Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 631), berichtigt am 29.04.2004 (GVOBl. Schl.-H. Seite 140), in der zurzeit geltenden Fassung, werden folgende Straßen und Wege der Stadt Norderstedt wie folgt dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

1.  als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 3. a) StrWG (Ortsstraßen)

 

Straßenbezeichnung                     Flur     Gemarkung                   Flurstücke

 

Im Brook                                         07        Harksheide                     239

 

Ernst-Bader-Ring                          09        Harksheide                     444

 

Südportal                                        03        Garstedt                          424

 

 

 

2.  als sonstige öffentliche Straße, und zwar als beschränkt öffentliche Straße

      im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 b) StrWG

 

Straßenbezeichnung                     Flur     Gemarkung                   Flurstücke

 

Zwijndrechtring

Befahrbarer Wohnweg,                   07        Garstedt                          11/38 und 11/57

 

 

Des weiteren wird gemäß § 7 Abs. 1 StrWG das Flurstück 1/104 sowie eine Teilfläche des Flurstück 6/13 der Flur 15 Gemarkung Garstedt von einer Gemeindestraße zu einer sonstigen öffentlichen Straße, und zwar als Gehweg (Verbindung zwischen Langer Kamp und Lupinenweg) im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 b herabgestuft

 

 


Abstimmung:

Protokollberichtigung vom 19.02.2019:

 

Gesetzliche Anzahl der Ausschussmitglieder: 14;

davon anwesend: 14 ; Ja-Stimmen: 14; Nein-Stimmen: 0 ; Stimmenenthaltung: 0

damit beschlossen.