Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Es fehlt eine Präambel. Diese ist unverzichtbar.

 

 

Zu § 1:

Abs. 1: Die Bestimmung der Schutzzwecke geht von der gesetzlichen Formulierung aus (§ 20 I.LNatSchG). Die Stadt kann selbständig prüfen, ob die Satzung allen in dem Entwurf angeführten Schutzzwecken oder nur einem oder mehreren der Schutzzwecke dienen soll. Der Vorschlag der SPD-Fraktion (SPD-E) verzichtet auf mögliche Formulierungen / Zwecke (siehe Buchst. f) und h) des VW-E). Dies hat zur Konsequenz, daß die Zwecke auch nicht bei einem konkreten Fällantrag diesem entgegengehalten werden könnten.

Fehlerhaft im SPD-E ist, daß im Buchstaben g) die Worte “unter Schutz zu stellen” formuliert sind. Diese Formulierung gehört  unter die gesamten Buchstaben, da sie sich auf sämtliche bezieht.

 

 

Abs.2: Der SPD-E formuliert den VW-E ohne erkennbaren Grund um. Leider ist die Formulierung ungenauer und damit die Satzung/ der Baumschutz weniger effektiv. Eine Baumschutzsatzung kann nur dann ihre Zwecke erfüllen, wenn die geschützten Bäume artgerecht und ihre natürlichen Lebensbedingungen erhalten bleiben.

 

 

Zu § 2:

Die Formulierung des SPD-E ist aus Rechtsgründen untauglich:

§ 53 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 LNatSchG enthält rechtliche Anforderungen an die Definition des Schutzbereiches. Danach bestehen drei Alternativen. Einzig praktikabel erscheint für Norderstedt (wegen der Größe der Stadt) die Alternative des § 53 Abs. 7 Nr. 2 b), d.h. die Abgrenzung des Schutzgebietes ist in der Satzung  grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die bei der Stadt eingesehen werden können. Die Stadt hat die Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundflächen zum Schutzgebiet gehören; im Zweifel gelten die Flächen als nicht betroffen.

Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt der SPD-E in keinster Weise. Die Satzung wäre nichtig.

Die Beschränkung des Geltungsbereiches auf wirtschaftlich nicht genutzte Bäume sollte an anderer Stelle der Satzung erfolgen.

 

 

Zu § 3:

Bei mehrstämmigen Bäumen fehlt die erforderliche Summe der Stammumfänge, um den Schutzstatus zu erlangen.

Abs. 2 des SPD-E wurde gegenüber dem VW-E  erheblich verkürzt .

Der bisherige Buchst. b) ist unverzichtbar. Er wird inhaltlich nicht durch Abs. 3 ersetzt.

Entsprechendes gilt für die Buchstaben c) – f) Satz 1 des VW-E.  Soweit der SPD-E unter dessen Buchstaben b) bestimmte Bäume vom Schutzgegenstand ausnimmt (obgleich aber auch für diese die Schutzzwecke des § 1 gelten), ist darauf hinzuweisen, daß auch nach dem VW-E (siehe dort § 6 Abs. 3) für einige Baumarten ein Ausnahmegrund für eine Beseitigung aufgenommen wurde. Der Unterschied bestand jedoch darin, daß bei Fällgenehmigung Ersatzpflanzungen gefordert werden konnten und eine Abwägung mit dem Schutzzweck und dem Grad der Betroffenheit vorgenommen werden mußte.

Abs. 3: Die Formulierung ist nicht präzise (Was soll das heißen: “...z.B....”?). Andere Beispiele sind nicht ersichtlich.

 

Zu § 4:

Problematisch erscheint mir der SPD-E zunächst insoweit, als in Satz 3 vor dem Wort “Beeinträchtigung” nicht die  Worte “nachhaltigen oder erheblichen” enthalten sind. Es würden also auch unerhebliche und nicht nachhaltige Beeinträchtigungen verboten sein! Das kann nicht Sinn der Regelung sein und ist im Lichte des Übermaßverbotes rechtlich problematisch.

