschaften. Die Mittel für den Ausbau der Säle bzw. die Erstellung
der Ausstellungshalle sind in den Haushalt eingestellt worden.
Nach dem Vorgesagten sind deshalb gemäß § 7 HS i.V.m. § 1 ZustO der
Sozialausschuss bzw. der Ausschuss für Kultur und Städtepartnerschaften z.B.
auch für die Entscheidungen über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in
der Bauphase, dies schliesst auch den Bereich der VOB und VOL ein, bzw. für die
entsprechenden Raumprogramme zuständig. Eine Entscheidungszuständigkeit etwa
des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr besteht daneben nicht.
Selbstverständlich bleibt es den zuständigen Ausschüssen unbenommen, im
Rahmen ihrer Beratungen Mitglieder anderer Fachausschüsse um sachverständige
Teilnahme zu bitten.
5.
Sollte
es trotz der getroffenen Zuständigkeitsregelungen bzw. Aufgabenabgrenzungen zu
unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeiten kommen, kann der
Hauptausschuss im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion auf die Einheitlichkeit
der Arbeit der Ausschüsse hinwirken. In diesem Rahmen kann er die den
Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen an sich ziehen, wenn der
Ausschuss noch nicht entschieden hat.
Dies gilt nach dem Wortlaut des § 45 b Abs. 1 Nr. 3
GO aber nur insoweit, als dem Ausschuss im Einzelfall Entscheidungen
übertragen sind. Vorbereitende Aufgaben eines Ausschusses in seinem Fachgebiet
kann der Hauptausschuss dagegen nicht an sich heranziehen.
Eine verbindliche Entscheidung kann insoweit
lediglich die Stadtvertretung treffen, solange der Fachausschuss noch nicht
entschieden hat. Sie kann gemäß § 45 Abs. 2 GO auch die Angelegenheit
“zurückholen”. Gleichfalls kann sie bei nur im Einzelfall übertragenen
Entscheidungszuständigkeiten eine anderweitige Regelung treffen.
Herr
Leiteritz nimmt ab 18:46 Uhr an der Sitzung teil.
Frau
Paschen verlässt die Sitzung um 18:50 Uhr. Herr Leiteritz übernimmt die
Vertretung.
Herr
Schlichtkrull nimmt ab 19:22 Uhr an der Sitzung teil. Seine Vertreterin Frau
Löw verlässt die Sitzung.
Der
Hauptausschuss nimmt die Interpretation der Verwaltung zur Hauptsatzung und
Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis.
Protokollauszug:
Amt 30