Beschluss: noch nicht festgelegt

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In seiner Sitzung am 16.02.2000 hat der Ausschuß für Umweltschutz die Stadtverwaltung per Beschluß beauftragt, den überreichten SDP-Entwurf zur Änderung der bestehenden Baum­schutz­satzung rechtlich und fachlich zu prüfen.

 

Zu § 1 :

 

§ 1 (1):

Die Absicht der Doppelnennung “Baumbestand (Bäume)” ist unklar und sollte auf­grund mög­licher Fehlinterpretationen nicht erfolgen.

Um naturdenkmalschutzwürdige Bäume und spezielle Nutzungsformen wie z.B. Kopfweiden oder Kopflinden, die Zeugnisse des kulturellen Umgangs des Menschen mit den Bäumen sind, weiterhin schützen zu können, sollte der Schutzzweckkatalog des Verwaltungs-Entwurfs (§ 1 VW-E) nicht gekürzt werden.

 

Zu § 2 :

 

Absatz (1) ist nicht erforderlich, da es keinen weiteren Absatz gibt.

Der Begriff “wirtschaftlich” ist unklar. Jeder Baum kann wirtschaftlich genutzt werden (Kaminholz, Bauholz, zum Flechten, als Bienenweide, Eichelmast u.v.a. mehr). Die wahr­scheinlich beabsichtigte Verkürzung der Aufzählung der Aspekte Gärtnereien, Baumschulen, Kleingartenanlagen, Wald im VW-E sollte nicht erfolgen. Zudem sollte die Zuordnung in § 3 erfolgen.

 

Zu § 3 :

 

Um sich den üblichen Meßhöhen der Baumschulen anzupassen, wird nachdrücklich empfoh­len, zukünftig in 1 m Höhe zu messen. Sollte die Schutzgrenze mit 80 cm Stammumfang in

1 m Höhe als eine unerwünschte Verschärfung betrachtet werden, schlagen wir statt dessen

85 cm in 1 m Höhe vor.

 

§ 3 (1) 1:

Bei mehrstämmigen Bäumen fehlt die erforderliche Summe der Stammumfänge, um den Schutzstatus zu erlangen.

 

§ 3 (2) / § 3 (2) c:

Ohne Rücksicht auf die im SPD-Entwurf ausgenommenen Gattungen gibt es bereits fest­ge­setzte Bäume in den Bebauungsplänen (z.B. ortsbildprägende Birken in Vor­gärten). Somit sollte dies neben dem Stammumfang hier berücksichtigt werden.

 

§ 3 (2) a:

Streuobstwiesen sind wirtschaftlich genutzte Flächen (Streu- bzw. Weidenutzung des Grün­landes sowie Obstnutzung). Ein Einzelbaumschutz ist auf wirtschaftlich genutzten Flächen fehl am Platz. Der § 3 (2) widerspricht dem § 2. Daher sollten dringend die dazu be­reits ge­äußerten Bedenken (unter § 2) berücksichtigt werden. Zudem sind Streuobstwiesen in Norder­stedt bis auf die zwei städtischen entweder unbekannt oder die Definition ist unklar. Die bei­den städtischen Streuobstwiesen sind jedoch bereits über Bebauungsplanfestsetzungen, Aus­weisung als Ausgleichsmaßnahmen und Naturschutzverband-Pflegschaften ausreichend ge­schützt.

 

§ 3 (2) b:

Der Begriff “schnellwüchsige Baumarten” ist entweder falsch verwendet worden oder zu­mindest aufgrund seiner mangelnden und schwierigen Definition zu unklar. Gemeint sind wahrscheinlich kurzlebige Baumarten. Es sollten jedoch besser konkrete Baumarten oder –gattungen bzw. eindeutige Gruppen von Gehölzen benannt werden.

 

Zudem wird die ersatzlose Beseitigung dieser Bäume als eine Ungleichbehandlung empfun­den werden und Klagen vor Gericht provozieren. Wir empfehlen daher die Beibehaltung des Verwaltungsvorschlages (§ 3 und § 6 (3) VW-E), ggf. mit beschlossenen inhaltlichen Ände­run­gen (Baumarten, ggf. § 6 (3) “kann” durch “ist” ersetzen).