Weiterhin ist m.E. eine konkrete Benennung der abstrakt benannten Maßnahmen erforderlich. Dies dient einerseits dem Interesse des Bürgers (klare Benennungen) und andererseits schafft dies  klare Grenzen/ Vorgaben des Verwaltungshandelns.

 

 

Zu § 5:

Der SPD-E regelt Befreiungen und Ausnahmen zusammengefaßt. Regelungstechnisch ist  eine getrennte Regelung vorzuziehen , weil hier grundsätzlich jeweils andere Voraussetzungen vorliegen/ oder vorliegen müssen zu deren klarer Unterscheidung eine Trennung der Lesbarkeit/ Verständlichkeit dient.

Grundsätzlich ist auf folgendes hinzuweisen:

§ 54 LNatSchG setzt u.A. den rechtlichen Rahmen für Ausnahmen und Befreiungen in Baumschutzsatzungen. Nur innerhalb dieses Rahmens/ dieser Ermächtigungsgrundlage können Regelungen in der städt. Satzung getroffen werden.

Diese rechtlichen Voraussetzungen- und einige andere- mißachtet der SPD-E leider völlig. Er ist insofern untauglich, da er rechtlich nicht haltbare Regelungen enthält.

Von der rechtlichen Systematik her sind die Ausnahmetatbestände im Verhältnis zur Befreiung vorrangig bzw.  vorrangig zu prüfen. Ausnahmen schreiben stets konkrete tatbestandliche Voraussetzungen fest, unter denen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen sind.

Die Befreiungsvoraussetzungen sind hingegen mehr generalklauselartig gefaßt. § 54 Abs. 2 LNatSchG enthält strenge Befreiungsvoraussetzungen, die in jedem Einzelfall zu prüfen sind. Über diesen Rahmen kann die Stadt nicht hinausgehen! Aus diesem Rechtsgrund enthält die Mustersatzung auch den bloßen Verweis auf die gesetzliche Regelung: “Auf Antrag können nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 LNatSchG von den Verboten des Abs.1     Befreiungen erteilt werden. Die Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.”

Der SPD-E hingegen enthält weder den Hinweis auf die eigentliche Rechtsgrundlage, noch das Erfordernis der Einzelfallprüfung, noch eine Ermessensnorm und formuliert die gesetzlichen Vorgaben auch noch sinnverändernd um.

Die Unterzeichnerin geht aufgrund von Presseberichten davon aus, daß die Absicht der SPD-Fraktion offenbar eine Verhinderung von Willkürentscheidungen der städtischen Entscheidungsträger ist und deshalb keine Kann-Bestimmungen in der Satzung enthalten sein sollen. Hier handelt es sich leider um ein grundlegendes Mißverständnis dessen, was unter einer Ermessensausübung rechtlich zu verstehen ist. Keineswegs ist die Behörde bei Ermessensnormen in ihrer Entscheidung frei. Die Rechtsprechung hat sehr klare Grundsätze der Ermessensausübung grundsätzlich und auch speziell für Baumfällanträge festgeschrieben, die ggfl. Ansprüchen gleichkommen.

Im Übrigen weise ich darauf hin, daß gemäß § 54 Abs. 4 LNatSchG Befreiungen nach § 54 Abs. 3 der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde (im Einzelfall !) bedürfen. Diese Zuständigkeit ist derzeit –noch- nicht auf die Stadt Norderstedt delegiert worden.

Der § 5 Abs. 1 des SPD-E wäre nach alldem rechtswidrig.

 

Der § 5 Abs 2 des SPD-E enthält die Ausnahmeregelungen (§ 6 des VW-E). Es findet keine Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbeständen statt (wie in § 6 Abs. 1 und 2 des VW-E).

