Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Fragen von Frau Slevogt zur Angelegenheit “Altes Rathaus Garstedt”:

 

1.

Kann ein Vermerk des Rechtsamtes eine Erhaltungssatzung i. S. § 172 BauGB infrage stellen? (16.6.1999)
Welche Wirkung kann überhaupt eine Stellungnahme der hauptamtlichen Verwaltung auf einen rechtswirksamen Beschluss der Stadtvertretung haben?

 

 

2.

Welchen Weisungen unterliegt das Rechtsamt bzw. Team Planung/Team Bauaufsicht?

 

 

3.

Die Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB für den Bereich “Altes Rathaus Garstedt” vom 07.05.1996 macht kenntlich:

 

 

 

-          auf welchem gesetzlichen Erhaltungsgrund der Erlass der Satzung gestützt ist.

 

 

 

Sie enthält ferner:

 

-          Festlegung des Zielgebietes

 

-          Beschreibung des Ensembles und

 

-          die schützenswerte städtebauliche Eigenart des Bereiches

 

 

 

Wieso werden diese Fakten vom Rechtsamt angezweifelt?

 

 

4.

Gem. § 55 Abs. 2 GO soll der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereiten und ausführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig berichten. Warum wurde in der Angelegenheit “Altes Garstedter Rathaus” nie im Hauptausschuss berichtet?

 

 

5.

Warum ist der Stadtvertretung hier nicht die Möglichkeit eines Verfahrens i. S. § 172 Abs. 2 ermöglicht worden?
(“Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefolgt und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens i. S. des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden”?)

 

Die Begründung zum B-Plan Nr. 23 – Garstedt – 8. Änderung und Ergänzung ist als Anlage 5 beigefügt.

 

Protokollauszug: Amt 69