Beschluss: noch nicht festgelegt

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Aus dem Hauptausschuss wurde das Rechtsamt um Stellungnahme zu den Zuständigkeiten der Ausschüsse zur Beratung - insbesondere hinsichtlich der Themen Um-/Neubau des Alten- und Pflegeheims bzw. Mehrzwecksäle und Ausstellungshalle - gebeten.

 

1.           Gemäß § 45 Abs. 1 GO kann die Stadtvertretung Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und Kontrolle der Stadtverwaltung wählen.
Gemäß § 45 Abs. 2 GO kann die Stadtvertretung darüber hinaus den Ausschüssen bestimmte Entscheidungen allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall übertragen, soweit nicht § 28 GO entgegensteht.

In  § 7 Hauptsatzung (HS) hat die Stadtvertretung - gemäß § 45 Abs. 1 GO - Fachausschüsse bestimmt und ihnen jeweils Aufgabengebiete zugewiesen.

Mit der Zuständigkeitsordnung (ZustO) hat die Stadtvertretung weiter - gemäß § 45 Abs. 2 GO - im Einzelfall abschließende Entscheidungskompetenzen auf diese Fachausschüsse übertragen. Neben den in §§ 2 – 9 ZustO geregelten speziellen Entscheidungskompetenzen werden in § 1 ZustO generelle Entscheidungszuständigkeiten aller Ausschüsse festgelegt. So entscheiden alle in § 7 HS genannten Ausschüsse im Rahmen ihres Fachbereiches und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel u. a. über:

 

-          die Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie Abschluss von Verträgen mit
Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist. Dies gilt auch für die Aufhebung von Ausschreibungen und für die Erteilung von Nachtrags- und Anschlussaufträgen,

-          Raumprogramme für städtische Vorhaben.

 

2.           Um zu gewährleisten, dass die Fachausschüsse ihren in § 45 GO i.V.m. der Hauptsatzung festgelegten Aufgaben nachkommen können, ist zum Zwecke einer Konzentration der Ausschussarbeit eine klare Zuständigkeitsregelung bzw. Aufgabenabgrenzung erforderlich. Dadurch wird auch der erforderliche Koordinierungsaufwand des Hauptausschusses von vorne herein in seinem Umfang begrenzt.

Vor diesem Hintergrund sind in § 7 HS den Ausschüssen als “Aufgabengebiete” in erster Linie jeweils städtische Ämter mit ihren Tätigkeitsgebieten zugeordnet worden.

 

Dass “parallele” Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse nach der GO nicht gewollt sind, ergibt sich bereits aus dem “Rückholrecht” der Stadtvertretung (§ 45 Abs. 2 GO) und dem des Hauptausschusses im Rahmen seiner Koordierungsfunktion (§ 45 b Abs. 1 Nr. 3 GO). Nach dem Gesetzeswortlaut und den Kommentierungen dienen diese Regelungen dazu, unkoordinierte  bzw. mehrfache Beschäftigungen verschiedener Ausschüssen mit der gleichen Angelegenheit zu vermeiden. Dabei stellt sich die Koordinierungsaufgabe des Hauptausschusses grundsätzlich aber nur bei bestehenden inhaltlichen Differenzen zwischen zwei Einzelausschüssen. Dies ist nach von Mutius (die Gemeinde 12/97, S.307) nicht bereits bei der Überschneidung zwischen dem Aufgabengebiet eines Fachausschusses und dem eines klassischen “Querschnittsausschusses” (etwa Finanzen, Personal, Organisation) der Fall.
Bei einer Übertragung der Entscheidungszuständigkeit an einen Ausschuss wäre eine Verteilung der Beratung auf mehrere Ausschüsse auch praktisch kontraproduktiv.

Die Entscheidungszuständigkeit für eine bestimmte Angelegenheit, die in das Aufgabengebiet mehrerer Ausschüsse fallen könnte, liegt deshalb jeweils bei dem Ausschuss, in dessen Aufgabengebiet der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt.

Ausgangspunkt für diese Festlegung ist zunächst die verwaltungsseitige Zuständigkeit für die Angelegenheit. Nach dem Grundsatz “ein Amt = ein Ausschuss” hat das vorlagenerstellende Amt – ggf. mit anderen Fachämtern – zunächst den inhaltlichen Schwerpunkt und damit die Beratungs- und Entscheidungskompetenzen nach Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung zu ermitteln und demgemäß die Beratungsfolge festzulegen. Nur in diesem Ausschuss erfolgt eine Beratung, die mit einer abschließenden Entscheidung oder einer Beschlußempfehlung für die Stadtvertretung endet.

 

 

3.           Gesetzliche Vorgaben über Initiativ- oder Selbstbefassungsrechte der Fachausschüsse fehlen in der GO, da dies in die Beziehungen der Vertretung  zu ihren Ausschüssen eingreifen würde. Diese Regelung ist nach schleswig-holsteinischem Recht der Hauptsatzung vorbehalten. Während die Kommentarliteratur uneinheitlich ist, geht das Innenministerium Schleswig-Holstein davon aus, dass den Ausschüssen ein Selbstbefassungsrecht auch über die ihnen ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten hinaus zusteht (vgl. Nachrichten des Städtebundes S-H.8-9/1995; Tz.5.1.1):

 

“Ob und in welchem Umfang die Vertretung z.B. Entscheidungsbefugnisse übertragen will, obliegt ihrem lediglich durch § 28 GO eingeschränkten kommunalpolitischen Ermessen. Soweit die Vertretung die Entscheidungskompetenzen in bestimmten Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen hat, ist damit auch das Selbstbefassungsrecht des Ausschusses verbunden.”

