Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: JA-Stimmen:11 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

 

Beschluss:

 

a)       Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung  (Frühzeitige Bürgerbeteiligung) wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wirkt sich auf das bereits als Gewerbegebiet überplante Gebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich aus.

b)       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 150 - Norderstedt - 1. Änderung; Gebiet: “Gewerbegebiet Lawaetzstraße, Teil West”, westlich Lawaetzstraße bis zu einer Tiefe von 95 m, nördlich und südlich der bestehenden Stellplatzanlage der Firma Jungheinrich, wird einschließlich der Begründung, Stand: 24.10.2000, in der Fassung der Anlage 3 zur Vorlage Nr. B 00/0563 gebilligt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 150 - Norderstedt - 1. Änderung; Gebiet: “Gewerbegebiet Lawaetzstraße, Teil West”, westlich Lawaetzstraße bis zu einer Tiefe von 95 m, nördlich und südlich der bestehenden Stellplatzanlage der Firma Jungheinrich, sowie die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen und von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Anregungen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB durchzuführen.

 

Auf Grund des § 22 GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Die Vorlage wurde mit 11 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen einstimmig beschlossen

 

Beschlußkopie an:          69