Sitzung: 18.09.2018 Stadtvertretung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Enthaltungen: 2
Vorlage: B 18/0317
Beschluss
a)
Entscheidung über die Behandlung
der Stellungnahmen
Entscheidung
über die Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Die
vor, während oder nach der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen
folgender Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im Folgenden
benannt mit der laufenden Nummer der Anlage 3 zur Vorlage) werden
berücksichtigt
1., 2.2, 11.2, 13, 15.2, 16.7, 16.10, 17.2
teilweise berücksichtigt
......................
nicht berücksichtigt
12.2
zur Kenntnis genommen
2.1, 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11.1, 12.1,
14., 15.1, 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5, 16.6, 16.8, 16.9, 16.11, 16.12, 16.13,
17.1
Hinsichtlich
der Begründung über die Entscheidung zu den Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wird auf die Ausführungen zur Sach- und
Rechtslage beziehungsweise die o.g. Anlage dieser Vorlage Bezug genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die
Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in
Kenntnis zu setzen.
Entscheidung
über die Behandlung der Stellungnahmen Privater im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Die
vor, während oder nach der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen
Privater (im Folgenden benannt mit der laufenden Nummer der Anlage 5 zur Vorlage) werden
berücksichtigt
1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5
teilweise berücksichtigt
.....................
nicht berücksichtigt
.....................
zur Kenntnis genommen
.....................
Hinsichtlich
der Begründung über die Entscheidung zu den Stellungnahmen Privater wird auf
die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage beziehungsweise die o.g. Anlage
dieser Vorlage Bezug genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die
Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in
Kenntnis zu setzen.
b)
Abschließender Beschluss
1. Auf Grund des § 5
BauGB wird der Bauleitplan, 8. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020) "Östlich
Ulzburger Straße / nördlich und südlich Harkshörner Weg", Gebiet: östlich
Ulzburger Straße, südlich Flurstück 860, Flur 03, Gemarkung Harksheide,
westlich Flurstück 62/28, Flur 03, Gemarkung Harksheide, nördlich Flurstück
62/62, Flur 03, Gemarkung Harksheide in der zuletzt geänderten Fassung
vom 01.08.2018 beschlossen.
Die Begründung wird in der Fassung vom 01.08.2018
(Anlage 8 zur Vorlage)
gebilligt.
2.
Die
Oberbürgermeisterin wird beauftragt, den Bauleitplan, 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020)
"Östlich Ulzburger Straße / nördlich und südlich Harkshörner Weg"
zur Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen und danach die
Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Sprechstunden
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in
der Bekanntmachung anzugeben, dass die rechtswirksame Änderung des
Flächennutzungsplanes und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der
Adresse www.norderstedt.de eingestellt sind und über den
Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich sind.
3.
Die
Stadtvertretung beschließt, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er
durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.
Dafür ist eine Planzeichnung zu erstellen, in die alle bisherigen Änderungen
und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes einzuarbeiten sind. Dem Ministerium
für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein und
dem Landrat des Kreises Segeberg ist jeweils eine Ausfertigung zu übersenden.
Auf
Grund des § 22 GO waren keine Stadtvertreter von der Beratung und von der
Beschlussfassung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter: 39;
davon
anwesend 38; Ja-Stimmen: 36; Nein-Stimmen: 0; Stimmenenthaltung: 2