Entsprechend der Regelungen der Mustersatzung (dort § 5 Abs. 1 und 2) ist nach dem Sinn der einzelnen Ausnahmetatbestände aber eine Differenzierung nötig, da ansonsten keine Interessenabwägung  mit den Erfordernissen des Baumschutzes (dem man mit der Satzung ja entsprechen will und dessen Schutzzwecke in § 1 festgeschrieben sind ) stattfindet.

Die Ziffern a) und b) des SPD-E (entspr. § 6 Abs. 1 VW-E) enthalten zwei Tatbestände , in denen der Konflikt zwischen den Verboten der Baumschutzsatzung und anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, insbesondere bei der Gefahrenabwehr, zugunsten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gelöst wird. In diesen Fällen ist in der Regel (“soll”) eine Ausnahme zuzulassen, wenn nicht besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Ausnahmegenehmigung verhindern. Hierfür trägt die Stadt dann allerdings die Beweislast.

Auch hier (wie bei den Befreiungen) ist die “Soll-Vorschrift” des VW-E also keineswegs eine Regelung, welche Willkürentscheidungen ermöglicht. Es muß aber den besonderen Erfordernissen des Baumschutzes Rechnung getragen werden können.

Die Ziffern c) bis g) des SPD-E (entspr. § 6 Abs. 2 VW-E) enthalten Tatbestände, bei denen im Einzelfall nach dem Grad der Betroffenheit und dem Schutzzweck der Satzung abzuwägen ist, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann. Auch hier sind also Einzelfallprüfungen / Abwägungen erforderlich.

Weiterhin erlaube ich mir an dieser Stelle den Hinweis, daß aus der Prozeßerfahrung des Rechtsamtes in den Jahren seit Bestehen der Baumschutzsatzung niemals  ein Baumfällantrag von den Gerichten in der Sache anders beurteilt worden wäre. Niemals war auch nur annähernd von einer fehlerhaften Ermessensentscheidung oder Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme die Rede.

Der SPD-E enthält keine Regelung zu Nebenbestimmungen. Diese ist jedoch unverzichtbar.

 

 

Zu § 5 Abs. 4:

Der SPD-E will inhaltlich eine Genehmigungsfiktion regeln.

Hiergegen habe ich grundsätzlich die folgenden Bedenken:

1)

Die Frist von vier Wochen (besser wäre: ein Monat) ist zu kurz. Soweit in bestehenden Gesetzen ähnliche Fiktionen enthalten sind (§ 75 LBO) handelt es sich um eine Frist von 3 Monaten zuzüglich -wenn es sich um eine Prüfung von Ausnahmen und Befreiungen handelt –(wie hier) um einen weiteren Monat, mithin 4 Monate.

Die in früheren Jahren bestehende Genehmigungsfiktion von 1 Monat im BauGBMaßnahmengesetz existiert nicht mehr und begründete sich auch auf aktueller Wohnungsnot.

Von einer vergleichbaren Problemlage kann bei naturgemäß sehr viele Jahre bereits existierenden / störenden Bäumen keine Rede sein.

Auf die Möglichkeit für Betroffene Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zu erheben , um eine zögerliche Sachbearbeitung zu beschleunigen, bzw. diese anzudrohen, weise ich hin (3 Monate ab Antrag). Die hier beabsichtigte Fristsetzung von einem Monat unterläuft bereits bestehende Verwaltungsabläufe ohne sachlichen Grund. Auf mögliche Urlaubs- und Krankheitsprobleme wird zudem hingewiesen .

2)

Der Unterschied zum Baurecht ist, daß die Behörde dort trotz Ablaufes der Frist immer noch die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Fiktion ergangene rechtswidrige Baugenehmigung nach Maßgabe des § 116 LVwG zurückzunehmen und die Folgen beseitigen zu lassen. Bei Bausachen mag dies als Notlösung (Stillegungs- oder Abrißverfügung) möglich sein, in Baumschutzsachen wird der schützenswerte Baum dann i.d.R. bereits –rechtswidrig- beseitigt sein.

