Beschluss: noch nicht festgelegt

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Der Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr nimmt den Bericht des Rechtsamtes zur Kenntnis:

 

Im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 wurde die Frage aufge­worfen, ob durch den Weg am Stadtpark in Norderstedt die Erschließung der betroffenen Grund­stücke sichergestellt ist.

 

Der Bebauungsplan weist die Fläche des Weges am Stadtpark als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus. Tatsächlich ist der Weg als unbefestigter Grandweg aus­gestaltet, der in den vergangenen 15 Jahren als Zugangsweg zum Stadtpark durch Fußgänger etc. und Kraftfahrzeuge genutzt worden ist.

 

Heute wird der Weg genutzt zum Erreichen eines im Baugebiet 15 belegenen Doppelhauses, einer im Stadtpark genehmigten Tennisanlage und der sonstigen öffentlichen Einrichtungen des Stadtparks.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Im Bebauungsplan Nr. 143 - 1. Änderung - müssen keine Ergänzungen hinsichtlich der Er­schließung durch den Weg am Stadtpark vorgenommen werden. Dies gilt unabhängig von dem eventuell not­wendigen Ausbau der Straße wegen des gestiegenen Verkehrsaufkommens.

 

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB enthält drei voneinander zu unterscheidende Festsetzungsmöglichkeiten, nämlich die Verkehrsflächen, sodann die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (z. B. Verkehrsberuhigung) und schließlich den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen.

 

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 soll der B 143, 1. Änderung, nicht mehr wie bisher den Weg Am Stadtpark als Fläche mit besonderer Zweckbestimmung (Verkehrsberuhigung) vorsehen, sondern nur als Verkehrsfläche für den Anschluss bestimmter Grundstücke an das Verkehrsnetz.

 

Die Gemeinde hat demnach als Straßenbaulastträgerin über eine Erweiterung des Weges nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung des einschlägigen Landesrechts zu befinden. Über Art und Weise der tatsächlichen Baumaßnahme entscheidet die Gemeinde je  nach Erfordernis.

 

Die Anlieger haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Erschließungsform (§ 123 Abs. 3 BauGB).

 

Die Sicherung der Erschließung muss nicht unbedingt B-Plan-gemäß sein, dies bedeutet, dass die Erschließung der betroffenen Grundstücke durch den Weg Am Stadtpark in seiner jetzigen Gestaltung bauplanungsrechtlich gesichert ist.