Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 308 Norderstedt "Königsberger Straße", Gebiet: Flurstücke 58/2 und 58/7, Flur 14 der Gemarkung Garstedt Teil A – Planzeichnung (Anlage 2) und Teil B – Text (Anlage 3) in der Fassung vom 31.08.2015 wird beschlossen.

 

Die Begründung in der Fassung vom 31.08.2015 (Anlage 4) wird gebilligt.

 

Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 308 Norderstedt "Königsberger Straße", die Begründung sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:

 

·       bereits eingegangene Stellungnahmen von Privaten und Trägern öffentlicher Belange mit umweltrelevanten Informationen zu folgenden Schutzgütern:

·       Mensch
Aussagen zu Immissionsschutz durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, zur Verschattung der Nachbarbebauung

·       Boden und Wasser
Aussagen zur Verhinderung von Bauschäden durch eindringendes Grundwasser in die Kellerräume

·       Klima und Luft
Aussagen zur Mobilität

·       Klimaanalyse der Stadt Norderstedt                                                          Stand: Januar 2014

·       Umweltbericht zum Flächennutzungsplan 2020 der Stadt Norderstedt          Stand: 12/2007

·       Lärmminderungsplanung (LMP)/Ist-Analyse 2005

Schallimmissionsplan „Straße“ 2005 der Lärmminderungsplanung                    Stand: 2005

·       Landschaftsplan 2020 der Stadt Norderstedt incl. Umweltbericht                   Stand: 12/2007

·       Quantitative Erfassung ausgewählter Brutvogelarten                                           Stand: 2000

·       Stichtagsmessungen/Grundwassergleichenpläne                                    Stand: 1992 - 2007

·       Orientierende Luftschadstoffmessungen an vier
verkehrsexponierten Standorten                                                                            Stand: 2005

·       Abschätzung der aktuellen und zukünftigen Luftqualitätsgüte Norderstedt          Stand: 2007

 

sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

 

Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.


Abstimmung:

Die Vorlage wurde mit 14 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen.