Sitzung: 17.07.2000 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0346
Wie
mit der Anfragestellerin telefonisch besprochen, hat sich die Beantwortung der
Anfrage bedauerlicherweise verzögert, da die betroffene Leiterin der Einwohnermeldeabteilung
über einen sehr langen Zeitraum nicht im Dienst war. Der Sachverhalt konnte
jedoch nunmehr intensiv erörtert werden.
Auf
den Vorgang selbst “Ausstellen von Personalausweisdokumenten - Müller-Fahron”
darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht näher eingegangen werden. Der
Sachverhalt wird nachstehend allgemein erörtert.
In § 5 des Personalausweisgesetzes Schleswig-Holstein sind die Pflichten bei
der Antragstellung zu Personalausweisdokumenten geregelt. In Abs. 3 heißt
es:
“Der Antragsteller hat die für die Ausstellung eines Personalausweises oder
eines vorläufigen Personalausweises nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Personalausweise erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Nachweise
zu erbringen.”
Die Einwohnermeldeabteilung hält für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt
Norderstedt eine Broschüre bereit, die darüber informiert, was bei
entsprechenden Antragstellungen an Dokumenten pp. benötigt wird. So ist zum
Punkt “Personalausweis” ausgeführt, dass die letzte Personenstandsurkunde
(Geburts- bzw. Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde, aus der die Namensführung
hervorgeht) benötigt wird.
Trotz Datenabgleichen, die im Rahmen des Datenschutzes auch für Behörden nur
sehr eingeschränkt zulässig sind, und Ermessensspielräumen, die selbstverständlich
von den Mitarbeiterinnen der Einwohnermeldeabteilung im Rahmen der
Möglichkeiten wahrgenommen werden, gibt es leider von Zeit zu Zeit “begründete
Zweifel” an der einwandfreien Identität von Personen. Um diese Zweifelsfälle
schnell und bürgerorientiert aufzuklären, werden die genannten verbindlichen
Dokumente benötigt. Welche Dokumente vorgelegt werden müssen, schreibt der
Gesetzgeber vor. So ist in Ziffer 6.2.2.1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes - PassVwV - geregelt, dass für die Schreibweise und
die Reihenfolge von Namen in Zweifelsfällen die Eintragungen in den
Personenstandsbüchern maßgebend sind. Weiter ist unter Punkt 6.5 zur
Identitätsfeststellung geregelt, dass der Passbewerber erstens grundsätzlich
persönlich erscheinen muss und zweitens die Passbehörde geeignete Nachweise zu
fordern hat, wenn Zweifel über die Person des Passbewerbers
bestehen. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum für die Mitarbeiterinnen der
Einwohnermeldeabteilung.
Zur Frage von Qualifizierungen und Schulungen weise ich darauf hin, dass es
insoweit ein gutes, breitgefächertes Angebot für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Stadt Norderstedt gibt. Schulungen und Qualifizierungen werden
selbstverständlich wahrgenommen. Allerdings vermag ich im Bereich der
Mitarbeiterinnen der Einwohnermeldeabteilung keine “offensichtlich
überforderten Mitarbeiterinnen” zu erkennen.
Zur Frage, welche Anstrengungen die Stadt Norderstedt auf Landesebene
unternommen hat, um das neue Landesgesetz praxisnah und bürgerfreundlich zu
gestalten, weise ich darauf hin, dass in der Arbeitsgemeinschaft der
Ordnungsamtsleiter das Thema seinerzeit intensiv erörtert wurde. Die
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände im Städtebund des Landes-Schleswig
Holstein haben entsprechende
Stellungnahmen an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein abgegeben..
Selbstverständlich werden auch weiterhin Anstrengungen unternommen, künftig die
entsprechende Regelung “praxisnah und bürgerfreundlich” zu gestalten. Zuständig
für die Umsetzung des Landesmeldegsetzes bleibt jedoch auch weiterhin der
Gesetzgeber.
Der
Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Protokollauszug:
Amt 32