Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

In o.g. Sitzung der Stadtvertretung wurde folgender Prüfungsauftrag an das Rechtsamt protokolliert:

 

Frage 1):  Darf die Stadt Norderstedt in den Wettbewerb bei der Entsorgung der

                Gewerbeabfälle eintreten ?

Frage 2):  Ist eine Gleichbehandlung gegeben Privat – Gewerbe ?

 

Zu den Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1):

Die Stadt Norderstedt ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verpflichtet, Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder ordnungsgemäß zu entsorgen (Umkehrschluß aus § 13 Abs. 1 KrW/AbfG, wonach die Überlassungspflicht auch für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen gilt, soweit diese zur Beseitigung überlassen werden). Das bedeutet, dass Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen (z.B.Gewerbebetriebe) selbst entscheiden, ob sie ihren Abfall einer Verwertung über private Dritte zuführen oder der Stadt Norderstedt zur Entsorgung überlassen. Im Falle der Überlassung der Abfälle zur Entsorgung an die Stadt Norderstedt hat der Abfallerzeuger (Gewerbebetrieb) für sich entschieden, dass es sich – seiner Ansicht nach – um Abfälle zur Beseitigung handelt. Da diese wiederum überlassungs-pflichtig sind, besteht kein Ansatz für einen Wettbewerb mit privaten Dritten, in den die Stadt eintreten könnte.

Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt ihrerseits berechtigt ist zu prüfen, ob es sich nicht doch – teilweise – um Abfälle zur Verwertung handelt, die dann einer solchen zuzuführen sind.

 

Mit der Einfügung neuer Gebührensätze für 1,1 cbm Müllcontainer (ohne “Zusatzleistungen”) reagiert die Stadt auf einen neu festgestellten Bedarf an dem städtischen Entsorgungsangebot. Gewerbebetriebe haben die Möglichkeit, das städtische Entsorgungsangebot für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Abfällen zur Beseitigung (Abfuhr in Restabfallbehältern), zu nutzen, es ist jedoch nicht sachgerecht, ihnen zu gestatten, die Sammelsysteme (Papier, Sperrgut...) in Anspruch zu nehmen, da bei den Gewerbebetrieben nicht nur haushaltsübliche Mengen der betreffenden Abfälle anfallen können. Es ist deshalb sachgerecht, die Gewerbe-betriebe vollständig von der Nutzung der Sammelsysteme auszuschließen. Dies Ziel ist mit der Änderung des § 11 Abs. 13 der Abfallwirtschaftssatzung nunmehr erreicht. Folgerichtig musste dann auch die Gebührenkalkulation geändert werden, was zur Einfügung neuer spezieller Gebührensätze führte. Folge dieser Neukalkulation ist zwar auch eine erhöhte Attraktivität der städtischen Gebührensätze für die Gewerbebetriebe. Jedoch handelt es sich aus meiner Sicht hier nicht um einen Eintritt in einen Wettbewerb, sondern um eine notwendige Änderung der Gebührenkalkulation aufgrund neuer Erkenntnisse. Die Änderungen tragen zur Rechtssicherheit der Gebührensätze bei.

 

Zu Frage 2):

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist mir hier nicht ersichtlich. Es handelt sich nämlich um ungleiche Sachverhalte, die dann auch ungleich behandelt werden können. Wie oben bereits dargelegt , ist es sachgerecht die Gewerbebetriebe von der Nutzung der städtischen Sammelsysteme vollständig auszuschließen, da bei ihnen die betreffenden Abfälle nicht nur in haushaltsüblichen Mengen anfallen können (Papier, Sperrgut, Schrott...). Demgegenüber besteht eine vollständige Andienungspflicht der privaten Haushalte für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Vermeidung gemäß § 13 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die privaten Haushalte müssen also sämtliche Abfälle (soweit keine Eigenverwertung wie z.B. Eigenkompostierung stattfindet) über die Stadt entsorgen; ein Ausschluss von den Sammelsystemem kommt nicht in Betracht. Bei – zulässiger- pauschalisierter Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Sammelsysteme auch von den privaten Haushalten genutzt werden. Diese müssen deshalb auch anteilig die entsprechenden Kosten tragen.

 

Die Stadtvertretung nimmt den Bericht zur Kennntnis.

 

Protokollauszug: Amt 30