Sitzung: 17.05.2000 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0159
Es
fehlt eine Präambel. Diese ist unverzichtbar.
Zu
§ 1:
Abs.
1: Die Bestimmung der Schutzzwecke geht von der gesetzlichen Formulierung aus
(§ 20 I.LNatSchG). Die Stadt kann selbständig prüfen, ob die Satzung allen in
dem Entwurf angeführten Schutzzwecken oder nur einem oder mehreren der
Schutzzwecke dienen soll. Der Vorschlag der SPD-Fraktion (SPD-E) verzichtet auf
mögliche Formulierungen / Zwecke (siehe Buchst. f) und h) des VW-E). Dies hat
zur Konsequenz, daß die Zwecke auch nicht bei einem konkreten Fällantrag diesem
entgegengehalten werden könnten.
Fehlerhaft
im SPD-E ist, daß im Buchstaben g) die Worte “unter Schutz zu stellen”
formuliert sind. Diese Formulierung gehört
unter die gesamten Buchstaben, da sie sich auf sämtliche bezieht.
Abs.2:
Der SPD-E formuliert den VW-E ohne erkennbaren Grund um. Leider ist die
Formulierung ungenauer und damit die Satzung/ der Baumschutz weniger effektiv.
Eine Baumschutzsatzung kann nur dann ihre Zwecke erfüllen, wenn die geschützten
Bäume artgerecht und ihre natürlichen Lebensbedingungen erhalten
bleiben.
Zu
§ 2:
Die
Formulierung des SPD-E ist aus Rechtsgründen untauglich:
§
53 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 LNatSchG enthält rechtliche Anforderungen an die
Definition des Schutzbereiches. Danach bestehen drei Alternativen. Einzig
praktikabel erscheint für Norderstedt (wegen der Größe der Stadt) die
Alternative des § 53 Abs. 7 Nr. 2 b), d.h. die Abgrenzung des Schutzgebietes
ist in der Satzung grob zu beschreiben
und zeichnerisch in Karten darzustellen, die bei der Stadt eingesehen werden können.
Die Stadt hat die Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Die Karten müssen
mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundflächen zum
Schutzgebiet gehören; im Zweifel gelten die Flächen als nicht betroffen.
Diesen
gesetzlichen Anforderungen genügt der SPD-E in keinster Weise. Die Satzung wäre
nichtig.
Die
Beschränkung des Geltungsbereiches auf wirtschaftlich nicht genutzte Bäume
sollte an anderer Stelle der Satzung erfolgen.
Zu
§ 3:
Bei
mehrstämmigen Bäumen fehlt die erforderliche Summe der Stammumfänge, um den
Schutzstatus zu erlangen.
Abs.
2 des SPD-E wurde gegenüber dem VW-E
erheblich verkürzt .
Der
bisherige Buchst. b) ist unverzichtbar. Er wird inhaltlich nicht durch Abs. 3
ersetzt.
Entsprechendes
gilt für die Buchstaben c) – f) Satz 1 des VW-E. Soweit der SPD-E unter dessen Buchstaben b) bestimmte Bäume vom
Schutzgegenstand ausnimmt (obgleich aber auch für diese die Schutzzwecke des §
1 gelten), ist darauf hinzuweisen, daß auch nach dem VW-E (siehe dort § 6 Abs.
3) für einige Baumarten ein Ausnahmegrund für eine Beseitigung aufgenommen
wurde. Der Unterschied bestand jedoch darin, daß bei Fällgenehmigung
Ersatzpflanzungen gefordert werden konnten und eine Abwägung mit dem
Schutzzweck und dem Grad der Betroffenheit vorgenommen werden mußte.
Abs.
3: Die Formulierung ist nicht präzise (Was soll das heißen: “...z.B....”?).
Andere Beispiele sind nicht ersichtlich.
Zu
§ 4:
Problematisch
erscheint mir der SPD-E zunächst insoweit, als in Satz 3 vor dem Wort
“Beeinträchtigung” nicht die Worte
“nachhaltigen oder erheblichen” enthalten sind. Es würden also auch
unerhebliche und nicht nachhaltige Beeinträchtigungen verboten sein! Das kann
nicht Sinn der Regelung sein und ist im Lichte des Übermaßverbotes rechtlich
problematisch.
