Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Der vom Ausschuss für Umweltschutz am 21.06.2000 beschlossene Entwurf einer Baumschutzsatzung weicht inhaltlich z. T. erheblich ab von dem seitens der Verwaltung erarbeiteten und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorgelegten Satzungsentwurf.

 

Gegen den im Ausschuss beschlossenen Satzungsentwurf bestehen weiterhin auch fachliche Bedenken. Diese Bedenken lagen dem Ausschuss vor seiner Beschlussfassung vor. Da es sich um gravierende Bedenken handelt, werden diese hier nochmals z. T. mit zusätzlichen Ausführungen vorgetragen. Das Team Natur und Landschaft geht davon aus, dass die politischen Gremien vor dem In-Kraft-Treten der Satzung die Bedenken zur Optimierung des Satzungsentwurfes mit in die Beratungen einfließen lassen. Dieses gilt auch für die nach wie vor bestehenden Bedenken des Rechtsamtes, die vom Team Natur und Landschaft geteilt werden.

 

Zu § 3 (1):

Wie in vielen anderen Satzungen auch, sollten aus Vereinfachungsgründen “runde” Maßgrundlagen zur Angabe der Schutzwerte gewählt werden. Als Messhöhe wird 1 m empfohlen.

 

Zu § 3 (2):

Für Bäume, die ausdrücklich aus der Satzung ausgenommen werden, sollte die Ersatzforderung bestehen bleiben. Es ist sonst zu erwarten, dass Bürger, die nach Satzungsgrundlage für beseitigte Bäume Ersatz bringen müssen, dieses als Ungleichbehandlung empfinden und möglicherweise vor Gericht klagen.

Die Herausnahme der Birke aus der Satzung sollte nicht vorgenommen werden. Gerade diese Baumart erfüllt den Schutzzweck in § 1 besonders. Als landschaftstypischer, flächendeckend im Stadtgebiet vorkommender Baum, kommt der Birke eine besondere Rolle – z. B. in der Biotopvernetzung – zu. Über 300 Lebewesen sind auf die Existenz der Baumart angewiesen oder nutzen diese als wichtige Lebensgrundlage. Gerade wegen ihrer herausragenden Bedeutung für den Naturhaushalt wurde die Birke Baum des Jahres 2000. Besonders wertvoll ist die Birke auch durch ihre Fähigkeit, auch auf Extremstandorten zu gedeihen.

 

Zu § 4:

Die im Verwaltungsentwurf vorgenommenen ausführlichen Erläuterungen der Verbotstatbestände sind notwendig, da sie konkrete Vorgaben im Umgang mit den zu schützenden Bäumen festlegen. Klare Angaben bauen Missverständnisse, Fehlinformationen, Fehleinschätzungen usw. ab und verhindern zudem ungewolltes Fehlverhalten. Konkrete Angaben erleichtern zudem wesentlich die Verfolgung von Vergehen.

 

Zu § 6 (3):

Es wird besonders auf die ausführlich im Vermerk des Rechtsamtes vom 13.07.2000 dargestellten Bedenken hingewiesen (s. Anlage). Die im Entwurf vom 20.06.2000 in § 6 (3) vorgesehene Regelung hebt ohne Not ein bewährtes rechtlich einwandfreies und zudem bürgerfreundliches Genehmigungsverfahren auf.

Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung führt weder zur Beschleunigung noch zur Vereinfachung des Verfahrens. Ca. 85 % der Anträge werden ohnehin innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen beschieden. Ist der Antrag aus formalen oder sachlichen Gründen nicht zu bearbeiten (z. B. fehlende Unterlagen, ungeklärte Eigentumsverhältnisse, zusätzliche Angaben sind nachzureichen usw.), müssen die Antragsteller innerhalb der vorgegebenen Frist mit Postzustellungsurkunde angeschrieben werden. Nur so ist beweisbar gesichert, dass die Nachforderungen zum Antrag den Antragsteller erreicht haben und eine Genehmigung gemäß § 6 (3) des Entwurfes nicht gegeben ist. Sind Anträge nicht zu genehmigen oder nur mit Auflagen zu genehmigen, müssen diese Bescheide auch per Postzustellungsurkunde zugestellt werden.

 

Da selbst bei genehmigungsfähigen Anträgen gebührenpflichtige Bescheide mit dem gemäß § 9 vorzunehmenden Ersatz erstellt werden müssen, käme es auch dort nicht zu einer nennenswerten Entlastung der Verwaltung.

 

Zu § 7 (2):

Die im Entwurf festgelegte Frist, dass die Maßnahme 2 Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Stadt durchgeführt werden kann, widerspricht den im § 6 Abs. 2 festgelegten Schutzfristen. Lt. Landesnaturschutzgesetz sind allgemein Eingriffe in die Natur in der Zeit vom 15. März bis 1. Oktober zu unterlassen. Zumindest besteht in diesem Punkt noch Klärungsbedarf.

 

 

(siehe auch Anlage 2 dieser Niederschrift)

 

 

Protokollauszug:

 

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