Sitzung: 09.10.2000 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0514
Anfrage:
Herr
Kelm erinnert an seine Anfrage aus dem Hauptausschuss am 08.05.2000 bezüglich
der Säuberung der Radwege. Insbesondere soll geklärt werden, wer die
Reinigungspflicht für den Radweg an der Ulzburger Straße hat.
Antwort:
Die
Anfrage vom 08.05.2000 ist in der darauf folgenden Sitzung am 05.06.2000 unter
TOP 8 beantwortet worden. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die
reinigungspflichtigen Grundstücks-eigentümer (Anlieger) nach § 3 Abs. 1
der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt
Norderstedt die zu reinigenden Straßenteile (hier: Radwege) nach dem Winter an
jedem Sonnabend und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen zu säubern und
von Unkraut zu befreien haben.
Der
Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Herr
Kelm fragt nach:
Wer
ist für die Reinigung des Radweges an der Ulzburger Straße zwischen Buchenweg
und Rathausallee zuständig?
Werden
die Reinigungsintervalle gem. §3 Abs. 1 der Satzung am o.g.eingehalten.?
Protokollauszug:
Amt 70