Weiterhin
ist m.E. eine konkrete Benennung der abstrakt benannten Maßnahmen erforderlich.
Dies dient einerseits dem Interesse des Bürgers (klare Benennungen) und
andererseits schafft dies klare
Grenzen/ Vorgaben des Verwaltungshandelns.
Zu
§ 5:
Der
SPD-E regelt Befreiungen und Ausnahmen zusammengefaßt. Regelungstechnisch
ist eine getrennte Regelung vorzuziehen
, weil hier grundsätzlich jeweils andere Voraussetzungen vorliegen/ oder
vorliegen müssen zu deren klarer Unterscheidung eine Trennung der Lesbarkeit/ Verständlichkeit
dient.
Grundsätzlich
ist auf folgendes hinzuweisen:
§
54 LNatSchG setzt u.A. den rechtlichen Rahmen für Ausnahmen und Befreiungen in
Baumschutzsatzungen. Nur innerhalb dieses Rahmens/ dieser
Ermächtigungsgrundlage können Regelungen in der städt. Satzung getroffen
werden.
Diese
rechtlichen Voraussetzungen- und einige andere- mißachtet der SPD-E leider
völlig. Er ist insofern untauglich, da er rechtlich nicht haltbare Regelungen
enthält.
Von
der rechtlichen Systematik her sind die Ausnahmetatbestände im Verhältnis zur
Befreiung vorrangig bzw. vorrangig zu
prüfen. Ausnahmen schreiben stets konkrete tatbestandliche Voraussetzungen
fest, unter denen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen sind.
Die
Befreiungsvoraussetzungen sind hingegen mehr generalklauselartig gefaßt. § 54
Abs. 2 LNatSchG enthält strenge Befreiungsvoraussetzungen, die in jedem
Einzelfall zu prüfen sind. Über diesen Rahmen kann die Stadt nicht hinausgehen!
Aus diesem Rechtsgrund enthält die Mustersatzung auch den bloßen Verweis auf
die gesetzliche Regelung: “Auf Antrag können nach Maßgabe des § 54 Abs. 2
LNatSchG von den Verboten des Abs.1
Befreiungen erteilt werden. Die Befreiungen sind auf das unumgängliche
Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.”
Der
SPD-E hingegen enthält weder den Hinweis auf die eigentliche Rechtsgrundlage,
noch das Erfordernis der Einzelfallprüfung, noch eine Ermessensnorm und
formuliert die gesetzlichen Vorgaben auch noch sinnverändernd um.
Die
Unterzeichnerin geht aufgrund von Presseberichten davon aus, daß die Absicht
der SPD-Fraktion offenbar eine Verhinderung von Willkürentscheidungen der
städtischen Entscheidungsträger ist und deshalb keine Kann-Bestimmungen in der
Satzung enthalten sein sollen. Hier handelt es sich leider um ein grundlegendes
Mißverständnis dessen, was unter einer Ermessensausübung rechtlich zu verstehen
ist. Keineswegs ist die Behörde bei Ermessensnormen in ihrer Entscheidung frei.
Die Rechtsprechung hat sehr klare Grundsätze der Ermessensausübung
grundsätzlich und auch speziell für Baumfällanträge festgeschrieben, die ggfl.
Ansprüchen gleichkommen.
Im
Übrigen weise ich darauf hin, daß gemäß § 54 Abs. 4 LNatSchG Befreiungen nach §
54 Abs. 3 der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde (im Einzelfall !)
bedürfen. Diese Zuständigkeit ist derzeit –noch- nicht auf die Stadt
Norderstedt delegiert worden.
Der
§ 5 Abs. 1 des SPD-E wäre nach alldem rechtswidrig.
Der
§ 5 Abs 2 des SPD-E enthält die Ausnahmeregelungen (§ 6 des VW-E). Es findet
keine Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbeständen statt (wie in § 6
Abs. 1 und 2 des VW-E).
