Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Wie mit der Anfragestellerin telefonisch besprochen, hat sich die Beantwortung der Anfrage bedauerlicherweise verzögert, da die betroffene Leiterin der Einwohnermeldeabteilung über einen sehr langen Zeitraum nicht im Dienst war. Der Sachverhalt konnte jedoch nunmehr intensiv erörtert werden.

Auf den Vorgang selbst “Ausstellen von Personalausweisdokumenten - Müller-Fahron” darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht näher eingegangen werden. Der Sachverhalt wird nachstehend allgemein erörtert.

In § 5 des Personalausweisgesetzes Schleswig-Holstein sind die Pflichten bei der Antragstellung zu Personalausweisdokumenten geregelt. In Abs. 3 heißt es:
“Der Antragsteller hat die für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Nachweise zu erbringen.”

Die Einwohnermeldeabteilung hält für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Norderstedt eine Broschüre bereit, die darüber informiert, was bei entsprechenden Antragstellungen an Dokumenten pp. benötigt wird. So ist zum Punkt “Personalausweis” ausgeführt, dass die letzte Personenstandsurkunde (Geburts- bzw. Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde, aus der die Namensführung hervorgeht) benötigt wird.
Trotz Datenabgleichen, die im Rahmen des Datenschutzes auch für Behörden nur sehr eingeschränkt zulässig sind, und Ermessensspielräumen, die selbstverständlich von den Mitarbeiterinnen der Einwohnermeldeabteilung im Rahmen der Möglichkeiten wahrgenommen werden, gibt es leider von Zeit zu Zeit “begründete Zweifel” an der einwandfreien Identität von Personen. Um diese Zweifelsfälle schnell und bürgerorientiert aufzuklären, werden die genannten verbindlichen Dokumente benötigt. Welche Dokumente vorgelegt werden müssen, schreibt der Gesetzgeber vor. So ist in Ziffer 6.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes - PassVwV  - geregelt, dass für die Schreibweise und die Reihenfolge von Namen in Zweifelsfällen die Eintragungen in den Personenstandsbüchern maßgebend sind. Weiter ist unter Punkt 6.5 zur Identitätsfeststellung geregelt, dass der Passbewerber erstens grundsätzlich persönlich erscheinen muss und zweitens die Passbehörde geeignete Nachweise zu fordern hat, wenn Zweifel über die Person des Passbewerbers bestehen. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum für die Mitarbeiterinnen der Einwohnermeldeabteilung.

Zur Frage von Qualifizierungen und Schulungen weise ich darauf hin, dass es insoweit ein gutes, breitgefächertes Angebot für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Norderstedt gibt. Schulungen und Qualifizierungen werden selbstverständlich wahrgenommen. Allerdings vermag ich im Bereich der Mitarbeiterinnen der Einwohnermeldeabteilung keine “offensichtlich überforderten Mitarbeiterinnen” zu erkennen.

Zur Frage, welche Anstrengungen die Stadt Norderstedt auf Landesebene unternommen hat, um das neue Landesgesetz praxisnah und bürgerfreundlich zu gestalten, weise ich darauf hin, dass in der Arbeitsgemeinschaft der Ordnungsamtsleiter das Thema seinerzeit intensiv erörtert wurde. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände im Städtebund des Landes-Schleswig Holstein haben  entsprechende Stellungnahmen an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein abgegeben.. Selbstverständlich werden auch weiterhin Anstrengungen unternommen, künftig die entsprechende Regelung “praxisnah und bürgerfreundlich” zu gestalten. Zuständig für die Umsetzung des Landesmeldegsetzes bleibt jedoch auch weiterhin der Gesetzgeber.

 

Der Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

Protokollauszug: Amt 32