 

Die Herausnahme der gerade in Norderstedt landschaftstypischen und hinsichtlich des Stand­or­tes anspruchslosen Birke (sogar auf Moorboden und Heideboden; kulturell bedeutsam als Maibaum) halten wir für nicht ratsam. Ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt wurde mit der Kürung zum Baum des Jahres 2000 Rechnung getragen. Sie ausgerechnet in diesem Jahr aus der Baumschutzsatzung herauszunehmen ist doppelt unglücklich. Bei werbewirksamen Pflanz­­aktionen wird gerne auf den jeweiligen Baum des Jahres zurückgegriffen.

 

Zu­dem handelt es sich bei vielen Straßenbäumen in Norderstedt um Birken. Die anspruchs­lose und kälteresistente Gattung besitzt eine hohe Resistenz gegen Immissionen und ist somit als Straßenbaum gut geeignet. In Anliegerstraßen ohne Straßenbäume (meist aufgrund von Platzmangel nicht möglich) sind die in den Vorgärten stehenden Birken häufig straßenraum- und ortsbildprägend. Daher werden sie anstelle der fehlenden Straßenbäume im Bebauungs­plan festgesetzt. Sollte die Gattung trotz allem aus der Baumschutzsatzung herausgenommen werden, müßten zumindest die weiterhin geschützten Exemplare unter den Birken (Straßen­bäume, im Bebauungsplan u.ä. festgesetzte Birken) explizit weiterhin Schutzgegenstand der Baumschutzsatzung bleiben. Ansonsten müßte sich die Stadt im öffentlichen Interesse (Wohl­fahrtswirkungen der Bäume, Naturschutz, Straßenraumgestaltung) häufig mit Klagen im Rah­men des Nachbarschaftsrechtes vor Gericht gegen Übergriffe auf die Birken im Straßenraum wehren. Zudem könnten die Bürger im Irrglauben, daß sie nicht geschützt sind, unwissentlich durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan geschützte Birken beseitigen (s. auch oben zu

§ 3(2) / §3(2) c).

 

§ 3 (3):

Ein derart knapper Verweis ersetzt inhaltlich nicht alle erforderlichen Punkte. Zudem halten wir zusätzliche Verweise auf die gesonderten Regelungen für Wald (Landeswald­ge­setz), land­schaftsbestimmende Bäume (Landesnaturschutzgesetz) und den Knicks (Knicker­laß) für not­wendig.

 

Zu § 4 :

 

Da Kenntnisse über schädigende Auswirkungen von nicht weiter erwähnten Handlungen nicht vorausgesetzt werden können, halten wir eine Auflistung der wichtigsten/häufigsten schäd­lichen Handlungen für notwendig.

 

Zu § 5 :

 

§ 5 (1) a und e:

Eine Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes (§ 5 (1) a und § 6 (2) c VW-E) dient dem Schutzzweck der Satzung und entspricht dem Vorgehen im Landesnatur­schutz­gesetz

[§ 1 (3) LNatSchG und im Baugesetzbuch (§ 1 (6) und 1a BauGB].

 

§ 5 (1) c:

Auch der Ausdruck “überwiegende Gründe” (§ 5 (2) VW-E) entspringt dem Abwä­gungs­gebot und sollte nicht entfallenen.

 

§ 5 (2) b+c:

Die Prüfung der Zumutbarkeit fehlt (§ 6 (1) b bzw. (2) a VW-E).

 

§ 5 (2) e:

Da aufgrund der Immissionsbelastung und der Nutzungen im Wurzelbereich heut­zutage viele Bäume krank sind, zählt bei einer Beurteilung das Ausmaß der Schädigung. Da die Tragweite der gewählten Formulierung vermutlich nicht beabsichtigt ist, muß unbedingt eine Formulie­rung in der Art des VW-E verwendet werden (§ 6 (2) c VW-E “...über das allgemeine Schädi­gungsmaß hinausgehend krank ...”).