Entsprechend
der Regelungen der Mustersatzung (dort § 5 Abs. 1 und 2) ist nach dem Sinn der
einzelnen Ausnahmetatbestände aber eine Differenzierung nötig, da ansonsten
keine Interessenabwägung mit den
Erfordernissen des Baumschutzes (dem man mit der Satzung ja entsprechen will
und dessen Schutzzwecke in § 1 festgeschrieben sind ) stattfindet.
Die
Ziffern a) und b) des SPD-E (entspr. § 6 Abs. 1 VW-E) enthalten zwei
Tatbestände , in denen der Konflikt zwischen den Verboten der Baumschutzsatzung
und anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten, insbesondere bei der Gefahrenabwehr, zugunsten des
Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gelöst wird. In diesen Fällen ist in der
Regel (“soll”) eine Ausnahme zuzulassen, wenn nicht besondere Verhältnisse
vorliegen, die eine Ausnahmegenehmigung verhindern. Hierfür trägt die Stadt
dann allerdings die Beweislast.
Auch
hier (wie bei den Befreiungen) ist die “Soll-Vorschrift” des VW-E also keineswegs
eine Regelung, welche Willkürentscheidungen ermöglicht. Es muß aber den
besonderen Erfordernissen des Baumschutzes Rechnung getragen werden können.
Die
Ziffern c) bis g) des SPD-E (entspr. § 6 Abs. 2 VW-E) enthalten Tatbestände,
bei denen im Einzelfall nach dem Grad der Betroffenheit und dem Schutzzweck der
Satzung abzuwägen ist, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann. Auch hier sind
also Einzelfallprüfungen / Abwägungen erforderlich.
Weiterhin
erlaube ich mir an dieser Stelle den Hinweis, daß aus der Prozeßerfahrung des
Rechtsamtes in den Jahren seit Bestehen der Baumschutzsatzung niemals ein Baumfällantrag von den Gerichten in
der Sache anders beurteilt worden wäre. Niemals war auch nur annähernd von
einer fehlerhaften Ermessensentscheidung oder Beurteilung der tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Ausnahme die Rede.
Der
SPD-E enthält keine Regelung zu Nebenbestimmungen. Diese ist jedoch
unverzichtbar.
Zu
§ 5 Abs. 4:
Der
SPD-E will inhaltlich eine Genehmigungsfiktion regeln.
Hiergegen
habe ich grundsätzlich die folgenden Bedenken:
1)
Die
Frist von vier Wochen (besser wäre: ein Monat) ist zu kurz. Soweit in
bestehenden Gesetzen ähnliche Fiktionen enthalten sind (§ 75 LBO) handelt es
sich um eine Frist von 3 Monaten zuzüglich -wenn es sich um eine Prüfung von
Ausnahmen und Befreiungen handelt –(wie hier) um einen weiteren Monat, mithin 4
Monate.
Die
in früheren Jahren bestehende Genehmigungsfiktion von 1 Monat im
BauGBMaßnahmengesetz existiert nicht mehr und begründete sich auch auf
aktueller Wohnungsnot.
Von
einer vergleichbaren Problemlage kann bei naturgemäß sehr viele Jahre bereits
existierenden / störenden Bäumen keine Rede sein.
Auf
die Möglichkeit für Betroffene Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zu erheben , um
eine zögerliche Sachbearbeitung zu beschleunigen, bzw. diese anzudrohen, weise
ich hin (3 Monate ab Antrag). Die hier beabsichtigte Fristsetzung von einem
Monat unterläuft bereits bestehende Verwaltungsabläufe ohne sachlichen Grund.
Auf mögliche Urlaubs- und Krankheitsprobleme wird zudem hingewiesen .
2)
Der
Unterschied zum Baurecht ist, daß die Behörde dort trotz Ablaufes der Frist
immer noch die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Fiktion ergangene
rechtswidrige Baugenehmigung nach Maßgabe des § 116 LVwG zurückzunehmen und die
Folgen beseitigen zu lassen. Bei Bausachen mag dies als Notlösung (Stillegungs-
oder Abrißverfügung) möglich sein, in Baumschutzsachen wird der schützenswerte
Baum dann i.d.R. bereits –rechtswidrig- beseitigt sein.