3)

Ein Eigentümer würde auch durch die Fiktion in die Lage versetzt einen Baum kurzfristig fällen zu können, ohne daß er einen schriftlichen Nachweis in Form einer Fällgenehmigung gegenüber von Nachbarn etc. herbeigerufenen städt. Mitarbeitern oder Polizisten vorzuweisen braucht.

 

Insgesamt rate ich sehr dringend, eine Genehmigungsfiktion nicht in die Satzung aufzunehmen.

 

 

Zu § 6:

Die Formulierungen des SPD-E sind leider weniger präzise als die im VW-E . Präzise Formulierungen dienen einmal der Rechtssicherheit und zum Anderen der Verständlichkeit der Satzung; sie vermeiden Mißverständnisse beim Bürger.

 

 

Zu § 7:

Regelungstechnisch fehlt zunächst die Bezeichnung des 1. Absatzes als “Abs. 1”. Die Bezeichnung “(1)” vor dem Wort “Antragsberechtigt” ist regelungstechnisch hingegen verfehlt. Es müßte sich vielmehr um den 2. Absatz handeln. Die weiteren Absätze müßten ebenfalls umbenannt werden.

Offenbar aufgrund eines inhaltlichen Mißverständnisses wurde im Abs. 1 eine Anhörung von Eigentümern... für den Fall c) gefordert. Sinnvoll und nach der Mustersatzung auch beabsichtigt ist hingegen eine Anhörung der Dritten.  In dem § 7 des SPD-E fehlt der § 8 Abs. 1 Satz 2 des VW-E und der Zusatz “auf Kosten des Antragstellers” im letzten Satz des Abs. 1.

Derartige Klarstellungen sind notwendig, um dem Bürger seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig aufzeigen zu können und Mißverständnissen vorzubeugen.

Der Abs. 4 des § 7 des SPD-E ist rechtlich problematisch:

Ich empfehle sehr dringend, diese Regelung nicht in die Satzung aufzunehmen, sondern vielmehr die Verwaltung zu beauftragen, diese “Beteiligung” in der Praxis durchzuführen.

Ein förmliches Beteiligungsrecht/ förmliche Beteiligungspflicht der Ortsnaturschutzbeauftragten kann zu erheblichen Problemen in der Verwaltungspraxis (Rechtmäßigkeit der Verwaltungsverfahren) führen.

 

 

Zu § 8:

Der Regelungsinhalt des geänderten § 8 Abs. 2 ist unklar soweit darin formuliert ist “...Ausnahme § 5 Abs. 2 f,....”. Fraglich bleibt nämlich, ob für die Fälle einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 f) keine Ersatzpflanzungen erfolgen sollen (dann wäre eine Regelung in § 8 Abs. 1 a systematisch richtig), oder aber die Anzahl der Ersatzpflanzungen im Verhältnis zu den entfernten Bäumen ausnahmsweise von der Regel (die im Abs. 2 aufgestellt wird) abweichen soll (dann bleibt aber offen, was hier nun gelten soll).

Eine klarere Regelung ist notwendig, wenn die Regelungsabsicht der SPD-Fraktion erkennbar wird.

In Abs. 4 des SPD-E fehlt eine Antragspflicht für Ausgleichspflanzungen, da diese stets nur nachrangig sein können.

Soweit in Abs. 6 der SPD-E darauf verzichtet in die Höhe der zu fordernden Geldleistung eine Pflanz-, Pflege- und Grunderwerbskostenpauschale (von X % des Nettoerwerbspreises) einzubeziehen, ist festzustellen, daß dann diese Kosten zu Lasten der Stadt gehen würden. Ein sachlicher Grund für diese Privilegierung gerade derjenigen Antragsteller, welche selbst auf ihrem Grundstück keine Ersatzpflanzungen vorzunehmen brauchen, ist mir nicht ersichtlich.

In Abs. 8 des SPD-E ist das Wort “Ausgleichspflanzung” fehlerhaft, da es sich um “Ausgleich” handelt.

