Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Anfrage:

 

Herr Kelm erinnert an seine Anfrage aus dem Hauptausschuss am 08.05.2000 bezüglich der Säuberung der Radwege. Insbesondere soll geklärt werden, wer die Reinigungspflicht für den Radweg an der Ulzburger Straße hat.

 

Antwort:

 

Die Anfrage vom 08.05.2000 ist in der darauf folgenden Sitzung am 05.06.2000 unter TOP 8 beantwortet worden. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die reinigungspflichtigen Grundstücks-eigentümer (Anlieger) nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Norderstedt die zu reinigenden Straßenteile (hier: Radwege) nach dem Winter an jedem Sonnabend und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen zu säubern und von Unkraut zu befreien haben.

 

Der Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

Herr Kelm fragt nach:

 

Wer ist für die Reinigung des Radweges an der Ulzburger Straße zwischen Buchenweg und Rathausallee zuständig?

 

Werden die Reinigungsintervalle gem. §3 Abs. 1 der Satzung am o.g.eingehalten.?

 

Protokollauszug: Amt 70