Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: JA-Stimmen:36 NEIN-Stimmen:2 Enthaltungen:0

Herr Kühl beantragt einen Sperrvermerk für die Haushaltsstelle 1300.95000 Feuerwache; Planungs- und Baukosten einzurichten, mit Ausnahme aller für die Planung der neuen Feuerwache notwendigen Ausgaben.

 

Der Bürgermeister Herr Grote erklärt, dass so verfahren werden wird, daher wird über den Antrag nicht abgestimmt.

 

Beschluss:

 

Es wird folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

 

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für das Haushaltsjahr 2001

 

 

Aufgrund der §§ 77 ff.  der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 12.12.2000 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 wird

 

1. im Verwaltungshaushalt

 

 

 

    in der Einnahme auf

279.009.500,00 DM

    in der Ausgabe auf

279.009.500,00 DM

    Und

 

2. im Vermögenshaushalt

 

 

 

    in der Einnahme auf

49.914.000,00 DM

    in der Ausgabe auf

49.914.000,00 DM

 

 

festgesetzt   

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

auf  6.308.100,00 DM

    davon innere Darlehen        0 DM

 

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

auf    8.756.000,00 DM

3. der Höchsbetrag der Kassenkredite

auf  10.000.000,00 DM

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

        (Grundsteuer A)                                                                                                                         250 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                  260 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                                              330 v. H.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 DM. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuß und dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft vierteljährlich zu berichten.

 

 

§ 5

 

Im Verwaltungshaushalt werden die Haushaltsstellen des ”Forum” (AO-Amt 44), der Abteilung ”Kinderbetreuung und Jugendarbeit” (AO-Amt 402 und 404) und des Bereiches ”Sport” (AO-Amt 401, ohne Einzelplan 2) sowie die Haushaltsstellen der Schulbudgets (Einzelplan 2, Gruppierungen 52000, 57600, 57610, 62010, 65000 und 65200) gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindehaushaltsverordnung für übertragbar erklärt. Der Umfang sowie die Voraussetzungen für eine Übertragung sind in den ”Budgetregeln der Stadt Norderstedt” (siehe Vorbericht) festgelegt. Abweichend hiervon sind die Haushaltsstellen der Schulbudgets mit den Gruppierungen 52000 “Inventarunterhaltung und –ergänzung” und 57600 “Unterrichtsmittel” zu 100 % übertragbar.

Die Deckungsfähigkeit aller Personalausgaben gem § 17 Abs. 1 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung wird aufgehoben.

 

 

§ 6

 

(1)     Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personal- und

 Sachmitteln ist nur zulässig unter Beachtung  folgender Grundsätze:

-          Die Inanspruchnahme darf nicht zur Erreichung von Zielen genutzt werden, die von den zuständigen Fachausschüssen, dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft, dem Hauptausschuß oder Stadtvertretung inhaltlich oder angesichts der Mittelanforderung abgelehnt worden sind.

-          Die Inanspruchnahme darf bei den belasteten Ausgabekategorien nicht zu späteren Mehrbedarfen führen

-          Die Inanspruchnahme zugunsten der Personalausgaben darf nicht für die Begründung eines unbefristeten oder über das Haushaltsjahr hinaus wirkenden Beschäftigungsverhältnisses von zusätzlichem Personal genutzt werden

-          Die Inanspruchnahme zugunsten der Sachausgaben darf ausschließlich für Ausgabezwecke eingesetzt werden, die dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind. Für außer- und überplanmäßige Ausgaben im Vermögenshaushalt dürfen Personalmittel nur zur Deckung der zu erhöhenden Zuführung an den Vermögenshaushalt herangezogen werden, soweit der Betrag von 3.000 DM im Einzelfall nicht überschritten wird. Gleichartige Projekte mit höherem Wertansatz sind im Vorwege dem zuständigen Fachausschuß und dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft zur Beschlußfassung vorzulegen.

-          Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personal- und Sachausgaben ist den Fachausschüssen im Rahmen der regelmäßigen Berichte schriftlich und im Rahmen der Sitzungsfolge mündlich mitzuteilen

(2)     Die Deckungsreserve Personalausgaben (Titel 9100.47000) ist von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Personal- und Sachausgaben ausgenommen.

(3)     Der Hauptausschuß ist über die Inanspruchnahme der Deckungsreserve Personalausgaben unter der Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am                   erteilt.

 

Norderstedt, den

 

Abstimmung: Die Vorlage wurde mit 36 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.

 

Protokollauszug: Amt 20