3)
Ein
Eigentümer würde auch durch die Fiktion in die Lage versetzt einen Baum
kurzfristig fällen zu können, ohne daß er einen schriftlichen Nachweis in Form
einer Fällgenehmigung gegenüber von Nachbarn etc. herbeigerufenen städt.
Mitarbeitern oder Polizisten vorzuweisen braucht.
Insgesamt
rate ich sehr dringend, eine Genehmigungsfiktion nicht in die Satzung
aufzunehmen.
Zu
§ 6:
Die
Formulierungen des SPD-E sind leider weniger präzise als die im VW-E . Präzise
Formulierungen dienen einmal der Rechtssicherheit und zum Anderen der Verständlichkeit
der Satzung; sie vermeiden Mißverständnisse beim Bürger.
Zu
§ 7:
Regelungstechnisch
fehlt zunächst die Bezeichnung des 1. Absatzes als “Abs. 1”. Die Bezeichnung
“(1)” vor dem Wort “Antragsberechtigt” ist regelungstechnisch hingegen verfehlt.
Es müßte sich vielmehr um den 2. Absatz handeln. Die weiteren Absätze müßten
ebenfalls umbenannt werden.
Offenbar
aufgrund eines inhaltlichen Mißverständnisses wurde im Abs. 1 eine Anhörung von
Eigentümern... für den Fall c) gefordert. Sinnvoll und nach der Mustersatzung
auch beabsichtigt ist hingegen eine Anhörung der Dritten. In dem § 7 des SPD-E fehlt der § 8 Abs. 1 Satz
2 des VW-E und der Zusatz “auf Kosten des Antragstellers” im letzten Satz
des Abs. 1.
Derartige
Klarstellungen sind notwendig, um dem Bürger seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig
aufzeigen zu können und Mißverständnissen vorzubeugen.
Der
Abs. 4 des § 7 des SPD-E ist rechtlich problematisch:
Ich
empfehle sehr dringend, diese Regelung nicht in die Satzung aufzunehmen,
sondern vielmehr die Verwaltung zu beauftragen, diese “Beteiligung” in der
Praxis durchzuführen.
Ein
förmliches Beteiligungsrecht/ förmliche Beteiligungspflicht der
Ortsnaturschutzbeauftragten kann zu erheblichen Problemen in der
Verwaltungspraxis (Rechtmäßigkeit der Verwaltungsverfahren) führen.
Zu
§ 8:
Der
Regelungsinhalt des geänderten § 8 Abs. 2 ist unklar soweit darin formuliert
ist “...Ausnahme § 5 Abs. 2 f,....”. Fraglich bleibt nämlich, ob für die Fälle
einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 f) keine Ersatzpflanzungen erfolgen
sollen (dann wäre eine Regelung in § 8 Abs. 1 a systematisch richtig), oder
aber die Anzahl der Ersatzpflanzungen im Verhältnis zu den entfernten Bäumen
ausnahmsweise von der Regel (die im Abs. 2 aufgestellt wird) abweichen soll
(dann bleibt aber offen, was hier nun gelten soll).
Eine
klarere Regelung ist notwendig, wenn die Regelungsabsicht der SPD-Fraktion
erkennbar wird.
In
Abs. 4 des SPD-E fehlt eine Antragspflicht für Ausgleichspflanzungen, da diese
stets nur nachrangig sein können.
Soweit
in Abs. 6 der SPD-E darauf verzichtet in die Höhe der zu fordernden
Geldleistung eine Pflanz-, Pflege- und Grunderwerbskostenpauschale (von X % des
Nettoerwerbspreises) einzubeziehen, ist festzustellen, daß dann diese Kosten zu
Lasten der Stadt gehen würden. Ein sachlicher Grund für diese Privilegierung
gerade derjenigen Antragsteller, welche selbst auf ihrem Grundstück keine
Ersatzpflanzungen vorzunehmen brauchen, ist mir nicht ersichtlich.
In
Abs. 8 des SPD-E ist das Wort “Ausgleichspflanzung” fehlerhaft, da es sich um
“Ausgleich” handelt.