 

§ 5 (4):

Aufgrund der geringen Personalausstattung (20 % einer Ganztagsstelle) würde eine Bearbei­tungs­frist unweigerlich zu einem Personalmehrbedarf führen. In der Regel liegen die tatsäch­lichen Bearbeitungszeiträume zudem in diesem Zeitrahmen. Verzögerungen treten meist bei unvollständigen Antragsunterlagen auf. Auf urlaubsbedingte Verzögerungen außerhalb der Fäll­frist (01.10.-15.03.) wird mit Zwischenbescheiden an die Antragsteller reagiert.

 

Im Falle einer “stillschweigenden Genehmigung” hätte der Antragsteller zudem keinen schrift­lichen Berechtigungsnachweis, den er der von besorgten Nachbarn herbeigerufenen Polizei oder der zwecks Auftragsvergabe kontaktierten Fachfirma vorzeigen könnte.

Zudem würde solch eine Regelung den Postweg verkomplizieren und die auf die Antragsteller umzulegenden Antragskosten erhöhen, da eine Zustellungsurkunde erforderlich wäre. Sie wäre im Falle einer nicht erteilten Genehmigung trotz Fristablaufs als Nachweis erforderlich, um diese belegen zu können.

 

Zu § 6 :

 

§ 6 (1) b:

Da die DIN 18 920 und RAS LG 4 zwar grundsätzlich zu beachten sind, dem Bürger i.d.R. aber nicht bekannt sind, halten wir ihre Erwähnung in der Baumschutzsatzung als Hinweis für ratsam.

 

§ 6 (1) c:

Die Verwendung von Streusalz stellt eine starke Belastung v.a. für die Bäume dar. Aus diesem Grund sollte der Einsatz auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden.

 

§ 6 (2):

Nicht nur baumchirurgische Eingriffe, sondern auch Kronenauslichtungen etc. sollten der Stadt rechtzeitig angezeigt werden. Insbesondere wenn im SPD-Entwurf den Bürgern nicht ersichtlich ist, was zulässige und was schädigende Maßnahmen (z.B. Kappung) sind bzw. wenn Unklarheiten bezüglich der Schwere der Maßnahmen bestehen. Ansonsten ist mit ge­häuften versehentlichen Verstößen gegen die Baumschutzsatzung zu rechnen.

 

Zu § 7 :

 

§ 7 :

Die Angabe des Kronendurchmessers ist für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens unerläßlich. Aus ihr berechnet sich der entscheidungsrelevante Wurzelraum des Baumes. Zu­dem ist sie im Baugenehmigungsverfahren ebenfalls Teil der einzureichenden Unterlagen.

Wenn die Stadt die Kosten für weitere erforderliche Unterlagen tragen soll (Baumgutachten, Nachweis von Schäden an Sielen, Gebäuden), müßten zuvor die dafür erforderlichen Gelder bewilligt werden (vgl. § 8 (1) VW-E).

 

§ 7 (1) c:

Eine Anhörung Dritter ist erforderlich, um deren berechtigtes Interesse zu prüfen, nicht eine Anhörung der Eigentümer. Hier liegt ein Mißverständnis vor.

 

§ 7 (2):

Absatz 1 (im VW-E war damit § 8 (1) gemeint) existiert im SPD-E in der angesprochenen Form nicht mehr. Hier wird jetzt auf § 7 des SPD-E Bezug genommen.

 

§ 7 (4):

Die Beteiligung der Ortsnaturschutzbeauftragten sollte nicht verfahrenskomplizierend in die Satzung aufgenommen werden, sondern besser als Handlungsanweisung für die Stadtverwal­tung vom Ausschuß beschlossen werden.

 

Zu § 8 :

 

§ 8 (2):

Der erste Satz des Absatzes sollte zur besseren Verständlichkeit umformuliert werden und wie folgt lauten: “Eine Ersatzpflanzung nach Abs.1a ist für jeden entfernten Baum, ausgenommen für Bäume des § 5 Abs. 2f, vorzunehmen.”

