Sitzung: 17.05.2000 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0159.1
In
seiner Sitzung am 16.02.2000 hat der Ausschuß für Umweltschutz die
Stadtverwaltung per Beschluß beauftragt, den überreichten SDP-Entwurf zur
Änderung der bestehenden Baumschutzsatzung rechtlich und fachlich zu prüfen.
Zu
§ 1 :
§
1 (1):
Die
Absicht der Doppelnennung “Baumbestand (Bäume)” ist unklar und sollte aufgrund
möglicher Fehlinterpretationen nicht erfolgen.
Um
naturdenkmalschutzwürdige Bäume und spezielle Nutzungsformen wie z.B.
Kopfweiden oder Kopflinden, die Zeugnisse des kulturellen Umgangs des Menschen
mit den Bäumen sind, weiterhin schützen zu können, sollte der
Schutzzweckkatalog des Verwaltungs-Entwurfs (§ 1 VW-E) nicht gekürzt werden.
Zu
§ 2 :
Absatz
(1) ist nicht erforderlich, da es keinen weiteren Absatz gibt.
Der
Begriff “wirtschaftlich” ist unklar. Jeder Baum kann wirtschaftlich genutzt
werden (Kaminholz, Bauholz, zum Flechten, als Bienenweide, Eichelmast u.v.a.
mehr). Die wahrscheinlich beabsichtigte Verkürzung der Aufzählung der Aspekte
Gärtnereien, Baumschulen, Kleingartenanlagen, Wald im VW-E sollte nicht
erfolgen. Zudem sollte die Zuordnung in § 3 erfolgen.
Zu
§ 3 :
Um
sich den üblichen Meßhöhen der Baumschulen anzupassen, wird nachdrücklich
empfohlen, zukünftig in 1 m Höhe zu messen. Sollte die Schutzgrenze mit 80 cm
Stammumfang in
1 m
Höhe als eine unerwünschte Verschärfung betrachtet werden, schlagen wir statt
dessen
85
cm in 1 m Höhe vor.
§
3 (1) 1:
Bei
mehrstämmigen Bäumen fehlt die erforderliche Summe der Stammumfänge, um den
Schutzstatus zu erlangen.
§
3 (2) / § 3 (2) c:
Ohne
Rücksicht auf die im SPD-Entwurf ausgenommenen Gattungen gibt es bereits festgesetzte
Bäume in den Bebauungsplänen (z.B. ortsbildprägende Birken in Vorgärten).
Somit sollte dies neben dem Stammumfang hier berücksichtigt werden.
§
3 (2) a:
Streuobstwiesen
sind wirtschaftlich genutzte Flächen (Streu- bzw. Weidenutzung des Grünlandes
sowie Obstnutzung). Ein Einzelbaumschutz ist auf wirtschaftlich genutzten
Flächen fehl am Platz. Der § 3 (2) widerspricht dem § 2. Daher sollten dringend
die dazu bereits geäußerten Bedenken (unter § 2) berücksichtigt werden. Zudem
sind Streuobstwiesen in Norderstedt bis auf die zwei städtischen entweder
unbekannt oder die Definition ist unklar. Die beiden städtischen
Streuobstwiesen sind jedoch bereits über Bebauungsplanfestsetzungen, Ausweisung
als Ausgleichsmaßnahmen und Naturschutzverband-Pflegschaften ausreichend geschützt.
§
3 (2) b:
Der
Begriff “schnellwüchsige Baumarten” ist entweder falsch verwendet worden oder
zumindest aufgrund seiner mangelnden und schwierigen Definition zu unklar.
Gemeint sind wahrscheinlich kurzlebige Baumarten. Es sollten jedoch besser
konkrete Baumarten oder –gattungen bzw. eindeutige Gruppen von Gehölzen benannt
werden.
Zudem
wird die ersatzlose Beseitigung dieser Bäume als eine Ungleichbehandlung empfunden
werden und Klagen vor Gericht provozieren. Wir empfehlen daher die Beibehaltung
des Verwaltungsvorschlages (§ 3 und § 6 (3) VW-E), ggf. mit beschlossenen
inhaltlichen Änderungen (Baumarten, ggf. § 6 (3) “kann” durch “ist”
ersetzen).