 

Das Innenministerium geht hinsichtlich der Vorbereitung der Beschlüsse nach § 45 Abs. 1 GO von einer weiten, der kommunalen Praxis entsprechenden Auslegung aus, so dass die Fachausschüsse von sich aus im Sinne einer Beschlußvorbereitung tätig werden können:

 

“Es wird nämlich im Regelfall und bei einer vernünftigen Handhabung des Selbstbefassungsrechtes im Interesse der Gemeindevertretung und der Gemeinde selbst liegen, wenn die häufig langjährige Erfahrung und der Sachverstand des Ausschusses dahin eingesetzt wird, schon im Vorwege Probleme aufzugreifen und hierbei kommunale Entwicklungen deutlich zu machen. Die Gemeindevertretung kann zu jeder Zeit, wenn ihr der Ausschuss des Guten zuviel tut, eingreifen und den Ausschuss “zurückpfeifen”."

 

Inhaltlich ist das Selbstbefassungsrecht der Ausschüsse im Hinblick auf die Beschlußvorbereitung nach § 45 Abs.1 GO auf eine Fortentwicklung der Ziele und Grundsätze der Stadtvertretung im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabengebietes beschränkt. Wo hier die Grenzen zu ziehen sind, ist abhängig von Struktur und Größe der jeweiligen Kommune und nicht allgemein zu beantworten. Indizien, die ein “Zurückpfeifen” erfordern könnten, könnten insoweit der Umfang und die Kostenwirksamkeit oder der Umfang der vorbereitenden Tätigkeit der Verwaltung sein.

Weiter ist als Korrektiv nach Darstellung des Innenministeriums die Koordinierungsfunktion des Hauptausschusses (§ 45 b Abs. 1 Nr. 3 GO) zu beachten, der seine gesetzlich Aufgabe nur sachgerecht erfüllen kann, wenn er vor Behandlung einer Ausschussangelegenheit die Möglichkeit erhält, seine die Koordinierung der Ausschussarbeit betreffenden Vorstellungen zu formulieren. Dabei entscheidet der Hauptausschuss, was er benötigt, um seine Koordinierungsaufgabe wahrnehmen zu können.

 

 

4.           Da das Alten- und Pflegeheim in das Aufgabengebiet des Sozialausschusses fällt, ist dieser nach Einschätzung des Rechtsamtes auch für die Umstrukturierung, das Raumprogramm und den geplanten Um- /Neubau zuständig. Nach der zeitlich kurzen Bauphase überwiegt deutlich die in “sozialen Bereich” fallende Betriebsphase. Zudem wird die Finanzierung außerhalb des städtischen Haushaltes abgewickelt. Die “kulturellen” Angelegenheiten Mehrzwecksäle und Ausstellungshalle als Teil des FORUM fallen in das Aufgabengebiet des Ausschusses für Kultur und Städtepartnerschaften. Die Mittel für den Ausbau der Säle bzw. die Erstellung der Ausstellungshalle sind in den Haushalt eingestellt worden.

 

Nach dem Vorgesagten sind deshalb gemäß § 7 HS i.V.m. § 1 ZustO der Sozialausschuss bzw. der Ausschuss für Kultur und Städtepartnerschaften z.B. auch für die Entscheidungen über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in der Bauphase, dies schliesst auch den Bereich der VOB und VOL ein, bzw. für die entsprechenden Raumprogramme zuständig. Eine Entscheidungszuständigkeit etwa des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr besteht daneben nicht.

Selbstverständlich bleibt es den zuständigen Ausschüssen unbenommen, im Rahmen ihrer Beratungen Mitglieder anderer Fachausschüsse um sachverständige Teilnahme zu bitten.

 

 

5.           Sollte es trotz der getroffenen Zuständigkeitsregelungen bzw. Aufgabenabgrenzungen zu unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeiten kommen, kann der Hauptausschuss im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinwirken. In diesem Rahmen kann er die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.

Dies gilt nach dem Wortlaut des § 45 b Abs. 1 Nr. 3 GO aber nur insoweit, als dem Ausschuss im Einzelfall Entscheidungen übertragen sind. Vorbereitende Aufgaben eines Ausschusses in seinem Fachgebiet kann der Hauptausschuss dagegen nicht an sich heranziehen.

 

Eine verbindliche Entscheidung kann insoweit lediglich die Stadtvertretung treffen, solange der Fachausschuss noch nicht entschieden hat. Sie kann gemäß § 45 Abs. 2 GO auch die Angelegenheit “zurückholen”. Gleichfalls kann sie bei nur im Einzelfall übertragenen Entscheidungszuständigkeiten eine anderweitige Regelung treffen.

 

Herr Leiteritz nimmt ab 18:46 Uhr an der Sitzung teil.

Frau Paschen verlässt die Sitzung um 18:50 Uhr. Herr Leiteritz übernimmt die Vertretung.

 

Herr Schlichtkrull nimmt ab 19:22 Uhr an der Sitzung teil. Seine Vertreterin Frau Löw verlässt die Sitzung.

 

Der Hauptausschuss nimmt die Interpretation der Verwaltung zur Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis.

 

Protokollauszug: Amt 30