Sitzung: 18.10.2000 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0532
Der vom Ausschuss für
Umweltschutz am 21.06.2000 beschlossene Entwurf einer Baumschutzsatzung weicht
inhaltlich z. T. erheblich ab von dem seitens der Verwaltung erarbeiteten
und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorgelegten Satzungsentwurf.
Gegen den im Ausschuss
beschlossenen Satzungsentwurf bestehen weiterhin auch fachliche Bedenken. Diese
Bedenken lagen dem Ausschuss vor seiner Beschlussfassung vor. Da es sich um
gravierende Bedenken handelt, werden diese hier nochmals z. T. mit
zusätzlichen Ausführungen vorgetragen. Das Team Natur und Landschaft geht davon
aus, dass die politischen Gremien vor dem In-Kraft-Treten der Satzung die
Bedenken zur Optimierung des Satzungsentwurfes mit in die Beratungen einfließen
lassen. Dieses gilt auch für die nach wie vor bestehenden Bedenken des
Rechtsamtes, die vom Team Natur und Landschaft geteilt werden.
Zu § 3 (1):
Wie in vielen anderen
Satzungen auch, sollten aus Vereinfachungsgründen “runde” Maßgrundlagen zur
Angabe der Schutzwerte gewählt werden. Als Messhöhe wird 1 m empfohlen.
Zu § 3 (2):
Für Bäume, die ausdrücklich
aus der Satzung ausgenommen werden, sollte die Ersatzforderung bestehen
bleiben. Es ist sonst zu erwarten, dass Bürger, die nach Satzungsgrundlage für
beseitigte Bäume Ersatz bringen müssen, dieses als Ungleichbehandlung empfinden
und möglicherweise vor Gericht klagen.
Die Herausnahme der Birke aus
der Satzung sollte nicht vorgenommen werden. Gerade diese Baumart erfüllt den
Schutzzweck in § 1 besonders. Als landschaftstypischer, flächendeckend im
Stadtgebiet vorkommender Baum, kommt der Birke eine besondere Rolle –
z. B. in der Biotopvernetzung – zu. Über 300 Lebewesen sind auf die
Existenz der Baumart angewiesen oder nutzen diese als wichtige Lebensgrundlage.
Gerade wegen ihrer herausragenden Bedeutung für den Naturhaushalt wurde die
Birke Baum des Jahres 2000. Besonders wertvoll ist die Birke auch durch ihre
Fähigkeit, auch auf Extremstandorten zu gedeihen.
Zu § 4:
Die im Verwaltungsentwurf
vorgenommenen ausführlichen Erläuterungen der Verbotstatbestände sind notwendig,
da sie konkrete Vorgaben im Umgang mit den zu schützenden Bäumen festlegen.
Klare Angaben bauen Missverständnisse, Fehlinformationen, Fehleinschätzungen
usw. ab und verhindern zudem ungewolltes Fehlverhalten. Konkrete Angaben
erleichtern zudem wesentlich die Verfolgung von Vergehen.
Zu § 6 (3):
Es wird besonders auf die
ausführlich im Vermerk des Rechtsamtes vom 13.07.2000 dargestellten Bedenken
hingewiesen (s. Anlage). Die im Entwurf vom 20.06.2000 in § 6 (3) vorgesehene
Regelung hebt ohne Not ein bewährtes rechtlich einwandfreies und zudem
bürgerfreundliches Genehmigungsverfahren auf.
Die im Entwurf vorgeschlagene
Regelung führt weder zur Beschleunigung noch zur Vereinfachung des Verfahrens.
Ca. 85 % der Anträge werden ohnehin innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen
beschieden. Ist der Antrag aus formalen oder sachlichen Gründen nicht zu
bearbeiten (z. B. fehlende Unterlagen, ungeklärte Eigentumsverhältnisse,
zusätzliche Angaben sind nachzureichen usw.), müssen die Antragsteller
innerhalb der vorgegebenen Frist mit Postzustellungsurkunde angeschrieben
werden. Nur so ist beweisbar gesichert, dass die Nachforderungen zum Antrag den
Antragsteller erreicht haben und eine Genehmigung gemäß § 6 (3) des
Entwurfes nicht gegeben ist. Sind Anträge nicht zu genehmigen oder nur mit
Auflagen zu genehmigen, müssen diese Bescheide auch per Postzustellungsurkunde
zugestellt werden.
Da selbst bei
genehmigungsfähigen Anträgen gebührenpflichtige Bescheide mit dem gemäß
§ 9 vorzunehmenden Ersatz erstellt werden müssen, käme es auch dort nicht
zu einer nennenswerten Entlastung der Verwaltung.
Zu § 7 (2):
Die im Entwurf festgelegte
Frist, dass die Maßnahme 2 Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Stadt
durchgeführt werden kann, widerspricht den im § 6 Abs. 2 festgelegten Schutzfristen.
Lt. Landesnaturschutzgesetz sind allgemein Eingriffe in die Natur in der Zeit
vom 15. März bis 1. Oktober zu unterlassen. Zumindest besteht in
diesem Punkt noch Klärungsbedarf.
(siehe auch Anlage 2
dieser Niederschrift)
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