Die
Herausnahme der gerade in Norderstedt landschaftstypischen und hinsichtlich des
Standortes anspruchslosen Birke (sogar auf Moorboden und Heideboden;
kulturell bedeutsam als Maibaum) halten wir für nicht ratsam. Ihrer Bedeutung
für den Naturhaushalt wurde mit der Kürung zum Baum des Jahres 2000 Rechnung
getragen. Sie ausgerechnet in diesem Jahr aus der Baumschutzsatzung
herauszunehmen ist doppelt unglücklich. Bei werbewirksamen Pflanzaktionen
wird gerne auf den jeweiligen Baum des Jahres zurückgegriffen.
Zudem
handelt es sich bei vielen Straßenbäumen in Norderstedt um Birken. Die
anspruchslose und kälteresistente Gattung besitzt eine hohe Resistenz gegen
Immissionen und ist somit als Straßenbaum gut geeignet. In Anliegerstraßen ohne
Straßenbäume (meist aufgrund von Platzmangel nicht möglich) sind die in den
Vorgärten stehenden Birken häufig straßenraum- und ortsbildprägend. Daher
werden sie anstelle der fehlenden Straßenbäume im Bebauungsplan festgesetzt.
Sollte die Gattung trotz allem aus der Baumschutzsatzung herausgenommen werden,
müßten zumindest die weiterhin geschützten Exemplare unter den Birken (Straßenbäume,
im Bebauungsplan u.ä. festgesetzte Birken) explizit weiterhin
Schutzgegenstand der Baumschutzsatzung bleiben. Ansonsten müßte sich die Stadt
im öffentlichen Interesse (Wohlfahrtswirkungen der Bäume, Naturschutz,
Straßenraumgestaltung) häufig mit Klagen im Rahmen des Nachbarschaftsrechtes
vor Gericht gegen Übergriffe auf die Birken im Straßenraum wehren. Zudem
könnten die Bürger im Irrglauben, daß sie nicht geschützt sind, unwissentlich
durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan geschützte Birken beseitigen (s.
auch oben zu
§
3(2) / §3(2) c).
§
3 (3):
Ein
derart knapper Verweis ersetzt inhaltlich nicht alle erforderlichen Punkte.
Zudem halten wir zusätzliche Verweise auf die gesonderten Regelungen für Wald
(Landeswaldgesetz), landschaftsbestimmende Bäume (Landesnaturschutzgesetz)
und den Knicks (Knickerlaß) für notwendig.
Zu
§ 4 :
Da
Kenntnisse über schädigende Auswirkungen von nicht weiter erwähnten Handlungen
nicht vorausgesetzt werden können, halten wir eine Auflistung der
wichtigsten/häufigsten schädlichen Handlungen für notwendig.
Zu
§ 5 :
§
5 (1) a und e:
Eine
Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes (§ 5 (1) a und § 6 (2) c VW-E)
dient dem Schutzzweck der Satzung und entspricht dem Vorgehen im Landesnaturschutzgesetz
[§
1 (3) LNatSchG und im Baugesetzbuch (§ 1 (6) und 1a BauGB].
§
5 (1) c:
Auch
der Ausdruck “überwiegende Gründe” (§ 5 (2) VW-E) entspringt dem Abwägungsgebot
und sollte nicht entfallenen.
§
5 (2) b+c:
Die
Prüfung der Zumutbarkeit fehlt (§ 6 (1) b bzw. (2) a VW-E).
§
5 (2) e:
Da
aufgrund der Immissionsbelastung und der Nutzungen im Wurzelbereich heutzutage
viele Bäume krank sind, zählt bei einer Beurteilung das Ausmaß der Schädigung.
Da die Tragweite der gewählten Formulierung vermutlich nicht beabsichtigt ist,
muß unbedingt eine Formulierung in der Art des VW-E verwendet werden (§ 6 (2)
c VW-E “...über das allgemeine Schädigungsmaß hinausgehend krank ...”).
