Sitzung: 18.05.2000 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0215
Herr Schlombs gibt für das Amt 69 folgenden Bericht ab:
Ausgangssituation für die 8. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 23
– Garstedt – waren die im Ursprungsplan planungsrechtlich festgesetzten
zweigeschossigen Wohnbauzeilen auf den in Frage stehenden Flächen. Der minimale
Abstand Straßenachse/ Wohngebäude beträgt ca. 20 m. Demgegenüber
lässt die 8. Änderung und Ergänzung des Ursprungsplanes eine verdichtete
Wohnbauentwicklung in einer Entfernung von minimal 75 m, zur
Kindertagesheimfläche mit ca. 30 m zur Straßenachse zu. Bei den Festsetzungen
nördlich Meyertwiete handelt es sich um Bestandssicherung direkt am
Friedrichsgaber Weg bzw. um eine Neubauoption in der zweiten Reihe.
Kindertagesheim und Bolzplatz sind bislang nicht realisiert.
Im Zuge des Planänderungsverfahrens wurden die lärmtechnischen Belange (Verkehrs- und Fluglärm) gutachterlich geprüft (lärmtechnische Untersuchung Meyer von 1992). Entsprechend den Empfehlungen des Gutachters wurden Lärmpegelbereiche (3 bis 5) mit daraus resultierenden Anforderungen für die Herstellung von Gebäude/Bauteilen gemäß DIN 4109 planungsrechtlich festgesetzt. Im Übrigen wurden für Schlafräume Lüftungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fenstern gefordert. Aktive Schallschutzmaßnahmen enthält der Bebauungsplan nicht.
Der Bebauungsplan wurde dem Innenministerium im Dezember 1994 zur Anzeige vorgelegt. Durch Erlass des Innenministers vom März 1995 waren Nebenbestimmungen und Hinweise nachträglich zu erfüllen bzw. zu berücksichtigen. Korrekturbedarfe hinsichtlich der Bewältigung der Lärmthematik über das im Bebauungsplan festgesetzte Maß hinaus wurden nicht gesehen. Die überarbeitete Fassung des Bebauungsplanes wurde im Dezember 1996 durch das Innenministerium bestätigt.
Als Bauherr wird die Stadt Norderstedt dafür Sorge tragen, dass ggf. Schallschutzmaßnahmen, die über die im Bebauungsplan festgesetzten Regelungen hinausgehen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das Kindertagesheim und den Boltzplatz vorgesehen werden.