Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 5

Beschluss:

 

Die nachfolgende Haushaltssatzung wird beschlossen:

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre  2016/2017

 

Aufgrund der § 95 ff.  der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom ___________folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 wird

 

1. im Ergebnisplan mit

2016

2017

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

203.410.800 EUR

211.406.800 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

200.248.800 EUR

207.439.900 EUR

einem Jahresüberschuss von

3.162.000 EUR

3.966.900 EUR

einem Jahresfehlbetrag  von

EUR

EUR

 

 

 

2. im Finanzplan

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

198.280.500 EUR

 

206.518.000 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

188.857.100 EUR

 

195.703.800 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

 

31.575.400 EUR

 

 

31.752.800 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

 

48.890.500 EUR

 

 

42.506.100 EUR

festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

 

2016

2017

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

29.400.000 EUR

29.800.000 EUR

2. der Gesamtbetrag der    

    Verpflichtungsermächtigungen auf

12.584.000 EUR

0 EUR

3.  der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

20.000.000 EUR

20.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

1.079,88 Stellen

1.079,88 Stellen

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer                                                                                      2016              2017

 

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

        (Grundsteuer A)                                                                          300 v. H.         300 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                        410 v. H.         410 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                               440 v. H.         440 v. H.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

 

§ 5

 

Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsbetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.“

 

 

 

Norderstedt, den

 

 

 

Hans-Joachim Grote

Oberbürgermeister


Abstimmung:

Bei 8 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen einstimmig beschlossen.