§
5 (4):
Aufgrund
der geringen Personalausstattung (20 % einer Ganztagsstelle) würde eine Bearbeitungsfrist
unweigerlich zu einem Personalmehrbedarf führen. In der Regel liegen die
tatsächlichen Bearbeitungszeiträume zudem in diesem Zeitrahmen. Verzögerungen
treten meist bei unvollständigen Antragsunterlagen auf. Auf urlaubsbedingte
Verzögerungen außerhalb der Fällfrist (01.10.-15.03.) wird mit
Zwischenbescheiden an die Antragsteller reagiert.
Im
Falle einer “stillschweigenden Genehmigung” hätte der Antragsteller zudem
keinen schriftlichen Berechtigungsnachweis, den er der von besorgten Nachbarn
herbeigerufenen Polizei oder der zwecks Auftragsvergabe kontaktierten Fachfirma
vorzeigen könnte.
Zudem
würde solch eine Regelung den Postweg verkomplizieren und die auf die
Antragsteller umzulegenden Antragskosten erhöhen, da eine Zustellungsurkunde
erforderlich wäre. Sie wäre im Falle einer nicht erteilten Genehmigung trotz
Fristablaufs als Nachweis erforderlich, um diese belegen zu können.
Zu
§ 6 :
§
6 (1) b:
Da
die DIN 18 920 und RAS LG 4 zwar grundsätzlich zu beachten sind, dem Bürger
i.d.R. aber nicht bekannt sind, halten wir ihre Erwähnung in der
Baumschutzsatzung als Hinweis für ratsam.
§
6 (1) c:
Die
Verwendung von Streusalz stellt eine starke Belastung v.a. für die Bäume dar.
Aus diesem Grund sollte der Einsatz auf das unvermeidbare Maß beschränkt
werden.
§
6 (2):
Nicht
nur baumchirurgische Eingriffe, sondern auch Kronenauslichtungen etc. sollten
der Stadt rechtzeitig angezeigt werden. Insbesondere wenn im SPD-Entwurf den
Bürgern nicht ersichtlich ist, was zulässige und was schädigende Maßnahmen
(z.B. Kappung) sind bzw. wenn Unklarheiten bezüglich der Schwere der Maßnahmen
bestehen. Ansonsten ist mit gehäuften versehentlichen Verstößen gegen die
Baumschutzsatzung zu rechnen.
Zu
§ 7 :
§
7 :
Die
Angabe des Kronendurchmessers ist für eine Beurteilung des beantragten
Vorhabens unerläßlich. Aus ihr berechnet sich der entscheidungsrelevante
Wurzelraum des Baumes. Zudem ist sie im Baugenehmigungsverfahren ebenfalls
Teil der einzureichenden Unterlagen.
Wenn
die Stadt die Kosten für weitere erforderliche Unterlagen tragen soll
(Baumgutachten, Nachweis von Schäden an Sielen, Gebäuden), müßten zuvor die
dafür erforderlichen Gelder bewilligt werden (vgl. § 8 (1) VW-E).
§
7 (1) c:
Eine
Anhörung Dritter ist erforderlich, um deren berechtigtes Interesse zu prüfen,
nicht eine Anhörung der Eigentümer. Hier liegt ein Mißverständnis vor.
§
7 (2):
Absatz
1 (im VW-E war damit § 8 (1) gemeint) existiert im SPD-E in der angesprochenen
Form nicht mehr. Hier wird jetzt auf § 7 des SPD-E Bezug genommen.
§
7 (4):
Die
Beteiligung der Ortsnaturschutzbeauftragten sollte nicht
verfahrenskomplizierend in die Satzung aufgenommen werden, sondern besser als
Handlungsanweisung für die Stadtverwaltung vom Ausschuß beschlossen werden.
Zu
§ 8 :
§
8 (2):
Der
erste Satz des Absatzes sollte zur besseren Verständlichkeit umformuliert
werden und wie folgt lauten: “Eine Ersatzpflanzung nach Abs.1a ist für jeden
entfernten Baum, ausgenommen für Bäume des § 5 Abs. 2f, vorzunehmen.”
§
8 (3):
Das
Zulassen von Hochstammobstbäumen als Ersatzpflanzung wird ausdrücklich begrüßt.
§
8 (4):
Da
die Baumschutzsatzung in erster Linie dem Erhalt des Baumbestandes dient,
demzufolge vorwiegend als Ersatzmaßnahme Baumpflanzungen angestrebt werden
sollen und anderer Ausgleich eher die Ausnahme darstellen soll, ist eine
Antragstellung als Hürde vorzusehen
(§
9 (4) VW-E).
§
8 (6):
Eine
finanzielle Privilegierung von Antragstellern, die statt einer Ersatzpflanzung
eine Geldzahlung oder einen ökologischen Ausgleich vornehmen, widerspricht
dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie sollten nicht von den Pflanzkosten
befreit werden. Wenn die Stadt die Pflanzkosten tragen soll, müßten
zudem zuvor die dafür erforderlichen Mittel bewilligt werden.
§
8 (8):
Außer
Anwachsschwierigkeiten können z.B. bei Dach- und Fassadenbegrünungen weitere
Probleme auftreten. Der Begriff “Ausgleichspflanzung” sollte daher durch den
allgemeineren “Ausgleich” ersetzt und die Formulierung aus dem VW-E verwendet
werden (§ 9 (8).
Zu
§ 9 :
§
9 (3):
Auch
Entwicklungsmaßnahmen sollten angeordnet werden können, um z.B. einem einasphaltierten
Baum wieder neue Chancen auf ein besseres, längeres Leben zu ermöglichen,
anstatt ihn lediglich in seinem jetzigen beklagenswerten Zustand zu erhalten.
Wenn
die Stadt die Kosten tragen soll, müßten zuvor die dafür erforderlichen Mittel
bewilligt werden. Kostenübernahmen sollten die absoluten Ausnahmen bleiben und
nur im Einzelfall bewilligt werden.
Schlußbemerkung:
Eine
Satzung muß eine rechtsgültige Form besitzen. Wenn eine Kurzform gewünscht ist,
dann kann sie nur in Form eines gesonderten Merkblattes herausgegeben werden.
Sinnvoller wäre es, - analog zum Knickerlaß und dem allgemein verbreiteten
Faltblatt zum Knickschutz - die Baumschutzsatzung und ein Faltblatt / eine
Broschüre mit Fotos, Skizzen und Erläuterungen herauszugeben.
Die
Vorsitzende erklärt, dass die SPD Fraktion einen angepassten Entwurf der Satzung
entworfen hat und diesen zur Abstimmung stellen möchte.
Herr
Langeheinecke beantragt eine Sitzungsunterbrechung.
Sitzungsunterbrechung
von 19. 42 Uhr bis 19.50 Uhr.
Herr
Köhler beantragt für die SPD-Fraktion, dass der geänderte Satzungsentwurf allen
Fraktionen und der Verwaltung zur Verfügung gestellt wird und erst in der
nächsten Sitzung des Umweltausschusses alle Änderungswünsche zusammengetragen
werden (ANLAGE 4).
Hinweis:
Die Änderungen im Satzungsentwurf der SPD sind kursiv geschrieben worden und
unterstrichen.
Herr
Dr. Weinhold stellt im Namen der CDU-Fraktion folgenden Antrag:
“Der
Umweltauschuß empfiehlt der Stadtvertretung, für die nächste oder übernächste
Sitzung den TOP “Ersatzlose Abschaffung der Baumschutzsatzung” aufzunehmen und
empfiehlt die Zustimmung zur Abschaffung.”
Die
Vorsitzende lässt über den Antrag der CDU-Fraktion abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
5 Stimmen dafür, 6 Stimmen dagegen
Somit abgelehnt.
Die
Vorsitzende läßt über den Antrag von Herrn Köhler abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
8 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 1 Enthaltung
Somit angenommen.
Protokollauszug:
Amt 69
Amt 30