 

§ 8 (3):

Das Zulassen von Hochstammobstbäumen als Ersatzpflanzung wird ausdrücklich begrüßt.

 

§ 8 (4):

Da die Baumschutzsatzung in erster Linie dem Erhalt des Baumbestandes dient, demzufolge vorwiegend als Ersatzmaßnahme Baumpflanzungen angestrebt werden sollen und anderer Aus­­gleich eher die Ausnahme darstellen soll, ist eine Antragstellung als Hürde vorzusehen

(§ 9 (4) VW-E).

 

§ 8 (6):

Eine finanzielle Privilegierung von Antragstellern, die statt einer Ersatzpflanzung eine Geld­zah­lung oder einen ökologischen Ausgleich vornehmen, widerspricht dem Gleichbehand­lungs­grundsatz. Sie sollten nicht von den Pflanzkosten befreit werden. Wenn die Stadt die Pflanzkosten tragen soll, müßten zudem zuvor die dafür erforderlichen Mittel bewilligt werden.

 

§ 8 (8):

Außer Anwachsschwierigkeiten können z.B. bei Dach- und Fassadenbegrünungen weitere Pro­bleme auftreten. Der Begriff “Ausgleichspflanzung” sollte daher durch den allgemeineren “Ausgleich” ersetzt und die Formulierung aus dem VW-E verwendet werden (§ 9 (8).

 

Zu § 9 :

 

§ 9 (3):

Auch Entwicklungsmaßnahmen sollten angeordnet werden können, um z.B. einem einasphal­tierten Baum wieder neue Chancen auf ein besseres, längeres Leben zu ermöglichen, anstatt ihn lediglich in seinem jetzigen beklagenswerten Zustand zu erhalten.

 

Wenn die Stadt die Kosten tragen soll, müßten zuvor die dafür erforderlichen Mittel bewilligt werden. Kostenübernahmen sollten die absoluten Ausnahmen bleiben und nur im Einzelfall bewilligt werden.

 

 

Schlußbemerkung:

 

Eine Satzung muß eine rechtsgültige Form besitzen. Wenn eine Kurzform gewünscht ist, dann kann sie nur in Form eines gesonderten Merkblattes herausgegeben werden. Sinnvoller wäre es, - analog zum Knickerlaß und dem allgemein verbreiteten Faltblatt zum Knickschutz - die Baumschutzsatzung und ein Faltblatt / eine Broschüre mit Fotos, Skizzen und Erläuterungen herauszugeben.

 

 

 

 

 

 

Die Vorsitzende erklärt, dass die SPD Fraktion einen angepassten Entwurf der Satzung entworfen hat und diesen zur Abstimmung stellen möchte.

 

Herr Langeheinecke beantragt eine Sitzungsunterbrechung.

 

Sitzungsunterbrechung von 19. 42 Uhr bis 19.50 Uhr.

 

Herr Köhler beantragt für die SPD-Fraktion, dass der geänderte Satzungsentwurf allen Fraktionen und der Verwaltung zur Verfügung gestellt wird und erst in der nächsten Sitzung des Umweltausschusses alle Änderungswünsche zusammengetragen werden (ANLAGE 4).

Hinweis: Die Änderungen im Satzungsentwurf der SPD sind kursiv geschrieben worden und unterstrichen.

 

Herr Dr. Weinhold stellt im Namen der CDU-Fraktion folgenden Antrag:

 

“Der Umweltauschuß empfiehlt der Stadtvertretung, für die nächste oder übernächste Sitzung den TOP “Ersatzlose Abschaffung der Baumschutzsatzung” aufzunehmen und empfiehlt die Zustimmung zur Abschaffung.”

 

Die Vorsitzende lässt über den Antrag der CDU-Fraktion abstimmen:

 

Abstimmungsergebnis: 5 Stimmen dafür, 6 Stimmen dagegen

                                                 Somit abgelehnt.

 

Die Vorsitzende läßt über den Antrag von Herrn Köhler abstimmen:

 

Abstimmungsergebnis: 8 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 1 Enthaltung

                                                 Somit angenommen.

 

Protokollauszug:

 

Amt 69

Amt 30