Sitzung: 12.12.2000 Stadtvertretung
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
In o.g. Sitzung der Stadtvertretung wurde
folgender Prüfungsauftrag an das Rechtsamt protokolliert:
Frage 1):
Darf die Stadt Norderstedt in den Wettbewerb bei der Entsorgung der
Gewerbeabfälle eintreten ?
Frage
2): Ist eine Gleichbehandlung gegeben
Privat – Gewerbe ?
Zu
den Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
Zu
Frage 1):
Die
Stadt Norderstedt ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 15
Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verpflichtet, Abfälle aus
privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder
ordnungsgemäß zu entsorgen (Umkehrschluß aus § 13 Abs. 1 KrW/AbfG, wonach die
Überlassungspflicht auch für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen gilt,
soweit diese zur Beseitigung überlassen werden). Das bedeutet, dass
Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen (z.B.Gewerbebetriebe) selbst
entscheiden, ob sie ihren Abfall einer Verwertung über private Dritte zuführen
oder der Stadt Norderstedt zur Entsorgung überlassen. Im Falle der Überlassung
der Abfälle zur Entsorgung an die Stadt Norderstedt hat der Abfallerzeuger
(Gewerbebetrieb) für sich entschieden, dass es sich – seiner Ansicht nach – um
Abfälle zur Beseitigung handelt. Da diese wiederum überlassungs-pflichtig sind,
besteht kein Ansatz für einen Wettbewerb mit privaten Dritten, in den die Stadt
eintreten könnte.
Dem
steht nicht entgegen, dass die Stadt ihrerseits berechtigt ist zu prüfen, ob es
sich nicht doch – teilweise – um Abfälle zur Verwertung handelt, die dann einer
solchen zuzuführen sind.
Mit
der Einfügung neuer Gebührensätze für 1,1 cbm Müllcontainer (ohne
“Zusatzleistungen”) reagiert die Stadt auf einen neu festgestellten Bedarf an
dem städtischen Entsorgungsangebot. Gewerbebetriebe haben die Möglichkeit, das
städtische Entsorgungsangebot für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Abfällen
zur Beseitigung (Abfuhr in Restabfallbehältern), zu nutzen, es ist jedoch nicht
sachgerecht, ihnen zu gestatten, die Sammelsysteme (Papier, Sperrgut...) in
Anspruch zu nehmen, da bei den Gewerbebetrieben nicht nur haushaltsübliche
Mengen der betreffenden Abfälle anfallen können. Es ist deshalb sachgerecht,
die Gewerbe-betriebe vollständig von der Nutzung der Sammelsysteme
auszuschließen. Dies Ziel ist mit der Änderung des § 11 Abs. 13 der
Abfallwirtschaftssatzung nunmehr erreicht. Folgerichtig musste dann auch die
Gebührenkalkulation geändert werden, was zur Einfügung neuer spezieller
Gebührensätze führte. Folge dieser Neukalkulation ist zwar auch eine erhöhte
Attraktivität der städtischen Gebührensätze für die Gewerbebetriebe. Jedoch
handelt es sich aus meiner Sicht hier nicht um einen Eintritt in einen
Wettbewerb, sondern um eine notwendige Änderung der Gebührenkalkulation
aufgrund neuer Erkenntnisse. Die Änderungen tragen zur Rechtssicherheit der
Gebührensätze bei.
Zu
Frage 2):
Ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz ist mir hier nicht ersichtlich. Es handelt sich
nämlich um ungleiche Sachverhalte, die dann auch ungleich behandelt werden
können. Wie oben bereits dargelegt , ist es sachgerecht die Gewerbebetriebe von
der Nutzung der städtischen Sammelsysteme vollständig auszuschließen, da bei
ihnen die betreffenden Abfälle nicht nur in haushaltsüblichen Mengen anfallen
können (Papier, Sperrgut, Schrott...). Demgegenüber besteht eine vollständige
Andienungspflicht der privaten Haushalte für Abfälle zur Verwertung und Abfälle
zur Vermeidung gemäß § 13 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die
privaten Haushalte müssen also sämtliche Abfälle (soweit keine Eigenverwertung
wie z.B. Eigenkompostierung stattfindet) über die Stadt entsorgen; ein
Ausschluss von den Sammelsystemem kommt nicht in Betracht. Bei – zulässiger-
pauschalisierter Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Sammelsysteme auch
von den privaten Haushalten genutzt werden. Diese müssen deshalb auch anteilig
die entsprechenden Kosten tragen.
Die
Stadtvertretung nimmt den Bericht zur Kennntnis.
Protokollauszug:
Amt 30