Sitzung: 02.03.2000 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0050
Der
Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr nimmt den Bericht des Rechtsamtes zur
Kenntnis:
Im
Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 wurde die Frage
aufgeworfen, ob durch den Weg am Stadtpark in Norderstedt die Erschließung der
betroffenen Grundstücke sichergestellt ist.
Der
Bebauungsplan weist die Fläche des Weges am Stadtpark als öffentliche
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus.
Tatsächlich ist der Weg als unbefestigter Grandweg ausgestaltet, der in den
vergangenen 15 Jahren als Zugangsweg zum Stadtpark durch Fußgänger etc.
und Kraftfahrzeuge genutzt worden ist.
Heute
wird der Weg genutzt zum Erreichen eines im Baugebiet 15 belegenen
Doppelhauses, einer im Stadtpark genehmigten Tennisanlage und der sonstigen
öffentlichen Einrichtungen des Stadtparks.
Rechtliche
Beurteilung:
Im
Bebauungsplan Nr. 143 - 1. Änderung - müssen keine Ergänzungen hinsichtlich der
Erschließung durch den Weg am Stadtpark vorgenommen werden. Dies gilt
unabhängig von dem eventuell notwendigen Ausbau der Straße wegen des gestiegenen
Verkehrsaufkommens.
§ 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB enthält drei voneinander zu unterscheidende
Festsetzungsmöglichkeiten, nämlich die Verkehrsflächen, sodann die
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (z. B. Verkehrsberuhigung) und
schließlich den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen.
Nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 soll der B 143, 1. Änderung, nicht mehr wie bisher den Weg Am
Stadtpark als Fläche mit besonderer Zweckbestimmung (Verkehrsberuhigung)
vorsehen, sondern nur als Verkehrsfläche für den Anschluss bestimmter
Grundstücke an das Verkehrsnetz.
Die
Gemeinde hat demnach als Straßenbaulastträgerin über eine Erweiterung des Weges
nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung des
einschlägigen Landesrechts zu befinden. Über Art und Weise der tatsächlichen
Baumaßnahme entscheidet die Gemeinde je
nach Erfordernis.
Die
Anlieger haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Erschließungsform (§ 123
Abs. 3 BauGB).
Die
Sicherung der Erschließung muss nicht unbedingt B-Plan-gemäß sein, dies
bedeutet, dass die Erschließung der betroffenen Grundstücke durch den Weg Am
Stadtpark in seiner jetzigen Gestaltung bauplanungsrechtlich gesichert ist.