 

 

Zum Wegfall des § 10 VW-E:

Sachlich nicht verständlich ist, weshalb die SPD-Fraktion auf den Regelungsinhalt des § 10 SPD-E (Beschädigung von geschützten Bäumen) verzichten will.

Beschädigungen eines Baumes mit der Folge, daß der  in § 1 genannte Schutzzweck nicht mehr vollständig erfüllt werden kann, erfordern Maßnahmen zur Sanierung der Bäume, um ihre Funktionsfähigkeit wiederherzustellen.

Eine entsprechende Regelung in der Satzung ist erforderlich.

 

 

Zu § 9:

 

Rechtlich nicht haltbar ist die Formulierung in Abs. 3, soweit es dort heißt: “....sofern ihr oder ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.”

Der Schlußsatz muß vielmehr lauten: “Sie/Er trägt die anfallenden Kosten.”

Dies entspricht auch der Mustersatzung.

Inhaltlich erforderlich ist dies, um eine Rechtsgrundlage für die Anordnung von bestimmten Maßnahmen gegen einen willigen oder unwilligen Verpflichteten zu haben. Ein aufgrund dieser Rechtsgrundlage getroffener Verwaltungsakt kann dann Grundlage für Mittel des Verwaltungsvollzuges sein. Da ein z.B. Eigentümer nach dem Inhalt der Satzung bestimmte Pflichten hat, muß die Einhaltung dieser Pflichten auch für die Stadt durchsetzbar sein. Selbstverständlich trägt dann auch ein Verpflichteter die Kosten etwaiger Ersatzmaßnahmen. Dies ist Inhalt der Regelungen des § 10 der Mustersatzung. Ich empfehle sehr dringend, diese entsprechend im Wortlaut zu übernehmen.

Eventuell wird seitens der SPD-Fraktion mit der Umformulierung des Abs. 3 (Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt durch die Stadt) eine finanzielle Entlastung von Verpflichteten beabsichtigt, welche umfangreiche Maßnahmen an ihren Bäumen durchführen müssen ohne dazu finanziell in der Lage zu sein. Hier ist eine Umformulierung der Regelung des VW-E jedoch mißglückt. Ich warne davor, in der Satzung ein solches “Einfalltor” für eventuell zahlreiche Anträge von Verpflichteten auf Übernahme der Kosten von notwendigen Pflegemaßnahmen zu schaffen. Der Stadt bleibt nämlich bei unterlassenen Pflegemaßnahmen  letztlich nur die Anordnung auf Duldung der Durchführung durch die Stadt. Hierauf könnte jeder Verpflichtete warten, um dann zu behaupten, die Kosten nicht selbst tragen zu können.

Eine Kostenübernahme sollte auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben, die dann “außerhalb” der Satzung zu prüfen sind.

 

 

Zu Abs. 4 des § 9:

Die Regelung eines Betretungsrechtes für –Wohn- Grundstücke ist im Hinblick auf Art. 13 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung mangels gesetzlicher ausdrücklicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Im Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 18.10.99 –Amtsblatt S. 562 f.- wird deshalb auf § 55 LNatSchG verwiesen. Danach dürfen Beauftragte der Naturschutzbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten. Eine solche Beauftragung kann erteilt werden, wenn dieses für die Durchführung der Baumschutzsatzung erforderlich ist. Der § 9 Abs. 4 des SPD-E (oder eine andere Formulierung ähnlichen Inhaltes) ist keine Rechtsgrundlage für ein Betretungsrecht.

 

 

Zu § 10:

Der SPD-E beschränkt die Ordnungswidrigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies ist eine sehr erhebliche Einschränkung, die zur Folge haben wird, daß kaum noch Ordnungswidrigkeiten vorliegen , da Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in der Praxis kaum beweisbar sein dürften.

Verweise auf die Regelungen im LNatSchG sind  zudem unverzichtbar für Owi-Tatbestände.

 

 

Protokollauszug:

 

                Amt 69

                Amt 30