Zum
Wegfall des § 10 VW-E:
Sachlich
nicht verständlich ist, weshalb die SPD-Fraktion auf den Regelungsinhalt des §
10 SPD-E (Beschädigung von geschützten Bäumen) verzichten will.
Beschädigungen
eines Baumes mit der Folge, daß der in
§ 1 genannte Schutzzweck nicht mehr vollständig erfüllt werden kann, erfordern
Maßnahmen zur Sanierung der Bäume, um ihre Funktionsfähigkeit
wiederherzustellen.
Eine
entsprechende Regelung in der Satzung ist erforderlich.
Zu
§ 9:
Rechtlich
nicht haltbar ist die Formulierung in Abs. 3, soweit es dort heißt: “....sofern
ihr oder ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.”
Der
Schlußsatz muß vielmehr lauten: “Sie/Er trägt die anfallenden Kosten.”
Dies
entspricht auch der Mustersatzung.
Inhaltlich
erforderlich ist dies, um eine Rechtsgrundlage für die Anordnung von bestimmten
Maßnahmen gegen einen willigen oder unwilligen Verpflichteten zu haben. Ein
aufgrund dieser Rechtsgrundlage getroffener Verwaltungsakt kann dann Grundlage
für Mittel des Verwaltungsvollzuges sein. Da ein z.B. Eigentümer nach dem
Inhalt der Satzung bestimmte Pflichten hat, muß die Einhaltung dieser Pflichten
auch für die Stadt durchsetzbar sein. Selbstverständlich trägt dann auch ein
Verpflichteter die Kosten etwaiger Ersatzmaßnahmen. Dies ist Inhalt der
Regelungen des § 10 der Mustersatzung. Ich empfehle sehr dringend, diese
entsprechend im Wortlaut zu übernehmen.
Eventuell
wird seitens der SPD-Fraktion mit der Umformulierung des Abs. 3 (Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen
auf Kosten der Stadt durch die Stadt) eine finanzielle Entlastung von
Verpflichteten beabsichtigt, welche umfangreiche Maßnahmen an ihren Bäumen
durchführen müssen ohne dazu finanziell in der Lage zu sein. Hier ist eine
Umformulierung der Regelung des VW-E jedoch mißglückt. Ich warne davor, in der
Satzung ein solches “Einfalltor” für eventuell zahlreiche Anträge von
Verpflichteten auf Übernahme der Kosten von notwendigen Pflegemaßnahmen zu
schaffen. Der Stadt bleibt nämlich bei unterlassenen Pflegemaßnahmen letztlich nur die Anordnung auf Duldung der
Durchführung durch die Stadt. Hierauf könnte jeder Verpflichtete warten, um
dann zu behaupten, die Kosten nicht selbst tragen zu können.
Eine
Kostenübernahme sollte auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben, die dann
“außerhalb” der Satzung zu prüfen sind.
Zu
Abs. 4 des § 9:
Die
Regelung eines Betretungsrechtes für –Wohn- Grundstücke ist im Hinblick auf
Art. 13 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung mangels gesetzlicher
ausdrücklicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Im Erlaß des Ministeriums
für Umwelt, Natur und Forsten vom 18.10.99 –Amtsblatt S. 562 f.- wird deshalb
auf § 55 LNatSchG verwiesen. Danach dürfen Beauftragte der Naturschutzbehörde
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden
betreten. Eine solche Beauftragung kann erteilt werden, wenn dieses für die
Durchführung der Baumschutzsatzung erforderlich ist. Der § 9 Abs. 4 des SPD-E
(oder eine andere Formulierung ähnlichen Inhaltes) ist keine Rechtsgrundlage
für ein Betretungsrecht.
Zu
§ 10:
Der
SPD-E beschränkt die Ordnungswidrigkeiten auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Dies ist eine sehr erhebliche Einschränkung, die zur Folge
haben wird, daß kaum noch Ordnungswidrigkeiten vorliegen , da Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit in der Praxis kaum beweisbar sein dürften.
Verweise
auf die Regelungen im LNatSchG sind
zudem unverzichtbar für Owi-Tatbestände.
Protokollauszug:
Amt 69
Amt 30